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BGH · IX ZR 179/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 179/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 € festgesetzt. 2 Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
20FischerNichtzulassungsbeschwerdeÜbrigenMünchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 179/05
vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	Eine	Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten
 Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1963 (BGFIZ 40, 28, 31) und vom 10. Februar 1994 (IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116) liegt nicht vor.
 
3	Im	Übrigen	wird	von	einer	Begründung gemäß § 544 Abs.
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.03.1996 - 33 O 2946/91 -OLG München, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 U 3610/96 -
4 Satz 2
Cierniak