Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 2 Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Überwachung des Vollzugs eines Arrestbeschlusses in einem Land, in dem nach gültigem Landesrecht die Vollziehung von Amts wegen erfolgt, gestellt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit das Gericht von der Vorschrift des § 287 ZPO Gebrauch gemacht hat, ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Anwendung des § 287 ZPO (vgl. Einen schwerwiegenden Rechtsfehler, der den Vorwurf der Willkür rechtfertigen könnte, weist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf.3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 181/08 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 303.234,23 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 2 Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Überwachung des Vollzugs eines Arrestbeschlusses in einem Land, in dem nach gültigem Landesrecht die Vollziehung von Amts wegen erfolgt, gestellt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es handelt sich um eine bloße Entscheidung im Einzelfall, in dem das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des jedenfalls im vorliegenden Revisionsverfahren noch nicht zu überprüfenden ausländischen Rechts zur Feststellung entsprechender Pflichten gekommen ist. Soweit das Gericht von der Vorschrift des § 287 ZPO Gebrauch gemacht hat, ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Anwendung des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1999 -VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 m.w.N.) nicht zu erkennen. Einen schwerwiegenden Rechtsfehler, der den Vorwurf der Willkür rechtfertigen könnte, weist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.07.2005 -50 1212/01 Fe -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2008 - 12 U 146/05 -