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BGH · IX ZR 179/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 179/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 25. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
RechtFischerKoblenzZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 179/12
vom 25. April 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 25. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von der Beschwerdebegründung gerügten Verstoß gegen das Recht auf Gewähr rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; er liegt nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ohne Belang.
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544	Abs.	4	Satz	2
 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2011 -15 0 93/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 466/11 -