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BGH · IX ZR 179/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 179/68

April 1967 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 34. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1910 geborene Kläger wurde als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an 23* Mai 1935 wegen religiöser Werbung verhaftet und Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr o Ma ttern, Dr« Graf, von der Mühlen und Dr„ Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6» Zivilsenats ~ Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Celle von 26« April 1967 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 34« Zivilkammer -Entschädigungskammer - des Landgerichts Hannover von 9« Oktober 1963 zurüekv/eist und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet« In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, den Kläger über den Bescheid vom 26. Danach befand er sich wegen seines Glaubens bis zu dem 3° Mai 1945 in Konzentrationslagerhaft « In den Lagern war er Mißhandlungen ausgesetzte Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit» Die Entschädigungsbehörde billigte ihn durch Bescheid vom 26, Oktober 1959 Heilverfahren für die Kieferhöhlenentzündung rechts, eine Innenohrschädigung und für vegetative Dystonie zu» Sie stellte die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 Vo Ho fest und gewährte dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente unter Einreihung in die vergleichbare Beantengruppe des einfachen Dienstes» Den weitergehenden Antrag des Klägers wies sie zurück. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, den Kläger über den Bescheid vom 26» Oktober 1959 hinaus Heilverfahren für mehrere verfolgungsbedingte Leiden zu gewähren. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet der Kläger sich gegen den zurückweisenden Teil des BerufungsurteilSo Er beantragt, diese Entscheidung aufzuheben, soweit die Berufung zurückgev/iesen ist, und Das angefochtene Urteil kann, sov/eit es die Berufung des Klägers zurückweist, keinen Bestand haben, weil der Vorderrichter bei der Bestimmung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades des Klägers eine unzutreffende Berechnungsart angewendet hat» insoweit nach seinen Schlußanträgen im zweiten Rechtszuge zu erkennen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Das beklag-te Land ist in Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesene Bntscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil kann, soweit es die Berufung des Klägers zurückweist, keinen Bestand haben, weil der Vorderrichter bei der Bestimmung des verfolgungsbe-dingten Erwerbsminderungsgrades des Klägers eine unzutreffende Berechnungsart angewendet hat«, Dabei ist er von dem höchsten Minderungsgrad für ein Einzelleiden ausgegangen und hat die weiteren Leiden mit dem auf die Gosamterv/erbsfähigkeit bezogener Minderungsgrad von der jeweiligen Resterwerbsfähigkeit bewertet. Diese Berechnungsart weicht, v/ie die Revision zutreffend hervorhebt, von den Rechtsgrundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Vorliegen mehrerer Gesundheitsschaden entwickelt hat (RzW 1961, 67 Nr. 22 und 211 Nr. 9s 1965, 28 Nr. 20; 1966, 267 Nr. 18; 1968, 454 Nr. 11). Außerdem leidet der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an allgemeiner Körperschwäche, Muskelschwund, Bindehautentzündung, Brechungsfehlern, Übersichtigkeit und Fehlen des Sichtbrennpunktes» Biese Schäden sind nicht auf die Verfolgung zurückzufüh-ren» Der Vorderrichter hat die Gesamthöhe der verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit mit 65,4-4 v» H» bemessen und ist nach § 31 Abs» 6 BEG und § 15 Abs» 1 der 2» BV-BEG zu einem mittleren Hundertsatz von 43 gelangt» Er hat den Erwerbsminderungsgrad nach der versicherungsmathematischen Berechnungsweise ermittelt» Dabei ist er von dem höchsten Minderungsgrad für ein Einzolleiden ausgegangen und hat die weiteren Leiden mit dem auf die Gesamterwerbsfähigkeit bezogener Minderungsgrad von der jeweiligen Resterwerbsfähigkeit bewertet» Die so gev/onnenen einzelnen Hundertsätz# hat er abschließend zusammengezählt» Diese Berechnungsart weicht, v/ie die Revision zutreffend hervorhebt, von den Rechtsgrundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Vorliegen mehrerer Gesundheitsschäden entwickelt hat (RzW 1961, 67 Nr. 22 und 211 Nr. 9; 1965, 28 Nr. 20; 1966, 267 Nr. 18; 1968, 454 Nr. 11). Maßgebend ist, wie sich die Gesamtheit der verfol-gungsbedingtcn Gesundheitsschäden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei einem Betroffenen in der besonderen Lage des zur Beurteilung stehenden Verfolgten mindernd auszuwirken pflegt. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit ein Leiden das andere unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfähigkeit auf dem allgmeinen Arbeitsmarkt beeinflußt. Der Grundsatz der Gesamtschau und der Entnahme des Erwerbsminderungsgrades aus dem Gesamtleidenszustand gilJ auch, wenn die Erwerbsfähigkeit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist. Diese Bestimmung ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits in einzelnen dargelegt hat (RzW 1961, 67 Nr. 22), nicht dahin zu verstehen, daß nur die verfolgungsbedingten Leiden zu berücksichtigen sind und die anderen außer Maßgebend ist,'wie sich die Gesamtheit der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei einem Betroffenen in der besonderen Lage des zur Beurteilung stehenden Verfolgten mindernd auszuwirken pflegte Beim Vorliegen mehrerer verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden muß eine einheitliche Entschädigung festgesetzt werden» Deren Höhe wird durch die Gesamteinwirkung der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit bestimmt» Der Grad der verfolgungsbedingten Gesamterwerbsminderung ist deshalb nicht durch einfache Zusammenrechnung einzelner Minderungssätze zu gewinnen, sondern stets aus dem Gesamtleidenszustand zu entnehmen» Dabei ist von Bedeutung, inwieweit ein Leiden das andere unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfähigkeit auf dem allgmeinen Arbeitsmarkt beeinflußt» Diese Wechselwirkung kann besonderes Gewicht erhalten, wenn, wie im vorliegenden Pall, Herzleiden und vegetative Dystonie Zusammentreffen» Der Grundsatz der Gesamtschau und der Entnahme des Erwerbsminderungsgrades aus dem Gesamtleidenszustand gilJ auch, wenn die Erv/erbsfähigkeit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist» Nach § 34 BEG ist in einem solchen Pall bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die vcrfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen» Diese Bestimmung ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits in einzelnen dargelegt hat (RzW 1961, 67 Nr» 22), nicht dahin zu verstehen, daß nur die verfolgungsbedingten Leiden zu berücksichtigen sind und die anderen außer Die vom Oberlandesgericht angewendete versiehe-rungsmathematische Berechnungsweise ist für den Bereich des Entschädigungsrechts vor allem deshalb nicht geeignet, weil sie als rein rechnerische Methode verallgemeinert und vereinheitlicht. Die vom Oberlandesgericht angewendete versicherungsmathematische Berechnungsweise ist für den Bereich des Entschädigungsrechts vor allem deshalb nicht geeignet, weil sie als rein rechnerische Methode verallgemeinert und vereinheitlicht» Die Feststellung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsschäden ist kein rechnerisches Problem, sondern ein solches der gedanklichen Einordnung der verbliebenen Leistungsfähigkeit in die Leistungsanforderungen des Arbeitsmarkts (BGH RzW 1968, 359 Nr»15) Eine Mehrzahl von Leiden kann zusammengenommen die Erwerbsfähigkeit in höherem Maße beschränken, als dies der Summe der fachärztlich veranschlagten Minderungsgrade entsprechen würde» Umgekehrt kann eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Gesamtleistung fähigkeit eines bereits erheblich Geschädigten nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, die ihr eine Teilbewertung beimißto Der die Berufung zurückweisende Teil des angefochtenen Urteils kann auf diesem Rechtsmangel beruhen» Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei zutreffender Berechnungsart unter Berücksichtigung der von der neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGH Rz\7 1968, 360 Nr, 16 und 406, Nr. 11) zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Nach § 225 Abs, 1 BEG ist das Revisionsverfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Mai Mattern Graf von der Mühlen Dr. Woesner

