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BGH · IX ZR 179/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 179/96

in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Jürgen von als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Ewald jtraße Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. traf.Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Sicherheitenbestellung wurde bereits durch die Treuhandabrede vom 25. Denn danach diente die restliche Grundschuld zur Sicherung des von der Beklagten auszuzahlenden weiteren Darlehens.

Zitierte Normen: § 15 KO
RechtsanwaltFischerGrundschuldDarlehenKlägerRevisionKirchhofZug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 179/96	BESCHLUSS
vom 20. März 1997
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Jürgen von als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Ewald jtraße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
LL.
gegen
e.G. ,
vertreten durch den Vorstand Wim ten Istraßeflp, E{
md Gerhard
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
Dr.l
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 20. März 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 210.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die abstrakte Fremdgrundschuld wird auch insoweit nicht ohne weiteres dadurch zu dem Eigentümerrecht, daß sie nicht valutiert ist; die Grundschuld stand also bis zur Teilabtretung dinglich in vollem Umfang der bJp-Bank zu, so daß die Abtretung nicht einen Massegegenstand (§ 15 KO) be-
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traf. Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Sicherheitenbestellung wurde bereits durch die Treuhandabrede vom 25. Januar/4. Februar 1994 begründet. Denn danach diente die restliche Grundschuld zur Sicherung des von der Beklagten auszuzahlenden weiteren Darlehens.
Die entsprechende Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit entfällt zugleich eine Anfechtung, weil die Vereinbarung einer Sicherheit Zug um Zug gegen Auszahlung eines Darlehens nicht die Gläubiger benachteiligte.
Kirchhof
 Brandes
Kref t
Fischer
 Stodolkowitz