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BGH · IX ZR 180/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 180/70

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: März 1968 aufgehoben, soweit es der Berufung in Höhe von 12.000 DM nicht stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück; denn das Entschädigungsrecht sei anzuwenden, wenn feststellbare, dem Verfolgten gehörende Sachen an einen Unbekannten hätten übergeben werden müssen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hält es für wahrscheinlich, daß der Kläger 1938 seine Geschäftseinrichtung und sein Warenlager an einen Unbekannten ohne Entgelt übergeben, mithin im Stich lassen mußte, weil er ausgewandert ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen (§51 Abs.3 BEG). deren Wert der Kläger mit 12.000 BM angegeben hat, lehnt das Berufungsgericht ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß er deren Eigentümer gewesen sei. Für den Kläger, der die unmittelbare Gewalt über die Rauchwaren in seinem Lager bis Februar 1968 ausgeübt (§ 854 BGB) und Eigenbesitz behauptet hat, streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB, daß er Eigentümer gewesen sei. Seine Überzeugung, daß der Kläger über wenig Eigenkapital verfügte, reicht nicht aus, die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zu widerlegen. Auch für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Einkaufskommissionär nicht Eigentümer geworden sei, fehlt die tatsächliche Grundlage. Danach könnte das Eigentum des Klägers an den in sein Lager gelangten Rauchwaren nur verneint werden, wenn das Berufungsgericht Umstände festgestellt hätte, die die Annahme rechtfertigen, daß er im Zeitpunkt des Schadenseintritts den unmittelbaren Fremdbesitz an den Pelzen anderen Personen, gegebenenfalls seinen Kommittenten, vermittelt hatte (§§ 868, 1006 Abs.3 BGB). Nach alledem hat das Revisionsgericht vom Eigentum des Klägers an den Rauchwaren auszugehen, die er an einen Unbekannten im Jahre 1938 herausgeben mußte. Deshalb könnte der Kläger unter den Voraussetzungen des § 51 BEG für ihm gehörende Rauchwaren Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (§52 Abs. 1 und 2 BEG) fordern, selbst wenn er die Pelze für Rechnung seiner Kommittenten gekauft haben sollte.

Zitierte Normen: § 5 BEG § 854 BGB § 176 BEG § 1006 BGB § 51 BEG
BGBEntschädigungRauchwarenBEGBerufungsgerichtEigentümerKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

2475 015
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 180/70	URTEIL	Verkündet am
21. März 1974 Pohl ,
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
N.W. 11/]
1
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt Br, 1«
f
f
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 1968 aufgehoben, soweit es der Berufung in Höhe von 12.000 DM nicht stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-Klagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Nachdem der 1912 in Leipzig geborene jüdische Kläger seine Anstellung bei einem Pelzhandelsunternehmen am 31. Juli 1937 verloren hatte, eröffnete er in Leipzig einen eigenen Rauchwarenhandel, Im Februar 1938 wurde ihm die Gewerbeerlaubnis entzogen. Im August 1939 wanderte er nach Großbritannien aus.
 
