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BGH · IX ZR 179/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 179/70

DV-BEG für die letzte Lebensaltersstufe der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes und die Festsetzung des Lebensalters auf 50 Jahre zu dem 1. April 1969 halten sich im Rahmen der Ermächtigungen in § 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 BEG. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. November 1953 eine nach den Vergleichsbezügen des höheren Dienstes errechnete Berufsschadensrente, bis 31. Wegen des Sachverhalts, des bisherigen Verfahrens und der früheren Rentenfestsetzungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger weiter die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.964 DM rückständiger Rente mit Zinsen nach § 169 BEG aus unterschiedlichen Beträgen und monatlich 1.505 DM Rente seit 1. DV-BEG« Er beanstandet insbesondere die Bestimmung der durchschnittlichen Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des höheren Dienstes mit aufsteigenden Gehältern, die Herabsetzung des Lebensalters von 55 auf 50 Jahre beim höheren Dienst erst seit 1. Entscheidungsgründe Die Berufsschadensrente ist entsprechend den Tabellen Anlage 5 b und c zu § 22 der 3. Die Tabellen Anlage 5 b und c halten sich im Rahmen der Ermächtigungen in § 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 BEG. Die Bundesregierung hat bei Aufstellung und Ergänzung dieser Tabellen den ihr eingeräumten Gestaltungsbereich nicht überschritten. Für die Berufsschadensrente der Selbständigen bestimmt § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG, daß die Rente auf der Grundlage von zwei Dritteln der Jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundes- beamten zu errechnen ist; in Absatz 2 wird der Renten-höchstbetrag für die Zeit vom 1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Dienst-und Versorgungsbezügen der vergleichbaren Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern. Die Bundesregierung ist insbesondere nicht in der Weise an das Besoldungsrecht gebunden, daß sie die Entschädigung unter Außerachtlassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Durchschnitts der Bundesbeamten in den vergleichbaren Laufbahngruppen - hier A 13 bis A 16 - jeweils am gedachten günstigsten Regelfall des Bundesbesoldungsgesetzes auszurichten hätte. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung in § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Aufstellung unter anderem der Tabellen 5 b und c zu § 22 der 3. Die Sätze für den höheren Dienst liegen nicht außerhalb eines Durchschnitts der Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten in der vergleichbaren Laufbahngruppe des höheren Dienstes mit aufsteigenden Gehältern. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den monatlichen Höchstbetrag der Rente nach § 83 Abs. 2 BEG angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. 300) und seitdem fortlaufend Gebrauch gemacht und den monatlichen Höchstbetrag von bisher 1.000 DM (§ 83 Abs. 2 BEG) zunächst auf 1.030 DM, zuletzt auf 1.471 IM seit 1. Das Gesetz schreibt der Bundesregierung auch nicht vor, den Höchstbetrag stets auf dem Stand von zwei Dritteln der durchschnittlichen Versorgungsbezüge der vergleichbaren Beamtengruppe zu halten; § 83 Abs. 2 BEG hat durch die Festsetzung der Höchstrente auf einen entsprechenden Betrag in der Zeit vom 1. Sie liegen innerhalb dessen, was das Gesetz bei der von ihm gewünschten und bei Erlaß des BEG-Schlußgesetzes erneut bestätigten Pauschalregelung in Kauf genommen hat; noch nicht einmal von Härte kann die Rede sein. Auch die hier erhebliche Herabsetzung des Lebensalters von 55 auf 50 Jahre in der vierten Lebensalters-stufe des höheren Dienstes erst zu dem 1. September 1965 wie bei den vergleichbaren Beamtengruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ist durch die Ermächtigung gedeckt.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;
BGH2:
Ja
 nein
BEG §§ 83 Abs. 2, 126 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1; 3. DV-BEG §§ 22 Anlagen 5 b,c, 22 a
Die Tabellensätze der Anlagen 5 b, c zu § 22 der 3. DV-BEG für die letzte Lebensaltersstufe der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes und die Festsetzung des Lebensalters auf 50 Jahre zu dem 1. April 1969 halten sich im Rahmen der Ermächtigungen in § 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 BEG.
BGH, Urt.v. 28. November 197^ - IX ZR 179/70 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SCHLUSS-
IX ZR 179/70	URTEIL
Verkündet am
28. November 197^
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr
. Otto
 Frankreich, boulevard
 Kläger und Revisionskläger,
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1974- durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 13. Juni 1967 wird zurückgewiesen, soweit das Teilurteil vom 19. Februar 1970 nicht darüber entschieden hat.
Das Revisionsverfahren ist gebühren -und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1899 geborene Kläger bezieht seit 1. November 1953 eine nach den Vergleichsbezügen des höheren Dienstes errechnete Berufsschadensrente, bis 31. Dezember 1965 und wieder seit 1. April 1969 im jeweiligen Höchstbetrag.
 
Der Bundesgerichtshof hat durch Teilurteil vom 19. Februar 1970 den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1966 eine monatliche Berufsschadensrente von 1.000 DM abzüglich geleisteter Rentenbeträge zu zahlen. Wegen des Sachverhalts, des bisherigen Verfahrens und der früheren Rentenfestsetzungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen.
Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 9. Oktober 1970 die Rente mit Wirkung vom 1. April 1969 auf den Höchstbetrag festgesetzt.
Mit der Revision beantragt der Kläger weiter die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.964 DM rückständiger Rente mit Zinsen nach § 169 BEG aus unterschiedlichen Beträgen und monatlich 1.505 DM Rente seit 1. Januar 1973 abzüglich monatlich gezahlter 1.471 DM.
Der Rückstand ist die Summe der Unterschiedsbeträge zwischen der seit 1. Oktober 1966 geleisteten und der nach Auffassung der Revision richtig errechneten Rente.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Bundesregierung aufgestellten und ergänzten Tabellen Anlage 5 b und c zu § 22 der 3. DV-BEG« Er beanstandet insbesondere die Bestimmung der durchschnittlichen Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des höheren Dienstes mit aufsteigenden Gehältern, die Herabsetzung des Lebensalters von 55 auf 50 Jahre beim höheren Dienst erst seit 1. April 1969, die Zusammenfassung in vier Lebensaltersstufen statt 13 bis 15 entsprechend den Dienstaltersstu-
 
fen des Bundesbesoldungsgesetzes und die Festsetzung der Höchstrente auf Jeweils weniger als zwei Drittel der durchschnittlichen Versorgungsbezüge.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Berufsschadensrente ist entsprechend den Tabellen Anlage 5 b und c zu § 22 der 3. DV-BEG festgesetzt. Eine höhere Rente steht dem Kläger nicht zu.
Die Tabellen Anlage 5 b und c halten sich im Rahmen der Ermächtigungen in § 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 BEG. Die Bundesregierung hat bei Aufstellung und Ergänzung dieser Tabellen den ihr eingeräumten Gestaltungsbereich nicht überschritten.
Die aus dem US-EG übernommene Grundentscheidung des Gesetzes, die Entschädigung für den Lebens-, Ge-sundheits- und Berufsschäden pauschal nach den Bezügen vergleichbarer Bundesbeamter zu bemessen, bezweckt eine vereinfachte Festsetzung und die Anpassung der Renten an die Entwicklung der Beamtenversorgung in der Bundesrepublik.
Für die Berufsschadensrente der Selbständigen bestimmt § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG, daß die Rente auf der Grundlage von zwei Dritteln der Jeweiligen gesetzlichen Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundes-
 
beamten zu errechnen ist; in Absatz 2 wird der Renten-höchstbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 1953 bis 30. September 1966 festgesetzt, zuletzt auf 1.000 IM.
§ 126 BEG enthält in seinen beiden Absätzen verschiedene Ermächtigungen. Nach der allgemeinen Ermächtigung des Absatz 1 Satz 2 kann die Bundesregierung Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Dadurch hat sich der Gesetzgeber von technischen Einzelheiten entlastet, deren Regelung infolge der Verwendung der Beamtenbezüge als Maßstab für die Entschädigung notwendig wird. Zugleich ist die Grundlage für die vereinfachte Rentenfestsetzung und -anpassung durch die Bundesregierung bestimmt. Auszugehen ist von den tatsächlichen Dienst-und Versorgungsbezügen der vergleichbaren Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern. Die Einzelheiten der Berechnung und des dabei anzuwendenden Verfahrens schreibt das Gesetz nicht vor. Die Bundesregierung ist insbesondere nicht in der Weise an das Besoldungsrecht gebunden, daß sie die Entschädigung unter Außerachtlassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Durchschnitts der Bundesbeamten in den vergleichbaren Laufbahngruppen - hier A 13 bis A 16 - jeweils am gedachten günstigsten Regelfall des Bundesbesoldungsgesetzes auszurichten hätte. Das wäre mit der vom Gesetz bezweckten Pauschalierung, die Härten in Kauf nimmt (vgl. BGH Beschluß vom 17. Februar 1962 - IV ZB 187/62; RzW 1969, 198 Nr. 30), nicht zu vereinbaren.
 
Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung in § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Aufstellung unter anderem der Tabellen 5 b und c zu § 22 der 3. DV-BEG Gebrauch gemacht. Diese Tabellensätze halten sich im Rahmen dessen, was sich der Gesetzgeber vorgestellt hat. Die Sätze für den höheren Dienst liegen nicht außerhalb eines Durchschnitts der Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten in der vergleichbaren Laufbahngruppe des höheren Dienstes mit aufsteigenden Gehältern. Das behauptet der Kläger auch nicht; aufgrund anderer Berechnungsweise gelangt er zu höheren Beträgen, ohne daß Jedoch der Unterschied ins Gewicht fiele. Auf eine isolierte Betrachtung der einzelnen Berechnungselemente kommt es nach dem Zweck der Ermächtigung nicht an.
Auch die Einwände der Revision gegen die Feststellung der jeweiligen Höchstrente durch die Bundesregierung sind unbegründet. Grundlage dafür ist § 126 Abs. 2 Nr. 1 BEG. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den monatlichen Höchstbetrag der Rente nach § 83 Abs. 2 BEG angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung erstmals durch § 22a der 3. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO vom 28. April 1966 (BGBl I S. 300) und seitdem fortlaufend Gebrauch gemacht und den monatlichen Höchstbetrag von bisher 1.000 DM (§ 83 Abs. 2 BEG) zunächst auf 1.030 DM, zuletzt auf 1.471 IM seit 1. Januar 1973 festgesetzt. § 126 Abs. 2 Nr. 1 BEG enthält keine Ver-
 
pflichtung für den Verordnungsgeber, die Höchstbeträge automatisch und nominell anzugleichen (BVerfG Beschluß vom 3. August 1967 - 1 BvR 555/66). Das Gesetz schreibt der Bundesregierung auch nicht vor, den Höchstbetrag stets auf dem Stand von zwei Dritteln der durchschnittlichen Versorgungsbezüge der vergleichbaren Beamtengruppe zu halten; § 83 Abs. 2 BEG hat durch die Festsetzung der Höchstrente auf einen entsprechenden Betrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1966 eine solche Verpflichtung nicht begründet. Die Erhöhungen seit 1. Oktober 1966 sind angemessen. Die vom Kläger errechneten Monatsbeträge, zuletzt 1.505 DM seit 1. Januar 1973 statt erhaltener 1.471 DM, stellen dieses Ergebnis nicht in Frage. Sie liegen innerhalb dessen, was das Gesetz bei der von ihm gewünschten und bei Erlaß des BEG-Schlußgesetzes erneut bestätigten Pauschalregelung in Kauf genommen hat; noch nicht einmal von Härte kann die Rede sein.
Auch die hier erhebliche Herabsetzung des Lebensalters von 55 auf 50 Jahre in der vierten Lebensalters-stufe des höheren Dienstes erst zu dem 1. April 1969 statt zu dem 1. September 1965 wie bei den vergleichbaren Beamtengruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ist durch die Ermächtigung gedeckt. Nach den Verhältnissen im Jahre 1965 (Neuberechnung des Besoldungsdienstalters aufgrund des 5. Besoldungserhöhungsgesetzes vom 23. Dezember 1965, BGBl I S. 2118) war, wie der Bundesminister der Finanzen in seiner vom Beklagten eingereichten Stellungnahme vom 22. Februar 1974 dargelegt hat, im
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Gegensatz zu den übrigen Laufbahngruppen im höheren Dienst das Endgrundgehalt noch nicht mit 50 Jahren erreicht. Das ist ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung.
Verfassungsrecht ist nicht verletzt. Insbesondere ergibt sich nichts für einen Verstoß der Bundesregierung gegen Art. 3 und 14 GG bei Aufstellung und Ergänzung der Tabellen Anlage 5 b und c zu § 22 der 3. DV-BEG (vgl. BVerfG Beschluß vom 3. August 1967 - 1 BvR 555/66).
Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann