Im Oktober 1965 hat der Kläger die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf Grund des BEG-Schlußgesetzes beantragt. Das Berufungsgericht hat ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Kr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG verneint, weil sich die Bewertung der Kaufkraft des US-Dollar für die Zeit von 1940 bis 1942 nicht geändert habe. Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG kann der Kläger nicht verlangen. Das .Berufungsgericht hat den Anspruch auch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG geprüft und ein Recht auf Neufestsetzung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden verneint: Ein Anspruch könne nur insoweit erneut geltend gemacht werden, als er auf einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG beruhe. Diese Prüfung ergebe, daß dem Kläger nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes ein weitergehender Anspruch zustünde, als er durch den Bescheid vom 1. Denn nach § 75 Abs, 2 BEG nF sei eine ausreichende Lebensgrundlage erst erreicht, wenn der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die dem Vergleichseinkom-men der Besoldungsubersicht Anlage 1 der 3. Der Antrag ist nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zu beurteilen, weil die Entschädigung früher durch zuerkennenden Bescheid geregelt war. Ein Antrag auf erneute Entscheidung ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Än- Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach bisherigem Recht zugestanden hat, im Erstverfahren aber nicht zuerkannt worden ist, jetzt nicht im Verfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Vorschrift gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. BGH RzW 1970, 142 Nr. 32); die Beschränkung des Neuantragsrechts auf den Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ergibt sich unmittelbar aus Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Daraus allein ergibt sich kein Recht des Klägers auf eine erneute Entscheidung über den Anspruch na3h Art.IIT . Der Berufungsrichter hat auf Grund der von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler dargelegt, daß auch die zu dem Devisenkurs umgerechneten nNettoH-Einkünfte des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit als selbständiger Arzt die um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungs-Übersicht Anlage 1 erste Lebensaltersstufe der 3.DV-BEG von 8.640 RM erstmals im Jahre 1943 erreichten und überstiegen. Unter dem Gesichtspunkt des Errei-chens der Tabellensätze war deshalb das Ende des Entschädigungszeitraums schon nach § 75 BEG aF erst auf den 31. Der Bundesgerichtshof hatte diesen besonderen Beendigungsgrund zunächst für solche Länder entwickelt, deren Lebenszuschnitt unter dem der Bundesrepublik lag (BGH RzW 1959, 127 Nr.29, 279 Nr. 45, 553 Nr. 22; I960, 452 Nr. 17, 461 Nr.27, 463 Nr. 28; 1961, 230 Nr. 27; 1962, 170 Nr. 20;Israel, Argentinien und Polen), diese Einschränkung später aber fallengelassen (Urteil vom 29. fcr&ums schon nach bisherigem Recht auf das Jahresende 1942' festzusetzen war, dann steht dem Kläger der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf 3 840 DM Kapitalentschädigung nicht erst auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG, *: 75 Ah3. Das BEG-Schlußgesetz hat für ihn die Rechtslage nicht verbessert. Aus der Entscheidung BGH RzW 1968, 267 Nr. 19 kann die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt nichts herleiten. Diese Entscheidung betrifft das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbin dung mit Abs. 1 BEG-SchlußG in den Fällen der Beweis erleichterung des § 47 Abs. 2 BEG. Diese Grundsätze lassen sich auf das Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht übertragen. Für Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG hat der Bundesge richtshof bereits ausgesprochen, daß dem Verfolgten ein neues Antragsrecht auch dann zusteht, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes zweifelhaft war (RzW 1971, 40 Nr. 34).
024 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ty 7,R 181/69 URTEIL Verkündet am 22. April 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Norbert Drive, $ Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollraäohtigtan Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7» Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 1. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Xo-sten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 geborene Kläger war seit Anfang 1934 als Volontärassistenzarzt an einer Frankfurter Universitätsklinik tätig. Er wurde wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen und auch von der Approbation ausgeschlossen. Im April 1934 wanderte er nach den USA aus, wiederholte dort einen Teil der Ausbildung und ließ sich Ende 1937 als Arzt nieder. Auf seine Anmeldung setzte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 1. November 1957 7.249 DM Kapitalentschädigung fiir Berufsschäden nach §§ 114, 92 BEG fest (für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. Dezember 1939 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes mit Versorgungszuschlag) . Die Bemessung des Entschädigungszeitrauras beruhte auf der Annahme, der Kläger habe ira Jahre 1940 eine ausreichende Lebensgrundlage wieder erlangt. Der Bescheid blieb unangefochten. Im Oktober 1965 hat der Kläger die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf Grund des BEG-Schlußgesetzes beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat dies abgelehnt. Die Klage auf Zahlung weiterer 3.840 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis 51. Dezember 1942 hat das Landgericht abgewiesen .Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Kr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG verneint, weil sich die Bewertung der Kaufkraft des US-Dollar für die Zeit von 1940 bis 1942 nicht geändert habe. Für die Jahre bis zur deutschen Währungs- Umstellung sei auch jetzt noch für die Umrechnung der Devisenkurs maßgebend, weil er nicht zuungunsten des Verfolgten um 10 v.H. vom Kaufkraftv/ert abweiche (§ 39 der 3. DV-BEG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung ausländischer Einkünfte habe lediglich dazu geführt, daß für die Zeit nach dem 1. Juli 1948 ein neu berechneter Kaufkraftwert anzuwenden sei. Diese Zeit spiele hier aber keine Rolle. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat sie auch nicht angegriffen. Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG kann der Kläger nicht verlangen. Das .Berufungsgericht hat den Anspruch auch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG geprüft und ein Recht auf Neufestsetzung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden verneint: Ein Anspruch könne nur insoweit erneut geltend gemacht werden, als er auf einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG beruhe. Zu prüfen sei, welchen Anspruch die frühere Entscheidung zuerkannt habe, welcher Anspruch sich nach neuem Recht ergebe und ob dieser Anspruch ganz oder teilweise schon nach bisherigem Recht zugestanden habe. Angemeldet und zugesprochen werden könne nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf Grund des Schlußgesetzes neu gestalteten und dem nach bisherigem Recht bestehenden Anspruch. Diese Prüfung ergebe, daß dem Kläger nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes ein weitergehender Anspruch zustünde, als er durch den Bescheid vom 1. November 1957 zuerkannt worden sei. Denn nach § 75 Abs, 2 BEG nF sei eine ausreichende Lebensgrundlage erst erreicht, wenn der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die dem Vergleichseinkom-men der Besoldungsubersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG entsprächen. Werde das angegebene Brutto-Einkommen zugrunde gelegt, dann sei das Vergleichsgehalt erst seit 1941 erreicht gewesen. Sei vom Netto-Einkom-men auszugehen, dann habe der Kläger das Vergleichsgehalt auch im Jahre 1942 nicht erreicht. Der jeweilige Mehranspruch habe dem Kläger aber schon nach bisherigem Recht zugestanden. Gründe, die ein Abweichen von der Regel des § 75 Abs. 2 BEG aF gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich. Allerdings habe der Bundesgerichtshof eine Ausnahme bei der Eingliederung der Verfolgten in wirtschaftlich schwächeren Ländern zugelassen, wo Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung Einkünfte in Höhe der Vergleichsgehälter nicht hätten erzielen können. Solche Erwägungen habe man für Nordamerika aber niemals angestellt. Der Berufungsrichter hat über das Neuantragsrecht aus Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG im Ergebnis richtig entschieden. Der Antrag ist nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zu beurteilen, weil die Entschädigung früher durch zuerkennenden Bescheid geregelt war. Ein Antrag auf erneute Entscheidung ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Än- derungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Fehler der früheren Entscheidung können nicht berichtigt werden. Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach bisherigem Recht zugestanden hat, im Erstverfahren aber nicht zuerkannt worden ist, jetzt nicht im Verfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Vorschrift gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Die erneute Anmeldung ist deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung hierüber sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht; eine weitere Bindung besteht nicht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. Diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 78/68; zur Veröffentlichung vorgesehen - entwickelten Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die unrichtige Anwendung des Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 2. Halbsatz BEG- SchlußG ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. BGH RzW 1970, 142 Nr. 32); die Beschränkung des Neuantragsrechts auf den Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ergibt sich unmittelbar aus Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Der Bescheid vom 1. November 1957, der die Kapitalentschädigung auf 7.249 Bi festgesetzt hat, ist unrichtig. Br widerspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes. Daraus allein ergibt sich kein Recht des Klägers auf eine erneute Entscheidung über den Anspruch na3h Art.IIT . Nr. 2 Abs. 1 BEü-üchlußG. Die Behörde veret;‘?t nicht dadurch gegen Treu und Glauben, daß sie dieses Recht in Übereinstimmung mit dem Gesetz verneint hat. Der Berufungsrichter hat auf Grund der von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler dargelegt, daß auch die zu dem Devisenkurs umgerechneten nNettoH-Einkünfte des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit als selbständiger Arzt die um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungs-Übersicht Anlage 1 erste Lebensaltersstufe der 3.DV-BEG von 8.640 RM erstmals im Jahre 1943 erreichten und überstiegen. Unter dem Gesichtspunkt des Errei-chens der Tabellensätze war deshalb das Ende des Entschädigungszeitraums schon nach § 75 BEG aF erst auf den 31. Dezember 1942 festzusetzen. Der Berufungsrichter hat die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitrauras auch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes vor dem 31. Dezember 1942 geprüft. Der Bundesgerichtshof hatte diesen besonderen Beendigungsgrund zunächst für solche Länder entwickelt, deren Lebenszuschnitt unter dem der Bundesrepublik lag (BGH RzW 1959, 127 Nr.29, 279 Nr. 45, 553 Nr. 22; I960, 452 Nr. 17, 461 Nr.27, 463 Nr. 28; 1961, 230 Nr. 27; 1962, 170 Nr. 20;Israel, Argentinien und Polen), diese Einschränkung später aber fallengelassen (Urteil vom 29. November 1961 - IV ZR 146/61 RzW 1962, 456 Nr. 20). Wenn der Verfolgte im Ausland lebte, konnte der Entschädigungszeitraum regelmäßig sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erreichens der Tabellensätze wie auch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung festgestellt werden, je nach dem, welcher der beiden Sachverhalte sich einfacher und schneller klären ließ (BGH RzW 1962, 246 Nr. 20; 1963, 127 Nr. 27). Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1962, 456 Nr. 20 und 457 Nr. 21; 1963, 127 Nr. 27 hatte sich der Verfolgte eingegliedert, wenn er nachhaltig in Verhältnissen lebte, in denen sich Personen seiner Vorbildung und früheren Stellung im Aufnahmeland befanden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der in das Äufnahmeland zugewanderte Verfolgte größeren Nachteilen und Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten als ein Einheimischer ausgesetzt gewesen sein kann und daß er in den ersten Jahren, in denen er sich eine Existenz schaffen konnte, einen erheblichen.Nachholbedarf hatte. Die Eingliederung durfte deshalb erst für einen Zeitpunkt angenommen werden, in dem solche besonderen Schwierigkeiten überwunden waren. Die Peststellungslast dafür traf das Land (BGH RzW 1961, 230 Nr. 27). Der Berufungsrichter hat diese Grundsätze nicht beachtet. Seine Entscheidung beruht jedoch nicht auf dieser Abweichung. Denn der vorgetragene Sachverhalt gab keinen Anlaß zu der Prüfung, ob sich der Kläger im Sinne dieser Rechtsprechung schon vor dem 1. Januar 1943 in das Erwerbsund Wirtschaftsleben der USA eingegliedert hatte. Wenn n oer das Hin de des Entschädigungsze i. fcr&ums schon nach bisherigem Recht auf das Jahresende 1942' festzusetzen war, dann steht dem Kläger der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf 3 840 DM Kapitalentschädigung nicht erst auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG, *: 75 Ah3. 2 BEG zu. Das BEG-Schlußgesetz hat für ihn die Rechtslage nicht verbessert. Er kann einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden als zuerkannt nicht geltend machen. Aus der Entscheidung BGH RzW 1968, 267 Nr. 19 kann die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt nichts herleiten. Diese Entscheidung betrifft das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbin dung mit Abs. 1 BEG-SchlußG in den Fällen der Beweis erleichterung des § 47 Abs. 2 BEG. Diese Grundsätze lassen sich auf das Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht übertragen. Für Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG hat der Bundesge richtshof bereits ausgesprochen, daß dem Verfolgten ein neues Antragsrecht auch dann zusteht, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes zweifelhaft war (RzW 1971, 40 Nr. 34). Das gleiche hat bei einem aus diesem Grunde gescheiterten Rechtslagenvergleich nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zu gelten. Der Revision verhilft dies aber nicht zu dem Erfolg. Denn hinsichtlich der Feststellung des EntschädigungsZeitraums war die Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes klar und eindeutig. Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 HEG, § 97 ZPO zurückgewiesen. Mai Graf von der Mühlen Henkel Puchs