Zitierte Normen: § 31 BEG § 287 ZPO
BerufungGesundheitsschädenOberlandesgerichtverfolgungsbedingtenverfolgungsbedingteverfolgungsbedingterErwerbsfähigkeitKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2«7 074
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 179/68
URTEIL
Verkündet wd
30- Januar 1969
Broeske ,
Justiaangestellte «ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josef
Straße

- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Ld^allee 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
BUNDESGERICHTSHOF	074
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 179/68
URTEIL
Verkündet am
30o Januar 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Straße
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, L^Hallee 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2; -
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Mattem, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Woesner
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 6. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Celle von 26. April 1967 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 34. Zivilkammer -Entschädigungskammer - des Landgerichts Hannover vom 9* Oktober 1963 zurückweist und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 22. Juni 1910 geborene Kläger wurde als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an 23* Mai 1935 wegen religiöser Werbung verhaftet und
 Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr o Ma ttern, Dr« Graf, von der Mühlen und Dr„ Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6» Zivilsenats ~ Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Celle von 26« April 1967 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 34« Zivilkammer -Entschädigungskammer - des Landgerichts Hannover von 9« Oktober 1963 zurüekv/eist und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet«
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 22« Juni 1910 geborene Kläger wurde als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an 23o Mai 1955 wegen religiöser Werbung verhaftet und
 
zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Danach befand er sich wegen seines Glaubens bis zu dem 3o Mai 1945 in Konzentrationslagerhaft. In den Lagern war er Mißhandlungen ausgesetzt.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde billigte ihn durch Bescheid vom 26. Oktober 1959 Heilverfahren für die Kieferhöhlenentzündung rechts, eine Innenohrschädigung und für vegetative Dystonie zu. Sie stellte die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig-keit mit 30 v. H. fest und gev/ährte dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente unter Einreihung in die vergleichbare Beantengruppe des einfachen Dienstes. Den weitergehenden Antrag des Klägers wies sie zurück.
Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat der Kläger Klage erhoben. Er gibt die Höhe der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung mit 80 v. H. an und meint, er sei in den mittleren Dienst einzustufen. Das Landgericht hat die. Klage abgev/iesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, den Kläger über den Bescheid vom 26. Oktober 1959 hinaus Heilverfahren für mehrere verfolgungsbedingte Leiden zu gev/ähren. Außerdem hat das Oberlandesgericht dem Kläger eine erhöhte Kapitalentschädigung und Rente zuerkannt. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet der Kläger sich gegen den zurückweisenden Teil des Berufungsurteils. Er beantragt, diese Entscheidung aufzuheben, soweit die Berufung zurückgev/iesen ist, und
 
zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Danach befand er sich wegen seines Glaubens bis zu dem 3° Mai 1945 in Konzentrationslagerhaft « In den Lagern war er Mißhandlungen ausgesetzte
 Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit» Die Entschädigungsbehörde billigte ihn durch Bescheid vom 26, Oktober 1959 Heilverfahren für die Kieferhöhlenentzündung rechts, eine Innenohrschädigung und für vegetative Dystonie zu» Sie stellte die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 Vo Ho fest und gewährte dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente unter Einreihung in die vergleichbare Beantengruppe des einfachen Dienstes» Den weitergehenden Antrag des Klägers wies sie zurück.
Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat der Kläger Klage erhoben. Er gibt die Höhe der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung mit 80 v. H. an und meint, er sei in den mittleren Dienst einzustufen. Das Landgericht hat die-, Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, den Kläger über den Bescheid vom 26» Oktober 1959 hinaus Heilverfahren für mehrere verfolgungsbedingte Leiden zu gewähren. Außerdem hat das Oberlandesgericht dem Kläger eine erhöhte Kapitalentschädigung und Rente zuerkannt. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet der Kläger sich gegen den zurückweisenden Teil des BerufungsurteilSo Er beantragt, diese Entscheidung aufzuheben, soweit die Berufung zurückgev/iesen ist, und
 
insoweit nach seinen Schlußanträgen im zweiten Rechtszuge zu erkennen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist in Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen»
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt»
Das angefochtene Urteil kann, sov/eit es die Berufung des Klägers zurückweist, keinen Bestand haben, weil der Vorderrichter bei der Bestimmung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades des Klägers eine unzutreffende Berechnungsart angewendet hat»
Das Oberlandesgericht hat folgende Gesundheitsschäden des Klägers als verfolgungsbedingt anerkannt:
1. Potentialverlust an der Vorderwand des Herzens, verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 40 v« H.
2» Chronischer Harnwegsinfekt,
 verfolgungsbedingter Anteil 20 v» H»
3» Chronische Kieferhöhlenentzündung, verfolgungsbedingter Anteil 20 v» H»
4o Vegetative Dystonie,
 verfolgungsbedingter Anteil 10 v» H.
5« Zustand nach Rippenfellentzündungen,
 verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 10 v. H» bis 31. Dezember 1948
 
insoweit nach seinen Schlußanträgen im zweiten Rechtszuge zu erkennen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Das beklag-te Land ist in Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesene
 Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt«»
Das angefochtene Urteil kann, soweit es die Berufung des Klägers zurückweist, keinen Bestand haben, weil der Vorderrichter bei der Bestimmung des verfolgungsbe-dingten Erwerbsminderungsgrades des Klägers eine unzutreffende Berechnungsart angewendet hat«,
Das Oberlandesgericht hat folgende Gesundheitsschäden, des Klägers als verfolgungsbedingt anerkannt:
1 o	Potentialverlust an der Vorderwand des Herzens, verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 40 v. Ho	
2o	Chronischer Harnwegsinfekt, verfolgungobedingter Anteil 20 v» Ho	
3o	Chronische KieferhöhlenentZündung, verfolgungsbedingter Anteil 20 v. H«,	
4.	Vegetative Dystonie, verfolgungsbedingter Anteil 10 v. Ho	
5o	Zustand nach Rippenfellentzündungen, verfolgungsbedingte Erwerbsminderung	10 Vo Ho
 bis 31o Dezember 1948
 
6. Gebißschäden, die keine Erwerbsminderung bewirken.
Außerdem leidet der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allgemeiner Körperschwäche, MuskelSchwund, Bindehautentzündung, Brechungsfehlern, Übersichtigkeit und Fehlen des Sichtbrennpunktes. Diese Schäden sind nicht auf die Verfolgung zurückzuführen o
Der Vorderrichter hat die Gesamthöhe der verfolgungsbedingt eh Hinderung der Erwerbsfähigkeit mit 65*44 v, H. bemessen und ist nach § 31 Abs. 6 BEG und § 15 Abs. T der 2. BV-BEG zu einem mittleren Hundertsatz von 43 gelangt. Er hat den Erwerbsminderungsgrad nach der versicherungsmathematischen Berechnungsv/eise ermittelt. Dabei ist er von dem höchsten Minderungsgrad für ein Einzelleiden ausgegangen und hat die weiteren Leiden mit dem auf die Gosamterv/erbsfähigkeit bezogener Minderungsgrad von der jeweiligen Resterwerbsfähigkeit bewertet. Die so gewonnenen einzelnen Hundertsätze hat er abschließend zusammengezählt.
Diese Berechnungsart weicht, v/ie die Revision zutreffend hervorhebt, von den Rechtsgrundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Vorliegen mehrerer Gesundheitsschaden entwickelt hat (RzW 1961, 67 Nr. 22 und 211 Nr. 9s 1965, 28 Nr. 20; 1966, 267 Nr. 18; 1968, 454 Nr. 11). Die Höhe des Minderungsgrades ist gemäß § 33 Abs. 1 BEG danach zu be-stimmen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbs-
 
6. Gebißschäden, die keine Erwerbsminderung bewirken»
Außerdem leidet der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an allgemeiner Körperschwäche, Muskelschwund, Bindehautentzündung, Brechungsfehlern, Übersichtigkeit und Fehlen des Sichtbrennpunktes» Biese Schäden sind nicht auf die Verfolgung zurückzufüh-ren»
Der Vorderrichter hat die Gesamthöhe der verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit mit 65,4-4 v» H» bemessen und ist nach § 31 Abs» 6 BEG und § 15 Abs» 1 der 2» BV-BEG zu einem mittleren Hundertsatz von 43 gelangt» Er hat den Erwerbsminderungsgrad nach der versicherungsmathematischen Berechnungsweise ermittelt» Dabei ist er von dem höchsten Minderungsgrad für ein Einzolleiden ausgegangen und hat die weiteren Leiden mit dem auf die Gesamterwerbsfähigkeit bezogener Minderungsgrad von der jeweiligen Resterwerbsfähigkeit bewertet» Die so gev/onnenen einzelnen Hundertsätz# hat er abschließend zusammengezählt»
Diese Berechnungsart weicht, v/ie die Revision zutreffend hervorhebt, von den Rechtsgrundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Vorliegen mehrerer Gesundheitsschäden entwickelt hat (RzW 1961, 67 Nr. 22 und 211 Nr. 9; 1965, 28 Nr. 20; 1966, 267 Nr. 18; 1968, 454 Nr. 11). Die Höhe des Minderungsgrades ist gemäß § 35 Abs. 1 BEG danach zu bestimmen, nie v/eit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbs-
leben geistig und körperlich leistungsfähig ist»
Maßgebend ist, wie sich die Gesamtheit der verfol-gungsbedingtcn Gesundheitsschäden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei einem Betroffenen in der besonderen Lage des zur Beurteilung stehenden Verfolgten mindernd auszuwirken pflegt. Beim Vorliegen mehrerer verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden muß eine einheitliche Entschädigung festgesetzt werden. Deren Höhe wird durch die Gesamteinwirkung der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit bestimmt. Der Grad der verfolgungsbedingten Gesamterwerbsminderung ist deshalb nicht durch einfache Zusammenrechnung einzelner Minderungssätze zu gewinnen, sondern stets aus dem Gesantleidenszustand zu entnehmen. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit ein Leiden das andere unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfähigkeit auf dem allgmeinen Arbeitsmarkt beeinflußt. Diese Wechselwirkung kann besonderes Gewicht erhalten, wenn, wie im vorliegenden Pall, Herzleiden und vegetative Dystonie Zusammentreffen.
Der Grundsatz der Gesamtschau und der Entnahme des Erwerbsminderungsgrades aus dem Gesamtleidenszustand gilJ auch, wenn die Erwerbsfähigkeit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist. Nach § 34 BEG iot in einem solchen Pall bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die vcrfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Diese Bestimmung ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits in einzelnen dargelegt hat (RzW 1961, 67 Nr. 22), nicht dahin zu verstehen, daß nur die verfolgungsbedingten Leiden zu berücksichtigen sind und die anderen außer
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leben geistig und körperlich leistungsfähig ist«,
Maßgebend ist,'wie sich die Gesamtheit der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei einem Betroffenen in der besonderen Lage des zur Beurteilung stehenden Verfolgten mindernd auszuwirken pflegte Beim Vorliegen mehrerer verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden muß eine einheitliche Entschädigung festgesetzt werden» Deren Höhe wird durch die Gesamteinwirkung der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit bestimmt» Der Grad der verfolgungsbedingten Gesamterwerbsminderung ist deshalb nicht durch einfache Zusammenrechnung einzelner Minderungssätze zu gewinnen, sondern stets aus dem Gesamtleidenszustand zu entnehmen» Dabei ist von Bedeutung, inwieweit ein Leiden das andere unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfähigkeit auf dem allgmeinen Arbeitsmarkt beeinflußt» Diese Wechselwirkung kann besonderes Gewicht erhalten, wenn, wie im vorliegenden Pall, Herzleiden und vegetative Dystonie Zusammentreffen»
Der Grundsatz der Gesamtschau und der Entnahme des Erwerbsminderungsgrades aus dem Gesamtleidenszustand gilJ auch, wenn die Erv/erbsfähigkeit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist» Nach § 34 BEG ist in einem solchen Pall bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die vcrfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen» Diese Bestimmung ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits in einzelnen dargelegt hat (RzW 1961, 67 Nr» 22), nicht dahin zu verstehen, daß nur die verfolgungsbedingten Leiden zu berücksichtigen sind und die anderen außer
 
Betracht zu bleiben haben. Vielmehr ist beim Zusammentreffen verfolgungsbedingter und verfolgungsunab-hängigcr Gesundhcitsschäden zunächst die durch alle Gesundheitsstörungen verursachte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln und sodann, erforderlichenfalls in Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fcstsusteilen, v/ic hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist (BGH Rz\7 I960, 505 Nr. 15).
Die vom Oberlandesgericht angewendete versiehe-rungsmathematische Berechnungsweise ist für den Bereich des Entschädigungsrechts vor allem deshalb nicht geeignet, weil sie als rein rechnerische Methode verallgemeinert und vereinheitlicht. Die Feststellung der Beeinträchtigung der Erv/erbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsschäden ist kein rechnerisches Problem, sondern ein solches der gedanklichen Einordnung der verbliebenen Leistungsfähigkeit in die Leistungsanforderungen des Arboitsmarkts (BGH RzW 1968, 359 Br.15). Eine Mehrzahl von Leiden kann zusaramengenommen die Erwerbsfähigkeit in höherem Maße beschränken, als dies der Summe der fachärstlich veranschlagten Minderungs-gradc entsprechen würde. Umgekehrt kann eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Gesamtleistungsfähigkeit eines bereits erheblich Geschädigten nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, die ihr eine Teilbewertung beimißt.
Der die Berufung zurückweisende Teil des angefochtenen Urteils kann auf diesem Rechtsmangel beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei
 
Betracht zu bleiben haben» Vielmehr ist beim Zusammentreffen verfolgungsbedingter und verfolgungsunabhängiger Gecundheitsschäden zunächst die durch alle Gesundheitsstörungen verursachte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln und sodann, erforderlichenfalls in Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, unter Berücksichtigung aller. Umstände des Einzelfalles festsustellen, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist (BGH Rs\7 I960, 505 Nr» 15)»
Die vom Oberlandesgericht angewendete versicherungsmathematische Berechnungsweise ist für den Bereich des Entschädigungsrechts vor allem deshalb nicht geeignet, weil sie als rein rechnerische Methode verallgemeinert und vereinheitlicht» Die Feststellung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsschäden ist kein rechnerisches Problem, sondern ein solches der gedanklichen Einordnung der verbliebenen Leistungsfähigkeit in die Leistungsanforderungen des Arbeitsmarkts (BGH RzW 1968, 359 Nr»15) Eine Mehrzahl von Leiden kann zusammengenommen die Erwerbsfähigkeit in höherem Maße beschränken, als dies der Summe der fachärztlich veranschlagten Minderungsgrade entsprechen würde» Umgekehrt kann eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Gesamtleistung fähigkeit eines bereits erheblich Geschädigten nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, die ihr eine Teilbewertung beimißto
 Der die Berufung zurückweisende Teil des angefochtenen Urteils kann auf diesem Rechtsmangel beruhen» Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei
 zutreffender Berechnungsart unter Berücksichtigung der von der neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGH Rz\7 1968, 360 Nr, 16 und 406, Nr. 11) zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes gibt hingegen keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung,
 Hit der Teilaufhebung wird auch die Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens erforderlich. Nach § 225 Abs, 1 BEG ist das Revisionsverfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Mai	Mattern	Graf
 von der Mühlen
 Dr. Woesner
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zutreffender Berechnungsart unter Berücksichtigung der von der neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGH RzYf 1968, 560 Hr* 16 und 406, Nr, 11) zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäreo
 Die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes gibt hingegen keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung»
Mit der Teilaufhebung wird auch die Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens erforderlich Nach § 225 Abs,. 1 BEG ist das Revisionsverfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Mai	Mattem	Graf
 von der Mühlen
 Br. Woesner