Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 25. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 179/12 vom 25. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 25. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von der Beschwerdebegründung gerügten Verstoß gegen das Recht auf Gewähr rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; er liegt nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ohne Belang. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2011 -15 0 93/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 466/11 -