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BGH · IX ZR 182/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 182/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.544,83 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einen Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DresdenFischerLohmannZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 182/05
vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. September 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.544,83 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	geltend	gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das
 Berufungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass
 
jedenfalls das Sozietätsmitglied G. ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Unter diesen Umständen konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
3	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einen Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2005 -15 0 2540/02 -OLG Dresden, Entscheidung vom 01.09.2005 - 13 U 764/05 -