Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Wegen des danach eingetretenen Verlustes der Einrichtungsgegenstände kommt nur ein Anspruch des Klägers aus eigenem Recht nach § 51 BEG in Betracht. Nach der eingehenden, von der Revision nicht beanstandeten Würdigung des Tatrichters fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Einrichtungsgegenstände nach dem Tod der Mutter zerstört oder verunstaltet oder von den Verfolgern zur Plünderung preisgegeben, insbesondere von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind; vielmehr spreche einiges dafür, daß eine Person, die die Erblasserin noch selbst beauftragt habe, die Sachen habe abtransportieren lassen, um sie sicherzustellen. Zusammenhang mit verfolgungseigentümlichen Umständen dem Verfolgten gehörende Sachen abhanden gekommen seien, die er habe im Stich lassen müssen, weil er ausgewandert war, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Gemäß § 51 Abs.3 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung seines Schadens an Eigentum auch dann, wenn er aus einem der in Nr. 1 bis 3 aaO bezeichneten Gründe ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Januar 1940, als er sich schon seit einem Jahr in Belgien aufhielt, Eigentümer geworden ist, kommt es darauf an, ob ein Imstichlassen eigener Sachen im Altreichsgebiet auch dann angenommen werden kann, wenn der Verfolgte verhindert war, dort seine hechte als Eigentümer und Besitzer wahrzunehmen. Wer sich als Erbe im Altreichsgebiet oder Danzig belegener Sachen von vornherein damit abfinden mußte, auf ihr Schicksal keinen Einfluß nehmen zu können, weil er zur Zeit des Erbfalls schon ausgewandert war, hat sie nicht im Stich gelassen. § 51 Abs.3 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Die ""erzwungene Trennung von dem bisherigen Mittelpunkt des Lebens und den ihm zugeordneten Sachen muß den verfolgten Eigentümer veranlaßt haben, diese ohne die bisher ausgeübte Aufsicht im Stich zu lassen. Damit wird nicht nur eine kausale Verknüpfung gefordert, sondern auch deutlich, daß das Gesetz ein Zurücklassen der eigenen Sachen, den Verlust der bisher bestehenden Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers im Verlauf seiner Flucht, Auswanderung, Ausweisung oder Deportation oder einer sonstiger Beeinträchtigung seiner Freiheit voraussetzt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErgG hatte der Verfolgte auch Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum,wenn er, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, ins Ausland geflohen oder ausgewandert ist und hierbei ihm gehörende Sachen im Stich lassen mußte. Nach Abs. 2 b aaO war es als Preisgabe zur Plünderung anzusehen, wenn der Verfolgte seiner Freiheit unte solchen Umständen beraubt wurde, daß seine Sachen ohne eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht blieben. Mithin war gefordert, daß er gerade bei und infolge seiner Fluch Auswanderung oder Inhaftierung ihm gehörende Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hatte zurücklassen müssen Der Verfolgte hat seine Sachen nur dann im Stich gelassen, wenn er sie im Falle der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurücklassen mußte, so daß sie nunmehr dem unkontrollierten Zugriff Dritter ausgesetzt waren. Durch Auswanderung, Deportation oder Flucht muß der Verfolgte außerstande gewesen sein, eine geeignete Vorsorge für die Obhut seiner zurückgelassenen Sachen zu treffen (RzW 1963» 230 mit Nachweisen; 1964, 509). Klargestellt worden ist auch, daß in allen diesen Fällen ein Anspruch nur besteht, wenn eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht über die Gegenstände nicht bestanden hat." Fällt ein Vermögensschaden nach seiner Rechtsnatur unter einen im BEG geregelten Schadenstatbestand, hier § 51 BEG, so ist, auch wenn dessen Voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind, kein Anspruch aus § 56 BEG begründet (BGH RzW 1975, 298 mit Nachweisen)•
