Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter Tr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 30. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 16. März 1958 forderte Rechtsanwalt Eckstein namens der Klägerin Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Oktober 1961 ging bei dem beklagten Land die Erklärung des Anwalts ein, daß nach dem März 1962 schrieb die Klägerin an das Land, sie vertrete sich fortan selbst; sie verlange Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Als das beklagte Land sie auf das Schreiben des Rechtsanwalts E^m^^ hinwies, antwortete die Klägerin, am 11. Oktober 1965 teilte die Klägerin dem beklagten Land mit, sie beantrage nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes erneut Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben. Dieses Urteil greift das beklagte Land mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision an. diglich die Anmeldung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vom 18. Diese Rücknahme habe der Neuanmeldung des Anspruchs nach § 189a Abs. 1 BEG nicht im Wege gestanden. November 1963 hindere das Nachschieben nach § 189a Abs. 1 BEG nicht, da er nur feststelle, daß die Anmeldung vom 18. Oktober 1961 auf den Gesundheitsschadensanspruch verzichtet oder den Antrag auf Erfüllung dieses Anspruchs im anhängigen Verfahren zurückgenommen hat und ob seine Erklärung durch eine Vollmacht der Klägerin gedeckt war. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Angleichung nach Art. IV BE Gr-Schluß Gr. Der Bescheid vom 20. Denn eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ist nur zulässig, wenn die Erklärung auf medizinischen Erwägungen beruhte (Urteil des Senats vom 20. Die Klägerin selbst hat weder in dem durch ihren Antrag vom 23. März 1962 ausgelösten Verfahren noch in der Auseinandersetzung aufgrund des BEG-Schlußge-setzes irgendetwas über die Gründe vorgetragen, die ihren Anwalt seinerzeit bewogen haben, mit anderen Ansprüchen auch den Gesundheitsschadensanspruch zurückzuziehen. Auf die Revision des beklagten Landes ist deshalb das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO wiederherzustellen.
2431 015 BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20. März 1969 Broeske, Justizangestellte als Urknndsbeamter der GeschiftssteUe IX ZR 180/68 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, oM^^latz 0, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br. gegen Ada L H^H/lsrael, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mi 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter Tr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1968 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. September 1967 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Berufungs- und Revisionsrechtszugs ist gerichtsgebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellte 1954 Entschädigungsantrag. Gleichzeitig meldete sie Schaden an Freiheit an. Durch Vergleich vom 10. Juli 1957 erhielt sie eine Haftentschädigung. Am 18. März 1958 forderte Rechtsanwalt Eckstein namens der Klägerin Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Am 11. Oktober 1961 ging bei dem beklagten Land die Erklärung des Anwalts ein, daß nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung weitere Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht würden. Alle etwa noch angemeldeten Ansprüche würden zurückgezogen. Am 23. März 1962 schrieb die Klägerin an das Land, sie vertrete sich fortan selbst; sie verlange Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Als das beklagte Land sie auf das Schreiben des Rechtsanwalts E^m^^ hinwies, antwortete die Klägerin, am 11. Oktober 1961 sei die Vollmacht des Anwalts erloschen gewesen. Durch Bescheid vom 20. November 1963 lehnte das Land ab, die Klägerin zu entschädigen. Zur Begründung führte es aus, Rechtsanwalt sei berechtigt gewesen, die Erklärung vom 9. Oktober 1961 abzugeben. Ob sie einen Anspruchsverzicht oder nur eine Anspruchsrücknahme darstelle, könne dahinstehen. Auch wenn in der Erklärung nur der Antrag zurückgenommen worden sei, könne die Klägerin die begehrte Entschädigung nicht bekommen. Ihre Neuanmeldung vom 23. März 1962 müsse nämlich wegen des Ablaufs der Erist des § 189 Abs. 1 BEG am 1. April 1958 als verspätet angesehen werden. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Am 21. Oktober 1965 teilte die Klägerin dem beklagten Land mit, sie beantrage nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes erneut Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Am 12. September 1966 lehnte das Land wiederum ab, die Klägerin zu entschädigen. Die dagegen gerichtete Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben. Es hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. / Dieses Urteil greift das beklagte Land mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision an. Es beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1969 nicht vertreten gewesen. diglich die Anmeldung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vom 18. März 1958 zurückziehen wollen. Diese Rücknahme habe der Neuanmeldung des Anspruchs nach § 189a Abs. 1 BEG nicht im Wege gestanden. Die Vorschrift verbiete zwar das Nachschieben solcher Ansprüche, die bereits angemeldet gewesen seien. Die Rücknahme der Anmeldung habe aber die Verfahrenshän-gigkeit des Gesundheitsschadensanspruchs rückwirkend beseitigt. Bei der Wiederanmeldung vom 21. Oktober 1965 habe deshalb keine frühere Anmeldung mehr Vorgelegen. Auch der Bescheid vom 20. November 1963 hindere das Nachschieben nach § 189a Abs. 1 BEG nicht, da er nur feststelle, daß die Anmeldung vom 18. März 1962 verspätet sei. Diese Vorschrift wolle aber gerade Verfolgten helfen, deren Anmeldung nach früherem Recht nicht fristgerecht gewesen und aus diesem Grunde abgelehnt worden sei. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Rechtsanwalt E habe am 11. Oktober 1961 le- 5 II. Diese Ausführungen greift die Revision zu Recht an. 1. § 189a Abs. 1 BEG- ermöglicht keine Wiederanmeldung bereits früher angemeldeter Einzelansprüche. Der Bundesgerichtshof hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 200/68 - dargelegt, daß die Vorschrift an den Vorgang der Anmeldung anknüpft, nicht aber an deren Rechtsfolge, die "Verfahrens-hängigkeit”. Allenfalls diese Rechtsfolge könnte jedoch mit rückwirkender Kraft als beseitigt angesehen werden (vgl. § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Daher kann ein Einzelanspruch auch dann nicht wiederangemeldet werden, wenn ein früherer Antrag auf Entschädigung für den Schaden zurückgenommen wurde. In diesem Zusammenhang kann daher offen bleiben, ob Rechtsanwalt E^^H^ mit seiner Erklärung vom 11. Oktober 1961 auf den Gesundheitsschadensanspruch verzichtet oder den Antrag auf Erfüllung dieses Anspruchs im anhängigen Verfahren zurückgenommen hat und ob seine Erklärung durch eine Vollmacht der Klägerin gedeckt war. Perner braucht nicht entschieden zu werden, ob der Bescheid vom 20. November 1963 einer Nachmeldung nach § 189a Abs. 1 BEGr entgegenstünde. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Angleichung nach Art. IV BE Gr-Schluß Gr. Der Bescheid vom 20. November 1963 hat den Gresundheitsschadensanspruch wegen der Zurücknahme des ersten und der Verspätung des zweiten Antrages abgelehnt. Er beruht daher nicht auf medizinischen Gründen (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG— SchlußG-). / Ob in der Erklärung des Rechtsanwalts vom 11# Oktober 1961 ein rechtswirksamer Verzicht auf einen Rentenanspruch wegen Gesundheitsschadens oder eine diesen Anspruch abschließend regelnde, einem Verzicht gleichzustellende Antragsrücknahme lag, kann ebenfalls auf sich beruhen. Denn eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ist nur zulässig, wenn die Erklärung auf medizinischen Erwägungen beruhte (Urteil des Senats vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68). Dafür bietet der Sachund Streitstand keinen Anhalt. Der Anwalt hat die Zurückziehung "aller noch eventuell angemeldeten Ansprüche” ausdrücklich mit dem "derzeitigen Stande der Gesetzgebung" begründet. Er hat demnach nicht bezüglich des Einzelanspruchs wegen Gesundheitsschadens medizinische Bedenken gehabt. Die Klägerin selbst hat weder in dem durch ihren Antrag vom 23. März 1962 ausgelösten Verfahren noch in der Auseinandersetzung aufgrund des BEG-Schlußge-setzes irgendetwas über die Gründe vorgetragen, die ihren Anwalt seinerzeit bewogen haben, mit anderen Ansprüchen auch den Gesundheitsschadensanspruch zurückzuziehen. Auf die Revision des beklagten Landes ist deshalb das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO wiederherzustellen. Mai Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner