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BGH · IX ZR 181/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 181/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. September 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2 Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickel- BGHZ 162, 143, 152 f) eine gläubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung in der Rückführung des Debetsaldos durch den Abruf der Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen Kreditvolumens durch die Schuldnerin war das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes insolvenzrechtlich wertlos.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
LandNichtzulassungsbeschwerdebeklagenAbrufZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 181/06
vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 25. September 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. September 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 73.328,78 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickel-
ten Grundsätze (vgl. BGHZ 162, 143, 152 f) eine gläubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung in der Rückführung des Debetsaldos durch den Abruf der
 
Zahlungen bei der Z. -GmbH und der nachfolgenden erneuten Inanspruchnahme des Kredits zugunsten des beklagten Landes gesehen. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. auch BGHZ 147, 193, 198 f, 200 f). Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen Kreditvolumens durch die Schuldnerin war das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes insolvenzrechtlich wertlos. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 0 371/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 U 22/06 -