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BGH · IX ZR 179/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 179/72

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 7« November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel9 Fuchs 9 Dr« Thumm und Portmann ftir Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger wurde für Schaden im Beruf als Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes entschädigt; das beklagte Land zahlt seit 1« November 1953 die Rente im gehobenen Dienst« Außerdem verlangte der Kläger Entschädigung für Gesundheitsschaden« Er führte Schwindelanfälle Die Entschädigungsbehörde lehnte ab« Der Kläger erhob Klage auf Kapitalentschädigung und Rente seit 1937* Das Landgericht holte ein Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Freiburg ein« Der Sachverständige nahm als Ursache der Beschwerden seit 1937 eine anlagebedingte GefäBanomalie an, die zu wiederkehrenden cerebralen Durchblutungsstörungen und 1933 zu einem thrombotischen Verschluß oder einer Aneurysmablutung geführt habe; er verneinte einen Zusammenhang mit der Verfolgung, war jedoch der Auffassung, seit 1937 liege eine verfolgungsbedingte chronisch-reaktive depressive Verstimmung vor, die bis zur Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1938 eine Erwerbsminderung von 30 v«H. § 1 Das beklagte Land zahlt an den Kläger für Schaden an Körper und Gesundheit zur Abgeltung des mit der Klage erhobenen Anspruchs wegen Kapitalentschädigung und Rente wegen chronisch-reaktiver depressiver Verstimmung, die eine 30#ig verfolgungsbedingte Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.5*1937 bis 31.12.1958 verursacht hat, unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, Lebensaltersstufe ab vollendeten 40 • Lebensjahr mit einen Hundertsatz von 35 für die Zeit von 1.5.1937 bis 31.3.1954 und 30 v.H. für die Zeit von 1.4.1954 bis 31.12.1958. Februar 1966 durch folgenden gerichtlichen Vergleichs Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger Anspruch auf Heilverfahren nach Maßgabe von §§ 29 und 30 BEG wegen chronisch-reaktiver depressiver Verstimmung seit 1*5*1937 hat* Mit Schriftsatz vom 6* April 1966 beantwortete der Kläger den Hinweis der Behörde vom 24* Januar 1966» daß der Neuantrag unzulässig sei und die Voraussetzungen des § 206 BEG nicht vorlägen: Der Neuantrag werde auf § 206 BEG gestützt; die Verstimmung habe sich in der Zeit nach Abschluß des Teilvergleichs vom 20* Mai 1965 verschlimmert; er sei nunmehr wieder um 25 v*H* erwerbsgemindert* Die Entschädigungsbehörde setzte in Übereinstimmung mit einem Gutachten der Universitätsnervenklinik Heidelberg durch den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 8* Dezember 1966 auch für die Zeit iseit 1* Januar 1959 eine Rente fest* § 1 Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch den Bescheid vom 8*12*1966 ••• nicht über den etwaigen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schlaganfall und halbseitiger Lähmung entschieden ist* Nach erneuter Begutachtung durch die Medizinische Universitätsklinik Heidelberg verweigerte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 6* November 1967 in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen die Anerkennung des Schlaganfalls und der Halbseltenlähmung als Verfolgungsleiden* September 1963 sowie eine Kapitalentschädigung seit 1• Kai 1937 nach der Novemberrente für 1933» dies unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung des § l4le BEG, und ein Heilverfahren auch für die Folgen der im Januar 1933 auf getretenen Halbseitenlähmung« Das Landgericht hat ihn damit abgewiesen» für die Zeit bis 30« September 1966 als unzulässig, weil er die für diesen Zeitraum geforderten Leistungen bereits erhalten habe, im übrigen als unbegründet, well der erneute Antrag unzulässig gewesen sei« Der Kläger habe aufgrund der Bescheide vom 26« Kai 1963 und 8« Dezember 1966 die nach den angegebenen Faktoren berechneten Entschädigungsleistungen bis 30. Die Entschädigung für die Zeit seit 1* Oktober 1966 hätten die Vergleiche vom 20* Mai 1965 und 18* Februar 1966 geregelt* Damit sei das im BEG vorgesehene Verfahren über den Anspruch erledigt gewesen* Zum abgeschlossenen Schadenstatbestand hätten hier auch die seit 1937 aufgetretenen Zirkulationsstörungen des Gehirns und der Schlaganfall 1933 gehört; der Kläger habe sie als verfolgungsbedingt geltend gemacht; sie hätten nicht mehr Gegenstand eines Neuantrags sein können* Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 und IV Nr* 2 BEG-SchlußG bestehe nicht* Auch die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG lägen nicht vor* Durch die Vereinbarung vom 20* Mai 1963 hätten die Parteien nur die chronisch-reaktive depressive Verstimmung als Verfolgungsleiden festgelegt* Insoweit sei aber keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten* Die durch dieses Leiden bewirkte Erwerbsminderung habe auch nach dem 31» Dezember 1958 30 v.H« betragen; sie sei vor und nach dem VergleichsabschluB gleich hoch gewesen* Allerdings habe sich das beklagte Land im Vergleich vom 22* August 1967 zur nochmaligen Entscheidung über den Leidenskomplex Schlaganfall und Halbseitenlähmung bereit erklärt* Das sei durch den Bescheid vom 6* November 1967 geschehen* Hierbei handle es sich um einen sogenannten Zweitbescheid* Wegen solcher Bescheide seien Klagen grundsätzlich nicht zulässig* Eine der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Ausnahmen liege nicht vor, Der Kläger habe sich auf eine vergleichsweise Regelung seines Entschädigungsanspruchs eingelassen und damit auf die Verfolgung eines weitergehenden Anspruchs auf Rente und Heilverfahren verzichtet* Sieh von dieser rechtswirksamen vertraglichen Regelung einseitig zu llösen, habe er kein Recht* Der Bescheid vom 6* November 1967 sei kein solcher nach § 195 BEG, sondern außerhalb des im BEG geregelten Verfahrens ergangen* Aber auch eine zulässige Klage könne nicht auf höhere Leistungen gerichtet sein, sondern nur die Erfüllung der vom Land im Vergleich vom 22» August 1967 übernommenen Verpflichtung zur nochmaligen Sachbehandlung und Entscheidung verlangen* Für eine solche Klage sei hier kein Raum, weil das beklagte Land die übernommene Verpflichtung rechtsund ermessensfehlerfrei erfüllt habe* Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger nicht* das beklagte Land durch die Bescheide von 26, Juli 1965 und 8« Dezember 1966 festgesetzt und ausbezahlt hat. Gegenstand der Klage ist deshalb der Anspruch auf den Unterschied zwischen geleisteter und der nach dem Hundertsatz von 35 statt wie bisher 32,5 errech-neten Rente seit 1. Das ergibt die Bescheidbegründung , in der ausgeführt ist, dem auf §§ 35, 206 BEG gestützten Antrag des Klägers sei stattzugeben. Dezember 1966 war die Klage nach § 210 BEG zulässig, ihr Gegenstand nach den Anträgen - wie auch jetzt wieder im anhängigen Verfahren - der Anspruch auf den Unterschied zwischen geleisteter und nach dem Hundertsatz von 35 statt 32,5 er-recbneter Rente seit 1. Bei Anspruchsregelung durch Vergleich kann ein Antrag auf höhere Leistungen als vereinbart unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung nach §§ 35, 206 BEG begründet sein. Entgegen dem Standpunkt der Revision sind die Grundsätze über die Abhilfe (BGH RzV 1972, 341; 344; 346) nach Anspruchsregelung durch Vergleich nicht anzuwenden.

Zitierte Normen: § 121 EEG § 206 BEG
ZeitBEGvergleichenAnspruchRenteEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

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2531 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 179/72	URTEIL	Verkündet	am
20. Februar 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Willi
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
9
gegen
 Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Schillerplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
4‘
t
— 2 —
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 7« November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel9 Fuchs 9 Dr« Thumm und Portmann
 ftir Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27* Mai 1970 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der jüdische Kläger wurde für Schaden im Beruf als Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes entschädigt; das beklagte Land zahlt seit 1« November 1953 die Rente im gehobenen Dienst« Außerdem verlangte der Kläger Entschädigung für Gesundheitsschaden« Er führte Schwindelanfälle
 
mit Kopfschmerzen und Erbrechen seit 1937 und eine 1933 nach einem Schlaganfall aufgetretene Halbseitenlähmung auf die Verfolgung zurück«
Die Entschädigungsbehörde lehnte ab« Der Kläger erhob Klage auf Kapitalentschädigung und Rente seit 1937* Das Landgericht holte ein Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Freiburg ein« Der Sachverständige nahm als Ursache der Beschwerden seit 1937 eine anlagebedingte GefäBanomalie an, die zu wiederkehrenden cerebralen Durchblutungsstörungen und 1933 zu einem thrombotischen Verschluß oder einer Aneurysmablutung geführt habe; er verneinte einen Zusammenhang mit der Verfolgung, war jedoch der Auffassung, seit 1937 liege eine verfolgungsbedingte chronisch-reaktive depressive Verstimmung vor, die bis zur Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1938 eine Erwerbsminderung von 30 v«H. verursacht habe« Im Verhandlungstermin vom 20« Mai 1965 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, dessen §§ 1 und 2 lauten:
§ 1 Das beklagte Land zahlt an den Kläger für Schaden an Körper und Gesundheit zur Abgeltung des mit der Klage erhobenen Anspruchs wegen Kapitalentschädigung und Rente wegen chronisch-reaktiver depressiver Verstimmung, die eine 30#ig verfolgungsbedingte Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.5*1937 bis 31.12.1958 verursacht hat, unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des
 gehobenen Dienstes, Lebensaltersstufe ab vollendeten 40 • Lebensjahr mit einen Hundertsatz von 35 für die Zeit von 1.5.1937 bis 31.3.1954 und 30 v.H. für die Zeit von 1.4.1954 bis 31.12.1958.
Die Ansprüche auf Heilverfahren bleiben einer Entscheidung Vorbehalten.
§ 2 Dieser Vergleich steht künftigen gesetzlichen Ansprüchen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht entgegen.
Es gelten in übrigen die gesetzlichen Bestinnungen, insbesondere §§ 121, 206 EEG.
Das Landgericht erhob weiteren Beweis durch ein Ergfin-zungsgutachten des medizinischen Sachverständigen darüber, ob der Verstimmungszustand nach den 31. Dezenber 1958 fortbestanden habe. Die Entschädigungsbehörde führte durch den "Berechnungsbescheid" vom 26. Juli 1965 den Teilvergleich vom 20. Mai 1965 aus.
Am 6. Dezember 1965 reichte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde einen "Neuantrag" ein, focht gleichzeitig den Teilvergleich vom 20. Mai 1965 an und berief sich auf § 206 BEG mit der Behauptung, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich geändert.
In einen dem Landgericht an 3. Februar 1966 vorge-legten Ergänzungsgutachten bejahte der medizinische Sachverständige die Fortdauer des verfolgungsbedingten Ver-stimmungszustandes; aufgrund der Vorgeschichte nahm er
 eine Besserung seit 1« Januar 1959 an und schätzte die Erwerbsminderung auf 15 bis 20 vom Hundert« Im Hinblick darauf beendeten die Parteien den Rechtsstreit am 18. Februar 1966 durch folgenden gerichtlichen Vergleichs
 Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger Anspruch auf Heilverfahren nach Maßgabe von §§ 29 und 30 BEG wegen chronisch-reaktiver depressiver Verstimmung seit 1*5*1937 hat*
Uber die Höhe der etwaigen Ansprüche wird im Verwaltungsverfahren entschieden*
Diese Vereinbarung steht etwaigen Ansprüchen des Klägers gern* § 206 BEG
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nicht entgegen*
Mit Schriftsatz vom 6* April 1966 beantwortete der Kläger den Hinweis der Behörde vom 24* Januar 1966» daß der Neuantrag unzulässig sei und die Voraussetzungen des § 206 BEG nicht vorlägen: Der Neuantrag werde auf § 206 BEG gestützt; die Verstimmung habe sich in der Zeit nach Abschluß des Teilvergleichs vom 20* Mai 1965 verschlimmert; er sei nunmehr wieder um 25 v*H* erwerbsgemindert*
Die Entschädigungsbehörde setzte in Übereinstimmung mit einem Gutachten der Universitätsnervenklinik Heidelberg durch den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 8* Dezember 1966 auch für die Zeit iseit 1* Januar 1959 eine Rente fest*
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Der Kläger focht auch diesen Bescheid an und verlangte eine höhere Rente und ein Heilverfahren auch für die Folgen der im Januar 1953 aufgetretenen Halbseitenlähmung* Zur Begründung trug er vor, die Ursache der Halbseitenlähmung müsse überprüft und ihr Verfolgungszusammenhang festgestellt werden* Auch diesen Rechtsstreit beendeten die Parteien am 22. August 1967 durch einen gerichtlichen Vergleich, dessen §§ 1 bis 3 lauten:
§ 1 Die Parteien sind sich darüber einig,
 daß durch den Bescheid vom 8*12*1966 ••• nicht über den etwaigen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schlaganfall und halbseitiger Lähmung entschieden ist*
§ 2 Das beklagte Land verpflichtet sich, insoweit noch zu entscheiden.
§ 3 Der Kläger nimmt die Klage zurück* Das beklagte Land stimmt der Klagrücknahme zu*
Nach erneuter Begutachtung durch die Medizinische Universitätsklinik Heidelberg verweigerte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 6* November 1967 in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen die Anerkennung des Schlaganfalls und der Halbseltenlähmung als Verfolgungsleiden*
Mit der Klage fordert der Kläger eine Rente im gehobenen Dienst bei 70 v*H* MdE nach einem Hundert-
satz von 30 bis 31* August 1963 und 33 seit 1. September 1963 sowie eine Kapitalentschädigung seit 1• Kai 1937 nach der Novemberrente für 1933» dies unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung des § l4le BEG, und ein Heilverfahren auch für die Folgen der im Januar 1933 auf getretenen Halbseitenlähmung« Das Landgericht hat ihn damit abgewiesen» für die Zeit bis 30« September 1966 als unzulässig, weil er die für diesen Zeitraum geforderten Leistungen bereits erhalten habe, im übrigen als unbegründet, well der erneute Antrag unzulässig gewesen sei«
Die Berufung ist erfolglos geblieben« Das Berufungsgericht hält die Klage in vollem Utafange für unzulässig«
Kit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter begründet seinen Standpunkt, die Klage sei unzulässig, mit folgenden Erwägungen:
Der Kläger habe aufgrund der Bescheide vom 26« Kai 1963 und 8« Dezember 1966 die nach den angegebenen Faktoren berechneten Entschädigungsleistungen bis 30. September 1966 bereits erhalten* Insoweit fehle es an der für die Klage erforderlichen Beschwer*
Die Entschädigung für die Zeit seit 1* Oktober 1966 hätten die Vergleiche vom 20* Mai 1965 und 18* Februar 1966 geregelt* Damit sei das im BEG vorgesehene Verfahren über den Anspruch erledigt gewesen* Zum abgeschlossenen Schadenstatbestand hätten hier auch die seit 1937 aufgetretenen Zirkulationsstörungen des Gehirns und der Schlaganfall 1933 gehört; der Kläger habe sie als verfolgungsbedingt geltend gemacht; sie hätten nicht mehr Gegenstand eines Neuantrags sein können* Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 und IV Nr* 2 BEG-SchlußG bestehe nicht* Auch die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG lägen nicht vor* Durch die Vereinbarung vom 20* Mai 1963 hätten die Parteien nur die chronisch-reaktive depressive Verstimmung als Verfolgungsleiden festgelegt* Insoweit sei aber keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten* Die durch dieses Leiden bewirkte Erwerbsminderung habe auch nach dem 31» Dezember 1958 30 v.H« betragen; sie sei vor und nach dem VergleichsabschluB gleich hoch gewesen*
Allerdings habe sich das beklagte Land im Vergleich vom 22* August 1967 zur nochmaligen Entscheidung über den Leidenskomplex Schlaganfall und Halbseitenlähmung bereit erklärt* Das sei durch den Bescheid vom 6* November 1967 geschehen* Hierbei handle es sich um einen sogenannten Zweitbescheid* Wegen solcher Bescheide seien Klagen grundsätzlich nicht zulässig* Eine der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Ausnahmen liege nicht vor,
 
auch nicht der Sachverhalt, über den BVerfG Rz¥ 1970,
160 entschieden habe* Hier handle es sich um die Überprüfung von Vergleichen; außerdem habe die Entschädigungsbehörde eine Sachbehandlung nicht abgelehnt, sondern sei in sie eingetreten« Der Streitfall erfordere nicht, vom Grundsatz abweichend die Klage zuzulassen*
Der Kläger habe sich auf eine vergleichsweise Regelung seines Entschädigungsanspruchs eingelassen und damit auf die Verfolgung eines weitergehenden Anspruchs auf Rente und Heilverfahren verzichtet* Sieh von dieser rechtswirksamen vertraglichen Regelung einseitig zu llösen, habe er kein Recht* Der Bescheid vom 6* November 1967 sei kein solcher nach § 195 BEG, sondern außerhalb des im BEG geregelten Verfahrens ergangen*
Aber auch eine zulässige Klage könne nicht auf höhere Leistungen gerichtet sein, sondern nur die Erfüllung der vom Land im Vergleich vom 22» August 1967 übernommenen Verpflichtung zur nochmaligen Sachbehandlung und Entscheidung verlangen* Für eine solche Klage sei hier kein Raum, weil das beklagte Land die übernommene Verpflichtung rechtsund ermessensfehlerfrei erfüllt habe* Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger nicht*
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden* Die Klage ist zulässig*
Richtig ist, daß die in der Klage durch Angabe der Berechnungselemente bezifferten Entschädigungsbeträge bis 30* September 1966 den Leistungen entsprechen, die
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das beklagte Land durch die Bescheide von 26, Juli 1965 und 8« Dezember 1966 festgesetzt und ausbezahlt hat.
Aber der Kläger verlangt insoweit auch nichts mehr.
Nach Ziffer 2 des Klageantrags und Ziffer 3 des Berufungsantrages sollen die bisher für den Gesundheitsschaden erbrachten Leistungen angerechnet werden. Der Bescheid vom 8. Dezember 1966 hat die Rente auf 35 v.H. seit 1. September 1965 und 32,5 v.H. seit 1« Oktober 1966 der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes festgesetzt. Der Kläger verlangt 35 v.H. über den 30. September 1966 hinaus. Gegenstand der Klage ist deshalb der Anspruch auf den Unterschied zwischen geleisteter und der nach dem Hundertsatz von 35 statt wie bisher 32,5 errech-neten Rente seit 1. Oktober 19669 außerdem der Anspruch auf Heilverfahren für die Halbseitenlähmung. Insoweit ist der Kläger durch den angefochtenen Bescheid beschwert.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen9 daß die gerichtlichen Vergleiche vom 20. Mai 1965 und 18« Februar 1966 die Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden umfassend und abschließend geregelt haben. Sie haben den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 13* März 1962 ersetzt; dieser war damit gegenstandslos.
Der "Berechnungsbescheid" vom 26. Juli 1965 führte nur den Vergleich vom 20. Mai 1965 aus; diese Vereinbarung hatte alle Elemente der Festsetzung geregelt und damit nur das Rechenwerk der Entschädigungsbehörde überlassen. Als bloßer Auszahlungsbescheid hatte der
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erwähnte Bescheid keinen Regelungsgehalt und keine selbständige Bedeutung (vgl* BGH RzW 1971 , 75 Nr. 19 und 410 Nr. 26).
Der Bescheid vom 8. Dezember 1966 entschied über den Antrag des Klägers vom 6. April 1966 auf ErlaB eines neuen Bescheides über den Anspruch nach § 206 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BEG. Das ergibt die Bescheidbegründung , in der ausgeführt ist, dem auf §§ 35, 206 BEG gestützten Antrag des Klägers sei stattzugeben. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen in § 206 mit § 35 BEG für die Neufestsetzung erfüllt waren, oder ob wenigstens der Vorbehalt im Vergleich vom 18. Februar 1966, die Vereinbarung stehe etwaigen Ansprüchen gemäB § 206 BEG nicht entgegen, die erneute Entscheidung über den geregelten Anspruch rechtfertigte.
Der Antrag des Klägers vom 6. April 1966 war kein solcher auf Abhilfe, der Bescheid der Entschädigungsbe-hörde vom 8. Dezember 1966 keine Zweitentscheidung im Sinne der Grundsätze BGH RzW 1972, 341 und 344 (vgl.
 BGH RzW 1972, 346).
Gegen den Bescheid vom 8. Dezember 1966 war die Klage nach § 210 BEG zulässig, ihr Gegenstand nach den Anträgen - wie auch jetzt wieder im anhängigen Verfahren - der Anspruch auf den Unterschied zwischen geleisteter und nach dem Hundertsatz von 35 statt 32,5 er-recbneter Rente seit 1. Oktober 1966, außerdem der Anspruch auf ein Heilverfahren für die Halbseitenlähmung. Der Vergleich vom 22. August 1967 beendete das anhängige gerichtliche Verfahren über den erhobenen
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Mehranspruch, führte aber nicht zu seiner sachlichen Regelung. Vielmehr sollte die Entschädigungsbehörde ihn prüf en und darüber entscheiden. Das ist durch den Bescheid vom 6. November 1967 geschehen, der weitere Leistungen ablehnte.
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Vereinbarung vom 22. August 1967 die früheren Vergleiche nicht aufgehoben hat. Diese Auslegung hat die Revision nicht angegriffen.
Bei Anspruchsregelung durch Vergleich kann ein Antrag auf höhere Leistungen als vereinbart unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung nach §§ 35, 206 BEG begründet sein. Nach Ablehnung ist die Klage zulässig (§ 210 BEG).
Entgegen dem Standpunkt der Revision sind die Grundsätze über die Abhilfe (BGH RzV 1972, 341; 344; 346) nach Anspruchsregelung durch Vergleich nicht anzuwenden. Das hat der Senat in dem Urteil vom 20. Februar 1975 -IX ZR 68/74, zur Veröffentlichung bestimmt - entschieden und näher begründet. Dort und in den ebenfalls am 20. Februar 1975 verkündeten Urteilen IX ZR 112/73 und IX ZR 142/73 ist weiter därgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Mehrforderung über den Vergleich hinaus zustehen kann. Verweigert die Entschädigungsbehörde weitere Leistungen, dann ist auch zur Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Klage zulässig (§ 210 BEG).
 
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung der Klageforderung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr« Thunm Portaann