* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 182/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 182/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Bei der Würdigung des hierüber bestehenden Streits hat es die Beweiskraft des vorgelegten Indizes auch nach dem Prozessverhalten des Beklagten gewürdigt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BundesgerichtshofsMöhring28KölnBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 182/10
vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. Mai 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.164,06 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil weicht in keinem entscheidungstragenden Punkt von Grundsätzen ab, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung des Steuerberaters herausgearbeitet worden sind. Die Gehörsrügen der Beschwerde sind nur begründet, soweit sie sich auf die Zuleitung des Aufhebungsbescheides vom 28. März 2003 an den Beklagten und die Nichterhebung der dagegen angebotenen Gegenbeweise beziehen. Davon konnte das Berufungsgericht jedoch mit Recht absehen, weil es die Überzeugung, der Beklagte habe den erwähnten Bescheid kennen müssen, schon aus
 
der Fax-Übermittlung an sein Büro gewonnen hat. Bei der Würdigung des hierüber bestehenden Streits hat es die Beweiskraft des vorgelegten Indizes auch nach dem Prozessverhalten des Beklagten gewürdigt. Die gerügte Umkehrung der Beweislast ist mit einer derartigen Beweiswürdigung nicht verbunden.
2	Von weiterer Begründung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 4
Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 19.02.2010 -80 168/09 -OLG Köln, Entscheidung vom 28.09.2010 - 8 U 14/10 -