Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 3. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Soweit die Schuldner auf das Notaranderkonto gezahlt haben, sind sie dadurch von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreit worden (§ 362 Abs. 2 BGB). Dies gilt entsprechend, soweit die Sanierungsgesellschaft den ihr - gemäß § 407 Abs. 1 BGB schuldbefreiend - gezahlten Werklohn auf das Notaranderkonto überwiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsabtretung gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Gläubigergefährdung (BGHZ 10, 228, 232 ff; BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 178/97 BESCHLUSS vom 3. September 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 3. September 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Mai 1997, berichtigt durch Beschluß vom 2. September 1997, wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 559.453 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Klägerin ist aufgrund der Globalabtretung Gläubigerin der Werklohnforderungen geworden. Soweit die Schuldner auf das Notaranderkonto gezahlt haben, sind sie dadurch von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreit worden (§ 362 Abs. 2 BGB). Die Auszahlungsforderung gegen den Notar steht 3 nach Sinn und Zweck des zugrundeliegenden Treuhandverhältnisses und der Globalabtretung der Klägerin zu, da die eingegangenen Beträge dazu dienen, die Entlassung der verkauften und sanierten Eigentumswohnungen aus der Mithaft wegen der Grundschuld der Klägerin zu erreichen. Dies gilt entsprechend, soweit die Sanierungsgesellschaft den ihr - gemäß § 407 Abs. 1 BGB schuldbefreiend - gezahlten Werklohn auf das Notaranderkonto überwiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsabtretung gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Gläubigergefährdung (BGHZ 10, 228, 232 ff; BGH, Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668 f) oder wegen ursprünglicher ÜberSicherung (BGH, Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, WM 1998, 856, 857), die die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429), sind in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden (§ 561 Abs. 1 ZPO). Paulusch Zugehör Stodolkowitz Ganter Kirchhof