Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.511,57 € festgesetzt. 1 Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von dem Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinwände und Zurückbehaltüngsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/06 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.511,57 € festgesetzt. Gründe: 1 Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsoder Verfahrens- fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung das Zustandekommen einer den Vergütungsanspruch beschrän- kenden Honorarvereinbarung verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag -wie schon in dem Parallelverfahren IXZR 111/04 zwischen den Parteien - insoweit weder Rechts- noch Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinwände und Zurückbehaltüngsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Der Streitwert errechnet sich wie folgt Klageantrag Nr. 1: Klageantrag Nr. 2: Hilfsaufrechnung: 20.935,13 € 8.770,41 € 19.806,03 € Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.05.2004 -1 0 115/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 1/04 -