April 1999 wird angenommen, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 3. Wegen der durch Anschlußberufung des Klägers weiter verfolgten Forderung von 2.321,75 DM wirft die Revision keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April 1999 wird angenommen, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 3. Dezember 1998 zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Gründe: Wegen der durch Anschlußberufung des Klägers weiter verfolgten Forderung von 2.321,75 DM wirft die Revision keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Entscheidung BGHZ 71,380 (vgl. S. 385 f.i) ist nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 23 KO vor dem Zahlungseingang beendet war (vgl. BGHZ 107, 88, 90 f.). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser