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BGH · XX ZR 179/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 179/69

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1950 angemeldete Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im Beruf des selbständigen Tabakwarenhändlers wurde durch unanfechtbaren Bescheid vom 16. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung der Rente nach §§ 81 ff BBG (einfacher Dienst) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG* April 1952 endgültig geregelt* Da dies vor dem Inkrafttreten des BEG nach Landesrecht erfolgt war, hätte der Kläger bis zu dem 1* April 1958 einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen können (§ 254 BEG). Bas widerspricht dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 351 Nr. 32, das der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil stand dem Kläger das Wahlrecht schon nach § 82 BEG aF zu (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG); er hatte zu keiner Zeit ein ausreichendes Erwerbseinkommen oder eine ausreichende Versorgung erlangt. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherge-stellt.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 225 ZPO § 209 BEG § 91 ZPO
LandEntschädigungBEGRenteBerufsschadensanspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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2423 013
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 179/69	URTEIL
Verkündet am
11. November 1971
Amtsinspektor
 als Urknndsbenmter der Geachftftsatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 itr.Ä.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Christoph G Ge^BjHB/Rhein, Am
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II- Instanz: Rechtsanwaltl
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. November 1968 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 3* Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1950 angemeldete Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im Beruf des selbständigen Tabakwarenhändlers wurde durch unanfechtbaren Bescheid vom 16. April 1932 über 3*815 DM Kapitalentschädigung geregelt. Für den 1955 angemeldeten Anspruch auf Bntschä-
 
digung für Gesundheitsschaden ließ sich der Kläger durch gerichtlichen Vergleich vom 8. Januar 1957 mit 1*200 DM KapitalentSchädigung abfinden.
Im November 1965 hat er den Berufsschadensanspruch erneut angemeldet und die Rente gewählt (§§ 81 ff BEG)« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt* Die Klage ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung der Rente nach §§ 81 ff BBG (einfacher Dienst) verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG*
Der Berufsschadensanspruch wurde durch Bescheid vom 16. April 1952 endgültig geregelt* Da dies vor dem Inkrafttreten des BEG nach Landesrecht erfolgt war, hätte der Kläger bis zu dem 1* April 1958 einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen können (§ 254 BEG). Das ist nicht geschehen*
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe auf der Gundlage des 1955 gestellten Antrags auf
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Entschädigung für Gesundheitsschaden den BerufsSchadens-anspruch nach § 189 a BEG nachmelden können. Bas widerspricht dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 351 Nr. 32, das der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Danach kann ein bereits geregelter Einzelanspruch keinesfalls als "nicht angemeldet" behandelt werden. Daran wird festgehalten.
Ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht nach Art. Ill Nr. 4 BEG-SchlußG entfällt ebenfalls. Dahinstehen kann, ob die Vorschrift überhaupt anwendbar ist, wenn der Berufsschadensanspruch nach Landesrecht endgültig geregelt war. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil stand dem Kläger das Wahlrecht schon nach § 82 BEG aF zu (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG); er hatte zu keiner Zeit ein ausreichendes Erwerbseinkommen oder eine ausreichende Versorgung erlangt. An den Rentenbeträgen der Anlage 5 zur 3* DV-BEG hat das BEG-Schlußgesetz nichts geändert, die Rente als die nichtgewählte Entschädigung also nicht erhöht (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzW 1970, 325 Nr. 35).
Eine erneute Entscheidung über den Ansp ruch auf Grund der 2. ÄndVO zur 3« DV-BEG vom 25. Februar I960 kommt nicht in Betracht; im Vortrag des Klägers fehlt jeder Anhalt für eine höhere Einreihung als die in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes.
Auch ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung ist nicht begründet. Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Anspruchsrege-
lung nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz voraus.
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherge-stellt.
Kostenentscheidung: §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO.
Wüstenberg	Maaß	von	der Mühlen
 Henkel
Puchs