Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. 1 Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Poolvertrags nicht von diesem erfasst.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/04 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 33.164,83 € Gründe: 1 Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Beschwerde geht davon aus, dass den Lieferantinnen (Insolvenzschuldnerinnen) die Gegenstände, welche der Beklagte verwertet hat, lediglich unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft hatten. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Poolvertrags nicht von diesem erfasst. Ob die Lieferantinnen unberechtigte Poolforderungen angemeldet haben, berührt das Verhältnis zwischen den Prozessparteien nicht. Fischer Ganter Raebel Kayser Vill Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2002 - 8 O 405/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 U 114/02 -