Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 € festgesetzt. 2 Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 179/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 2 Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1963 (BGFIZ 40, 28, 31) und vom 10. Februar 1994 (IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116) liegt nicht vor. 3 Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.03.1996 - 33 O 2946/91 -OLG München, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 U 3610/96 - 4 Satz 2 Cierniak