Der Häger verlangt Entschädigung für Schaden an Eigentum, den er durch Imstichlassen seiner Geschäftseinrichtung und des Rauchwarenlagers im Wert von 1.000 DM und 12.000 DM erlitten habe.
Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht wies die Klage auf 13.000 DM Entschädigung ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil die Gegenstände im Sinne der in § 5 BEG genannten Vorschriften entzogen worden seien. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück; denn das Entschädigungsrecht sei anzuwenden, wenn feststellbare, dem Verfolgten gehörende Sachen an einen Unbekannten hätten übergeben werden müssen.
Nach erneuter Verhandlung verurteilte das Berufungsgericht den Beklagten, 500 DM Entschädigung zu zahlen, und wies im übrigen die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in Höhe von 12.500 DM weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hält es für wahrscheinlich, daß der Kläger 1938 seine Geschäftseinrichtung und sein Warenlager an einen Unbekannten ohne Entgelt übergeben, mithin im Stich lassen mußte, weil er ausgewandert ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen (§51 Abs. 3 BEG).
1. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war der Kläger wahrscheinlich Eigentümer der Geschäftseinrichtung, bestehend aus Pult, Schreibtisch, Regalen und einer Schreibmaschine.
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Ber Tatrichter hat den Wert der Einrichtung, die alt gekauft worden sei, nach § 52 Abs. 1 und 2 BEG auf 500 IM geschätzt und dementsprechend nur diesen Betrag zuerkannt. Biese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Eine Entschädigung nach § 51 BEG für den Verlust der Rauchwaren,. deren Wert der Kläger mit 12.000 BM angegeben hat, lehnt das Berufungsgericht ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß er deren Eigentümer gewesen sei. Ber Kläger sei Einkaufskommissionär gewesen. Gegen sein Eigentum an dem Warenlager sprächen auch die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse. Ba nicht festgestellt werden könne, daß ihm das Warenlager gehört habe, das er im Stich habe lassen müssen, sei er hierfür auch nicht zu entschädigen.
Biese Ausführungen tragen die Ablehnung einer Entschädigung für den Verlust der Rauchwaren nicht. Insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Für den Kläger, der die unmittelbare Gewalt über die Rauchwaren in seinem Lager bis Februar 1968 ausgeübt (§ 854 BGB) und Eigenbesitz behauptet hat, streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB, daß er Eigentümer gewesen sei. Ba ein unrechtmäßiger Erwerb des Besitzes ausscheidet, wäre sie nur widerlegt, wenn Rechtsverhältnisse bestanden hätten, aufgrund deren der Kläger anderen, mittelbaren Besitzern gegenüber zu dem unmittelbaren Fremdbesitz berechtigt oder verpflichtet gewesen wäre (§ 868 BGB); dann gälte die Vermutung für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 Abs. 3 BGB). Bie Umstände, aus denen ein solches Rechtsverhältnis hergeleitet wird, müssen zur
 
Überzeugung des Tatrichters feststehen; die nur zugunsten der Verfolgten eingreifende Beweiserleichterung des § 176 Abs, 2 BEG ist nicht anwendbar. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen:
Seine Überzeugung, daß der Kläger über wenig Eigenkapital verfügte, reicht nicht aus, die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zu widerlegen. Die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse zwingen nicht zu dem Schluß, daß der Kläger die Rauchwaren nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben habe. Auch für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Einkaufskommissionär nicht Eigentümer geworden sei, fehlt die tatsächliche Grundlage. Da der Kommissionär zur Ausführung der Kommission den Kaufvertrag in eigenem Namen abschließt (§ 383 »HGB), erlangt nur er Rechte gegen den Verkäufer. Erfüllt dieser den Kaufvertrag durch Leistung nach § 433 Abs. 1 BGB an den Käufer, so erwirbt der Kommissionär Eigentum an den gekauften Waren. Danach könnte das Eigentum des Klägers an den in sein Lager gelangten Rauchwaren nur verneint werden, wenn das Berufungsgericht Umstände festgestellt hätte, die die Annahme rechtfertigen, daß er im Zeitpunkt des Schadenseintritts den unmittelbaren Fremdbesitz an den Pelzen anderen Personen, gegebenenfalls seinen Kommittenten, vermittelt hatte (§§ 868, 1006 Abs. 3 BGB).
Nach alledem hat das Revisionsgericht vom Eigentum des Klägers an den Rauchwaren auszugehen, die er an einen Unbekannten im Jahre 1938 herausgeben mußte. Gemäß § 51 BEG ist der Verfolgte für Schaden an Eigentum zu entschädigen, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache zerstört, verunstaltet, der Plünderung preisgegeben (Abs. 1 und 2 aaO) oder im Stich gelassen worden ist (Abs. 3 aaO). § 51 BEG stellt
 nur darauf ab, ob der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer der Sachen war; auf eine Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Interesses kommt es nicht an. Deshalb könnte der Kläger unter den Voraussetzungen des § 51 BEG für ihm gehörende Rauchwaren Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (§52 Abs. 1 und 2 BEG) fordern, selbst wenn er die Pelze für Rechnung seiner Kommittenten gekauft haben sollte.
Sind aufgrund erneuter Verhandlung keine Umstände festzustellen, die die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BS8 widerlegen, wird der Tatrichter nochmals anhand der Hinweise des ersten Revisionsurteils zu entscheiden haben, ob der Kläger, der die Rauchwaren in der Zeit zwischen Februar und November 1938 an einen Unbekannten übergeben hatte, aber erst im August 1939 Leipzig verlassen hat, die Sachen im Stich lassen mußte, weil er ausgewandert ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Ein Zusammenhang zwischen der geplanten Auswanderung und dem Imstichlassen ist erforderlich.
Mai
 Henkel
Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann