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BGH · C ZR 181/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: C ZR 181/72

ft Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1968 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil er bis zu dem 31* März 1967 nicht gemäß §§190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG erläutert worden sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Ent s che i dungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden sei zwar nach § 189 a Abs. 1 BEG wirksam angemeldet, jedoch nicht fristgerecht substantiiert worden (§§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Entschädigungsanspruch nicht fristgerecht substantiiert, ist deshalb richtig, weil sie zu dem im Oktober 1965 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht bis zu dem 31. September 1973 - IX ZB 74/73, mitgeteilt bei Hoppenz, RzW 1974, 225, 229, sowie nach den RzW 1975, 168 Nr. 2 und 237 abgedruckten Urteilen gehört beim Gesundheitsschaden zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalt als Angabe der Schädigungsfolgen die Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen der Antragsteller leidet und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen. Mit derartigen Angaben hat die Klägerin den im Oktober 1965 nachgemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht bis zu dem 31. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann zur Substantiierung des Anspruchs nicht auf die im Mai 1959 bei der Schilderung des Freiheitsschadens gemachte Angabe zurückgegriffen werden, die Klägerin habe sich durch Mißhandlung und Unterernährung in den verschiedenen Lagern eine aktive Tuberkulose zugezogen, unter deren Folgen sie jetzt noch stark leide. Zwar hat der Bundesgerichtshof RzW 1975, 276 entschieden, daß § 190 a Abs. 1 BEG nicht eingreift, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist. Für Fälle der mehr als sieben Jahre nach dem Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist noch zulässigen Nachmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG bleibt es hingegen dabei, daß die Entschädigungsbehörde ohne Bezugnahme auf Angaben und Beweismittel, die ihr bereits zu einem anderen Anspruch vorliegen, nicht von sich aus die Entschädigungsakten daraufhin zu überprüfen braucht, ob eich bei den früher angemeldeten Ansprüchen Angaben zur Begründung des jetzt ohne Erläuterung nachträglich geltend gemachten Entschädigungsanspruchs befinden. Das würde, wie der Bundesgerichtshof RzW 1971, 561 dargelegt und RzW 1975, 276 bestätigt hat, dem mit der Einfügung des § 190 a BEG verfolgten Zweck einer schleunigen Abwicklung der noch anhängigen Ansprüche zuwiderlaufen.

Zitierte Normen: § 190 BEG
EntschädigungBEGangebenRzWAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2803 0"°
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
)C ZR 181/72	URTEIL	Verkündet	am
19* Februar 1976
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Miriam
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr*
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde während des zweiten Weltkrieges in Polen als Jüdin verfolgt. Sie beantragte 1956 Entschädigung nur für Freiheitsschaden, Auf der Aufforderung, den Verfolgungsvorgang ausführlich zu schildern, reichte sie eine eides stattliche Versicherung vom 29. Mai 1959 ein. Darin berichtete sie von ihrem Aufenthalt in mehreren Haftstätten und ihrem NachkriegsSchicksal und gab an, sie habe sich durch Mißhandlung und Unterernährung in den verschiedenen
 
Lagern eine aktive Tuberkulose zugezogen, unter deren Folgen sie jetzt noch stark leide• Durch Vergleich vom 11. Juli 1961 erhielt sie 8.250 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit.
Am 7. Oktober 1965 erklärten ihre damaligen Bevollmächtigten, der Antrag werde wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit ergänzt. Angaben zu diesem Schaden machten sie nicht. Mit Bescheid vom 1. April 1968 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil er bis zu dem 31* März 1967 nicht gemäß §§190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG erläutert worden sei. Die Klage auf Heilverfahren für Lungentuberkulose und ein vegetatives Verfolgungssyndrom, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Mindest rente ab 1. November 1953 blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Sie bittet um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Ent s che i dungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden sei zwar nach § 189 a Abs. 1 BEG wirksam angemeldet, jedoch nicht fristgerecht substantiiert worden (§§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG).
Das ist richtig
 
Zu den Anforderungen, die das Gesetz in §§ 190 Nr, 1 - 4, 190 a BEG an die Anspruchserläuterung stellt, hat der Bundesgerichtshof in den RzW 1971, 561 und 1972,
31 Nr. 21 abgedruckten Entscheidungen Stellung genommen. Danach ist erforderlich, daß der Antragsteller einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darlegt und die Beweismittel angibt. Dazu gehört eine Schilderung des schaden-stfftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen. Diese Darstellung und die Mitteilung der Beweismittel sollen die Entschädigungsorgane in die Lage versetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen.
Eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen, mithin MSchlüssigkeit” des Vorbringens ist jedoch nicht erforderlich. Ergänzende Angaben sind nach dem 31. März 1967 zulässig, und der Antragsteller kann auch einzelne Behauptungen zu dem Verfolgungs- und Schadenstatbestand berichtigen oder ändern.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Entschädigungsanspruch nicht fristgerecht substantiiert, ist deshalb richtig, weil sie zu dem im Oktober 1965 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht bis zu dem 31. März 1967 angegeben hat, an welchen Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie leide.
 
Der Bimdesgerichtshof hat die in dem Urteil RzW 1972, 31 Nr« 21 entwickelten Grundsätze zu dem Umfang der erforderlichen Substantiierung in mehreren Entscheidungen auf die Erläuterung des GesundheitsSchadens angewandt. Nach dem Beschluß vom 20. September 1973 - IX ZB 74/73, mitgeteilt bei Hoppenz, RzW 1974, 225, 229, sowie nach den RzW 1975, 168 Nr. 2 und 237 abgedruckten Urteilen gehört beim Gesundheitsschaden zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalt als Angabe der Schädigungsfolgen die Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen der Antragsteller leidet und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen. Erst sie ermöglicht zielgerichtete medizinische Ermittlungen. Mit derartigen Angaben hat die Klägerin den im Oktober 1965 nachgemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht bis zu dem 31. März 1967, sondern erst während des Rechtsstreits im Jahre 1968 erläutert.
Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann zur Substantiierung des Anspruchs nicht auf die im Mai 1959 bei der Schilderung des Freiheitsschadens gemachte Angabe zurückgegriffen werden, die Klägerin habe sich durch Mißhandlung und Unterernährung in den verschiedenen Lagern eine aktive Tuberkulose zugezogen, unter deren Folgen sie jetzt noch stark leide. Zwar hat der Bundesgerichtshof RzW 1975, 276 entschieden, daß § 190 a Abs. 1 BEG nicht eingreift, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist. Das gilt aber, wie in dem Urteil ausgesprochen ist, nur bei einer Antragstellung nach
 
§ 189 BEG, also dann, wenn der Entschädigungsantrag in der Frist des § 189 Abs, 1 Satz 1 BEG bis zu dem 1. April 1958 gestellt worden ist. Nur in derartigen Fällen wird vom Antragsteller nicht verlangt, daß er sein Vorbringen den einzelnen Entschädigungsansprüchen zuordnet; die Behörde hat über seine Einzelansprüche anhand seiner gesamten Angaben zu entscheiden. Für Fälle der mehr als sieben Jahre nach dem Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist noch zulässigen Nachmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG bleibt es hingegen dabei, daß die Entschädigungsbehörde ohne Bezugnahme auf Angaben und Beweismittel, die ihr bereits zu einem anderen Anspruch vorliegen, nicht von sich aus die Entschädigungsakten daraufhin zu überprüfen braucht, ob eich bei den früher angemeldeten Ansprüchen Angaben zur Begründung des jetzt ohne Erläuterung nachträglich geltend gemachten Entschädigungsanspruchs befinden. Das würde, wie der Bundesgerichtshof RzW 1971, 561 dargelegt und RzW 1975, 276 bestätigt hat, dem mit der Einfügung des § 190 a BEG verfolgten Zweck einer schleunigen Abwicklung der noch anhängigen Ansprüche zuwiderlaufen.
v.
Deshalb wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Portmann