Juni 1945 den Kapitalentschädigungsanspruch kürzte, weil der Kläger als Angehöriger des Jahrgangs 1914 ohne die Verfolgung zu dem Wehrdienst herangezogen worden wäre (§9 Abs.3 BEG). November 1965 focht der Kläger diesen Vergleich insoweit an, als sich nach dem BEG-Schlußgesetz weitergehende Ansprüche ergäben. Die Anfechtung begründete er mit dem Anspruch auf den durch die Neufassung der §§ 75 und 92 BEG vorgesehenen Zuschlag von 20 %. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Ein solches Anfechtungsrecht setze voraus, daß ihm auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehe. Februar 1959 habe der Kläger auch die Weiterzahlung der Kapitalentschädigung in monatlichen Teilbeträgen bis zur Erreichung des Höchstbetrages gemäß §§ 92 Abs.1, 80 BEG verlangen können. Dezember 1953 habe vom Kläger selbst hergerührt und nicht etwa auf einem damals ungünstigeren Rechtszustand oder einer fehlerhaften Berechnung im Vergleichsvorschlag des Beklagten beruht. Der Höchstbetrag des § 123 Abs. 1 BEG selbst sei durch Art. I BEG-SchlußG nicht erhöht worden. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch eingeräumt worden ist, als er ihm nach den bisherigen Vorschriften zugestanden hat. a) Der Berechtigte kann einen echten Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG geltenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, lagen die Einkünfte des Klägers bei Abschluß des Vergleichs am 23. 28) und die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der neuen Entscheidlang maßgebend sind (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30), ist es für den Rechtslagenvergleich unerheblich, ob der Kläger durch die Nichtgewährung des 20 %igen Zuschlages nach § 92 Abs. 2 BEG den Höchstbetrag von 40.000 DM nach der alten Rechtslage später erreicht hätte als nach der Rechtslage aufgrund des BEG-Schlußgesetzes. Entsprechend ist die Rechtslage hinsichtlich der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG zu beurteilen. Zwar begründet diese Neufassung ein Recht auf neue Entscheidung nur dann, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß der von der Verfolgung verursachte Schaden auch ohne Verfolgung eingetreten wäre (BGH RzW 1971, 82 Nr. 22). mit Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG aber erforderlich, daß dem Berechtigten insgesamt gesehen ein weitergehender Anspruch durch das BEG-Schlußgesetz eingeräumt worden ist. Nur soweit die Anwendung von Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt, muß im Wege der Gesetzesauslegung auf einzelne Grundsätze des Angleichungsrechts zurückgegriffen werden. Das gilt vor allem in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG, wenn ein Anspruch unter Berufung auf § 9 Abs. 5 BEG voll abgelehnt worden ist. Denn es ist kein sachlicher Grund vorhanden, diesen Fall rechtlich anders zu behandeln, als die nur teilweise Ablehnung des Anspruchs im Hinblick auf § 9 Abs. 5 BEG a.F. Für den letzteren Fall enthält bereits Art. III Nr. 2 Abs.1, 3 und 4 BEG-SchlußG konkrete Regelungen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, daß das BEG-Schlußgesetz dem Verfolgten unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität (§9 Abs. 5 BEG) mehr zusprechen wollte, als ihm nach bisheriger Rechtslage bei richtiger Gesetzesanwendung zugestanden hätte. Die besonderen Regeln des Angleichungsrechts nach Art. IV BEG-SchlußG, denen zufolge innerhalb des Rechtslagenvergleichs nicht maßgeblich ist, ob bei richtiger Rechtsanwendung nach bisherigem Recht bereits das hätte gewährt werden müs- Es muß vielmehr bei dem Grundsatz des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG verbleiben, daß ein erweiterter Anspruch nur insoweit neu geltend gemacht werden kann, als er durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG verbessert worden ist. Da auch Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG für das Anfechtungsrecht ausdrücklich einen weitergehenden Anspruch voraussetzt, kann im Rahmen dieser Vorschrift bei § 9 Abs.3 BEG nicht auf die Prüfung verzichtet werden, ob dem Berechtigten schon nach bisherigem Recht der Anspruch in vollem Umfang zugestanden hätte. Der Berechtigte kann dabei die Entschädigung in der Höhe, auf die er bereits nach der früheren Rechtslage Anspruch hatte, die ihm aber im Erstverfahren nicht zugebilligt worden ist, nunmehr nicht aufgrund des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Zuschlages von 20 f, nicht in Betracht, soweit dem Berechtigten bereits nach frührem Recht der Anspruch auf den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von ZO.OOO DM zugestanden hätte (BGH aaO). Das übersieht die Revision, wenn sie meint, auf jeden Fall stünde dem Kläger der Anspruch auf den 20 %igen Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. zu. Entsprechend, ist die Rechtslage für das erweiterte Entschädigungsverlangen des Klägers auf-grund der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde fehlerhaft handelte, als sie bei ihrem Vergleichsvorschlag nicht über den Klageantrag des Klägers hinausging und nur den geltend gemachten Entschädigungszeitraum bis 31.
023 ■O BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 181/68 URTEIL Verkündet am 22. April 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Wilhelm 9 , Argentinien, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, sanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25* Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 191^ in Amberg/Oberpfalz geborene jüdische Kläger meldete Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wegen Verdrängung aus imselbständiger Erwerbstätigkeit an. Am 13. Januar 1958 machte er diese Ansprüche im Wege der Untätigkeitsklage (§ 216 BEG) geltend. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1958 bezifferte er den Klageanspruch auf 19.937 DM KapitalpntSchädigung und gab einen Schadenszeitraum vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1953 an. Auf Anregung des Klägers unterbreitete der Beklagte am 3* Februar 1959 einen Vergleichsvor- schlag, mit dem er zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 16.775 DM Kapitalentschädigung anbot. Er ging dabei von einem Schadenszeitraum vom 1. Januar 1938 bis 31. Dezember 1953 aus, wobei er jedoch für die Zeit vom 1. September 1939 bis 30. Juni 1945 den Kapitalentschädigungsanspruch kürzte, weil der Kläger als Angehöriger des Jahrgangs 1914 ohne die Verfolgung zu dem Wehrdienst herangezogen worden wäre (§9 Abs. 3 BEG). Für das Jahr 1937 verneinte er eine Verdrängung, weil der Kläger bei einem angegebenen Einkommen von 4.500 RM noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Ein Zuschlag von 20 % gemäß § 92 Abs. 2 BEG wurde nicht in Ansatz gebracht. Aufgrund dieses Vergleichsvorschlages schlossen die Parteien am 26. Februar 1959 vor dem Landgericht München I einen Vergleich über 16.775 DM Kapitalentschädigung. Dieser Vergleich ist am 26. März 1959 rechtswirksam geworden. Am 10. November 1965 focht der Kläger diesen Vergleich insoweit an, als sich nach dem BEG-Schlußgesetz weitergehende Ansprüche ergäben. Die Anfechtung begründete er mit dem Anspruch auf den durch die Neufassung der §§ 75 und 92 BEG vorgesehenen Zuschlag von 20 %. Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Lohnbescheinigungen für die Zeit von 1954 bis 1966 verlangte er eine Ausdehnung des Schadenszeitraums bis 1966 und dementsprechend die Zahlung einer Kapitalentschädigung von insgesamt 40.000 DM. Die Behörde hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger habe kein Anfechtungsrecht, weil ihm nach dem Schlußgesetz kein höherer Anspruch zustehe als nach bisherigem Recht. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 6.573 DM verurteilt, im übrigen die Klage aber abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, ihm für Schaden im beruflichen Fortkommen 23.225 DM Kapitalentschädigung zusätzlich zu den bisher gewährten 16.775 DM zu zahlen, weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Ein solches Anfechtungsrecht setze voraus, daß ihm auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehe. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG-Schlußgesetzes abzustellen. Dem Kläger habe aber der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen schon nach dem vor dem BEG-Schluß-gesetz geltenden Recht zugestanden. Denn der Höchstbetrag von 40.000 DM sei bei Zugrundelegung der Berechnungsgrundlagen der Behörde bereits am 1. Februar 1963 erreicht wor- den. Wegen Niclvterrei chung einer ausreichenden Lebensgrundlage bis zu dem Abschluß des Vergleiches vom 25. Februar 1959 habe der Kläger auch die Weiterzahlung der Kapitalentschädigung in monatlichen Teilbeträgen bis zur Erreichung des Höchstbetrages gemäß §§ 92 Abs. 1, 80 BEG verlangen können. Im Jahre 1959 seien auch die Umrechnungen nach der Verbrauchergeld-parität nach § 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG a.F. im Entschädigungsverfahren Allgemeingut gewesen. Die Begrenzung des Entschädigungszeitraums auf den 31. Dezember 1953 habe vom Kläger selbst hergerührt und nicht etwa auf einem damals ungünstigeren Rechtszustand oder einer fehlerhaften Berechnung im Vergleichsvorschlag des Beklagten beruht. Die durch das BEG-Schlußgesetz geschaffenen Verbesserungen durch Hinzurechnung des 20 %igen Zuschlages nach §§ 75, 76, 92 BEG und durch die Beweiserleichterung nach § 9 Abs. 5 BEG für den Zeitraum vom 1. September 1939 bis 30. Juni 19^5 ergäben keinen Anspruch über den Höchstbetrag hinaus, sondern hätten nur die frühere Erreichung des Höchstbetrages als zu dem 1. Februar 1963 bewirkt. Der Höchstbetrag des § 123 Abs. 1 BEG selbst sei durch Art. I BEG-SchlußG nicht erhöht worden. 2. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei dem Vergleich vom 25. Februar 1959 um einen echten, nach Art. Ill Hr. 3 BEG-SchlußG anzufechtenden oder um einen sog. unechten Vergleich gehandelt hat, der der Regelung des Art. Ill Nr. 2 BEG-SchlußG unterliegen würde. Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung, daß dem Kläger durch die Änderungen in A.rt. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch eingeräumt worden ist, als er ihm nach den bisherigen Vorschriften zugestanden hat. a) Der Berechtigte kann einen echten Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG geltenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Bei diesem Vergleich ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung auszugehen. Dabei ist nicht darauf abzustellen, was der Berechtigte auf Grund der vergleichsweisen Regelung erhalten hat, sondern was er nach der alten Rechtslage hätte erhalten müssen (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, lagen die Einkünfte des Klägers bei Abschluß des Vergleichs am 23. Februar 1959 auch in den Jahren 1954 bis 1958 unter den für die Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage maßgeblichen Tabellensätzen der Anlage 1 der 3. DV-BEG. Da somit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über die Zahlung der Kapitalentschädigung der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet war, konnte der Kläger die Weiterzahlung der Kapitalentschädigung über den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hinaus in monatlichen Teilbeträgen verlangen, bis der Höchstbetrag (§ 123 BEG) erreicht war (§80 BEG; BGH RzW 1961, 457 Nr. 24). Er hätte daher unabhängig von der Bewilligung des 20 %igen Zuschlages nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. schon nach der bisherigen Rechtslage den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 Abs. 1 BEG erhalten können. Da auf die Rechtslage unmittelbar vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes, also am 17. September 1963 abzustellen ist (BGH RzW 1970, 562 wr. 28) und die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der neuen Entscheidlang maßgebend sind (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30), ist es für den Rechtslagenvergleich unerheblich, ob der Kläger durch die Nichtgewährung des 20 %igen Zuschlages nach § 92 Abs. 2 BEG den Höchstbetrag von 40.000 DM nach der alten Rechtslage später erreicht hätte als nach der Rechtslage aufgrund des BEG-Schlußgesetzes. Jedenfalls wäre der Betrag von 40.000 DM am 17. September 1965 erreicht gewesen. Entsprechend ist die Rechtslage hinsichtlich der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG zu beurteilen. Zwar begründet diese Neufassung ein Recht auf neue Entscheidung nur dann, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß der von der Verfolgung verursachte Schaden auch ohne Verfolgung eingetreten wäre (BGH RzW 1971, 82 Nr. 22). Diese Voraussetzung war beim Vergleich vom 25. Februar 1959 gegeben, weil wegen § 9 Abs. 5 BEG für die Zeit vom 1. September 1939 bis 30. Juni 1945 nur eine gekürzte Kapitalentschädigung gewährt worden ist. Auch insoweit ist für eine Anfechtung der im Wege eines Vergleichs getroffenen Regelung nach Art. III Nr. 3 i.V. mit Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG aber erforderlich, daß dem Berechtigten insgesamt gesehen ein weitergehender Anspruch durch das BEG-Schlußgesetz eingeräumt worden ist. Das ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Ö her upnat hat zwar in RzW 1971, S2 Nr. 22 aus-geführt, daß im Falle der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG die Bache ähnlich liege wie in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Bas bedeutet aber nicht, daß die Vorschriften über die Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG in vollem Umfang anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 9 Abs. 5 BEG bewußt in Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG aufgenonimen. Nur soweit die Anwendung von Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt, muß im Wege der Gesetzesauslegung auf einzelne Grundsätze des Angleichungsrechts zurückgegriffen werden. Das gilt vor allem in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG, wenn ein Anspruch unter Berufung auf § 9 Abs. 5 BEG voll abgelehnt worden ist. Denn es ist kein sachlicher Grund vorhanden, diesen Fall rechtlich anders zu behandeln, als die nur teilweise Ablehnung des Anspruchs im Hinblick auf § 9 Abs. 5 BEG a.F. Für den letzteren Fall enthält bereits Art. III Nr. 2 Abs. 1, 3 und 4 BEG-SchlußG konkrete Regelungen. Es besteht insoweit keine Veranlassung, diese Regelungen erst durch eine Heranziehung der entsprechenden Grundsätze des Art. IV BEG-SchlußG wirksam werden zu lassen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, daß das BEG-Schlußgesetz dem Verfolgten unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität (§9 Abs. 5 BEG) mehr zusprechen wollte, als ihm nach bisheriger Rechtslage bei richtiger Gesetzesanwendung zugestanden hätte. Die besonderen Regeln des Angleichungsrechts nach Art. IV BEG-SchlußG, denen zufolge innerhalb des Rechtslagenvergleichs nicht maßgeblich ist, ob bei richtiger Rechtsanwendung nach bisherigem Recht bereits das hätte gewährt werden müs- f sen, was im Wege der Angleichung verlangt werden kann (vgl. BGH RzW 1970, 142 Nr. 32), gelten hier daher nicht. Es muß vielmehr bei dem Grundsatz des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG verbleiben, daß ein erweiterter Anspruch nur insoweit neu geltend gemacht werden kann, als er durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG verbessert worden ist. Da auch Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG für das Anfechtungsrecht ausdrücklich einen weitergehenden Anspruch voraussetzt, kann im Rahmen dieser Vorschrift bei § 9 Abs. 3 BEG nicht auf die Prüfung verzichtet werden, ob dem Berechtigten schon nach bisherigem Recht der Anspruch in vollem Umfang zugestanden hätte. b) Geht man davon aus, daß es sich bei dem Vergleich vom 23. Februar 1959 um einen sog. unechten Vergleich gehandelt hat, weil die Behörde das "vergleichsweise" gewährt hat, was sie zu schulden glaubte (BGH RzW 1969, 357 Nr. 38), so hängt die Zulässigkeit eines Neuantrages nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG davon ab, daß sich aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Verbesserung des Anspruchs ergibt. Der Berechtigte kann dabei die Entschädigung in der Höhe, auf die er bereits nach der früheren Rechtslage Anspruch hatte, die ihm aber im Erstverfahren nicht zugebilligt worden ist, nunmehr nicht aufgrund des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1971 - IX ZR 78/68 - zur Veröffentlichung bestimmt). Aus diesem Grunde kommt auch die Zubilligung des nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. vorgesehenen 10 Zuschlages von 20 f, nicht in Betracht, soweit dem Berechtigten bereits nach frührem Recht der Anspruch auf den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von ZO.OOO DM zugestanden hätte (BGH aaO). Das übersieht die Revision, wenn sie meint, auf jeden Fall stünde dem Kläger der Anspruch auf den 20 %igen Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. zu. Entsprechend, ist die Rechtslage für das erweiterte Entschädigungsverlangen des Klägers auf-grund der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG. 3. Das Berufungsgericht hat es für unerheblich gehalten, ob der Beklagte bei seinem Vergleichsvorschlag vom 3. Februar 1959 Veranlassung hatte, einen längeren Entschädigungszeitraum zugrunde zu legen als der Kläger selbst, der den SchadensZeitraum bis zu dem 31. Dezember 1953 begrenzt hatte. Hierin liegt kein Rechtsfehler; denn die an das Gesetz gebundene Behörde ist nur zur Leistung dessen verpflichtet, was der Antragsteller begehrt. Zwar sind die Parteien nicht in der Lage, über einzelne Anspruchselemente als solche zu disponieren. Eine Bindung an eine derartige Erklärung kommt deshalb nur in Betracht, soweit sich aus ihr eindeutig eine betragsmäßige Begrenzung des Anspruchs ergibt (BGH RzW 1967, 326 Nr. 39). Das ist hier der Fall; denn die summenmäßige Begrenzung des Anspruchs ergibt sich hier unmittelbar aus seiner zeitlichen Abgrenzung. Der Kläger hat nämlich im Wege der Untätigkeitsklage einen Betrag von 19.937 DM eingeklagt und diesen Betrag aus dem von ihm angegebenen Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1953 errechnet. Er hat das getan, nachdem inzwischen mehr als vier Jahre vergangen waren und er bereits übersehen konnte, daß die 11 Vergleichsbeträge der Anlage 1 der 3. DV-BEG auch für diese vier Jahre bei ihm nicht erreicht waren. Auch als er mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1958 zwei Lohnbescheinigungen für die Jahre 195^ bis 1958 vorlegte, hat er seinen Klageantrag nicht erweitert, obwohl er anwaltlich vertreten war und zu demindest sein Anwalt erkennen mußte, daß der Kläger in den Jahren 195^ bis 1958 keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von § 75 BEG i.V.m. § 12 der 3. DV-BEG hatte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde fehlerhaft handelte, als sie bei ihrem Vergleichsvorschlag nicht über den Klageantrag des Klägers hinausging und nur den geltend gemachten Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1953 zugrunde legte. Graf von der Mühlen Zorn Henkel Dr. Thumm