- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Kreft am 9. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Berufungsgericht beurteilt den Anspruch des Klägers auf Vergütung für nicht erbrachte Beratungsleistungen zutreffend nach § 615 BGB. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers verneint. Die Revisionsrüge, die Beklagte habe jedenfalls durch die Weitergabe von Informationen an den "Spiegel" rechtswidrig und schuldhaft das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, greift nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 179/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit D^^Fritz rBB SG, / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Kö]HDerschaf t des öffentl^hei^Rechts , LlBHHHstraße HBiI, dHHHIHL gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Wilhelm Ol ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Kreft am 9. März 1989 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1987 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 337.000 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, das Rechtsmittel des Klägers verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht beurteilt den Anspruch des Klägers auf Vergütung für nicht erbrachte Beratungsleistungen zutreffend nach § 615 BGB. Ein Fall vom Gläubiger zu vertretender Unmöglichkeit der Dienstleistung im Sinne des 3 § 324 BGB liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte den Kläger nicht wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen von der Dienstleistung suspendiert; aus dem Telegramm und dem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 30. Dezember 1978 ergibt sich vielmehr, daß lediglich die für die Öffentlichkeitsarbeit im Jahre 1979 bereits erteilten Aufträge vorübergehend storniert werden sollten, bis der Vorstand der Beklagten aufgetretene rechtliche Bedenken geprüft hatte. Weder diese Stornierung noch die spätere Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger enthoben diesen der Notwendigkeit, zur Erhaltung seiner Vergütungsansprüche der Beklagten seine Dienste gemäß den §§ 293, 295 BGB anzubieten. Die Würdigung, daß der Kläger ein solches Angebot nicht bewiesen habe, verantwortet der Tatrichter; eine Verfahrensrüge ist dagegen nicht erhoben . Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers verneint. Die Revisionsrüge, die Beklagte habe jedenfalls durch die Weitergabe von Informationen an den "Spiegel" rechtswidrig und schuldhaft das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, greift nicht durch. Die Presseveröffentlichungen vermögen einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht konkret vorgetragen hat, welche Informationen die Beklagte an Presseorgane weitergegeben haben soll. Merz Winter Fuchs Kref t Gärtner