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Ob'l BEG § 51 Abs. 3 Der Verfolgte muß die bisher bestehende Möglichkeit, seine Rechte als Eigentümer und Besitzer wahrzunehmen, im Verlauf seiner Flucht, Auswanderung, Ausweisung oder Deportation oder einer sonstigen Beeinträchtigung seiner Freiheit verloren haben. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1976 - IX ZR 178/71 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES &rk8EföbS? 1976 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 178/71 URTEIL ln den Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: traßei Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 1971 wird zurückgewie-sen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 geborene jüdische Kläger wanderte Ende 1938 von Berlin nach Belgien aus. Er hat seine Mutter allein beerbt. Sie war am 14. Januar 1940 in ihrer Wohnung, Straße ^ gestorben. Deren wertvolle zu dem Nachlaß gehörende Einrichtung ist verlorengegangen. Für diesen Schaden verlangt der Kläger Entschädigung, weil er die Sachen habe im Stich lassen müssen. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Das Landgericht erkannte 50.000 DM zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Kammergericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe Das Eigentum an dem Hausrat der Mutter war mit ihrem Tod auf den Kläger, ihren einzigen Erben, übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Wegen des danach eingetretenen Verlustes der Einrichtungsgegenstände kommt nur ein Anspruch des Klägers aus eigenem Recht nach § 51 BEG in Betracht. Nach der eingehenden, von der Revision nicht beanstandeten Würdigung des Tatrichters fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Einrichtungsgegenstände nach dem Tod der Mutter zerstört oder verunstaltet oder von den Verfolgern zur Plünderung preisgegeben, insbesondere von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind; vielmehr spreche einiges dafür, daß eine Person, die die Erblasserin noch selbst beauftragt habe, die Sachen habe abtransportieren lassen, um sie sicherzustellen. Letztlich blieb jedoch ungeklärt, was aus den Einrichtungsgegenständen geworden ist, nachdem der Kläger das Eigentum erlangt hatte. Nur ihr Verlust steht fest. Deshalb scheidet, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf,das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 550 (ebenso BGH RzW 1965, 132; 1967, 550 Nr. 14) rechtsirrtumsfrei ausführt, § 51 Abs. 1 mit Abs. 2 BEG als Anspruchsgrundlage aus. Die tatsächlichen Voraussetzungen der dort umschriebenen Tatbestände sind nicht gegeben. Davon geht auch der Kläger aus. Er meint aber, § 51 Abs. 3 Nr. 2 BEG gewähre den Anspruch. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlange lediglich, daß im /IV1 Zusammenhang mit verfolgungseigentümlichen Umständen dem Verfolgten gehörende Sachen abhanden gekommen seien, die er habe im Stich lassen müssen, weil er ausgewandert war, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Auswanderung und Imstichlassen sei nicht erforderlich. Die allgemeine Lage der Verfolgten in Deutschland im Jahre 1940 habe den Kläger gezwungen, den Nachlaß gegenüber dem Zugriff von dritter Seite im Stich zu lassen. Mit demselben Ergebnis legt Burkhardt (RzW 1972, 139) die Vorschrift aus. Dem ist, wie das Kammergericht im angefochtenen Urteil (RzW 1971, 549) richtig erkannt hat, nicht zu folgen. Gemäß § 51 Abs. 3 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung seines Schadens an Eigentum auch dann, wenn er aus einem der in Nr. 1 bis 3 aaO bezeichneten Gründe ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen. Weil der Kläger erst am 14. Januar 1940, als er sich schon seit einem Jahr in Belgien aufhielt, Eigentümer geworden ist, kommt es darauf an, ob ein Imstichlassen eigener Sachen im Altreichsgebiet auch dann angenommen werden kann, wenn der Verfolgte verhindert war, dort seine hechte als Eigentümer und Besitzer wahrzunehmen. Die Frage ist zu verneinen. Wer sich als Erbe im Altreichsgebiet oder Danzig belegener Sachen von vornherein damit abfinden mußte, auf ihr Schicksal keinen Einfluß nehmen zu können, weil er zur Zeit des Erbfalls schon ausgewandert war, hat sie nicht im Stich gelassen. § 51 Abs. 3 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat (Nr. 1 aaO) oder weil er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen (Nr. 2 aaO), oder weil er aus Verfolgungsgründen ausgewiesen oder deportiert worden ist (Nr. 3 aaO). Diesen Tatbeständen ist gemeinsam der erzwungene Verlust der bisherigen Niederlassung im Altreichsgebiet oder Danzig. Die ""erzwungene Trennung von dem bisherigen Mittelpunkt des Lebens und den ihm zugeordneten Sachen muß den verfolgten Eigentümer veranlaßt haben, diese ohne die bisher ausgeübte Aufsicht im Stich zu lassen. Damit wird nicht nur eine kausale Verknüpfung gefordert, sondern auch deutlich, daß das Gesetz ein Zurücklassen der eigenen Sachen, den Verlust der bisher bestehenden Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers im Verlauf seiner Flucht, Auswanderung, Ausweisung oder Deportation oder einer sonstiger Beeinträchtigung seiner Freiheit voraussetzt. Das war in der ursprünglichen Regelung der Entschädigung für Schaden an Eigentum zweifelsfrei zu dem Ausdruck gekommen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErgG hatte der Verfolgte auch Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum,wenn er, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, ins Ausland geflohen oder ausgewandert ist und hierbei ihm gehörende Sachen im Stich lassen mußte. Nach Abs. 2 b aaO war es als Preisgabe zur Plünderung anzusehen, wenn der Verfolgte seiner Freiheit unte solchen Umständen beraubt wurde, daß seine Sachen ohne eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht blieben. Mithin war gefordert, daß er gerade bei und infolge seiner Fluch Auswanderung oder Inhaftierung ihm gehörende Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hatte zurücklassen müssen m7 An diesem Rechtszustand hat das BEG 1956, abgesehen von der Einbeziehung des Lebens in der Illegalität, der Ausweisung und der Deportation, sachlich nichts geändert. Es hat zwar den Anspruch wegen Imstichlassens in einem besonderen dritten Absatz geregelt. Das hatte aber nur gesetzestechnische Gründe (BGH RzW 1964, 315). Die amtliche Begründung des insoweit unverändert Gesetz gewordenen Regierungsentwurfs (BT 2. Wahlperiode Drucks. 1949 Seite 119) und die Materialien zu dem BEG 1956 lassen einen anderen Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage nach § 51 Abs. 3 BEG aF umschrieben. Der Verfolgte hat seine Sachen nur dann im Stich gelassen, wenn er sie im Falle der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurücklassen mußte, so daß sie nunmehr dem unkontrollierten Zugriff Dritter ausgesetzt waren. Durch Auswanderung, Deportation oder Flucht muß der Verfolgte außerstande gewesen sein, eine geeignete Vorsorge für die Obhut seiner zurückgelassenen Sachen zu treffen (RzW 1963» 230 mit Nachweisen; 1964, 509). Die nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen überhaupt keine Zweifel: Die Vorschrift setzt voraus, daß die in Verlust geratenen Sachen des Verfolgten sich bereits zur Zeit der Flucht, Auswanderung oder Deportation in seinez^Gewalt befanden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Sachen einem anderen gehörten (RzW 1965, 132). In Übereinstimmung damit stellen BGH RzW 1965, 230 Nr. 26 und 316 Nr. 21 darauf ab, ob der Verfolgte infdlge der Auswanderung seine Sachen ohne Schutz und Aufsicht zurückgelassen hat. Diese Rechtslage hat auch Art. I Nr. 36 BEG-SchlußG, abgesehen von der territorialen Erweiterung auf das Gebiet der Freien Stadt Danzig, sachlich nicht geändert. § 51 BEG wurde Gesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs. Dazu ist in der Begründung (BT-Drucks. IV/1550 Seite 28 oben) ausgeführt: nAbs. 3 faßt :als neuen Tatbestand nunmehr das Instichlassen von dem Verfolgten gehörenden Gegenständen zusammen, wobei die Gründe für das Imstichlassen aus dem bisherigen Absatz 2 Nr. 2 und dem bisherigen Absatz 3 übernommen sind. Klargestellt worden ist auch, daß in allen diesen Fällen ein Anspruch nur besteht, wenn eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht über die Gegenstände nicht bestanden hat." Danach waren nur klarstellende redaktionelle Änderungen beabsichtigt; der bisherige Rechtszustand, wie er sich in der Rechtsprechung zu § 51 BEG aF widerspiegelt, ist beibehalten worden (BGH RzW 1967, 403 Nr. 16; 1969, 193; 1971, 16). Die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG hilft dem Kläger nicht. Sie greift erst ein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines der Tatbestände des Abs. 1 bis 3 aaO festgestellt sind. Dann wird zugunsten eines Gruppenverfolgten vermutet, daß der Schaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht. Der Klaganspruch kann auch nicht aus § 56 BEG hergeleitet werden*' Dessen Anwendung wird durch entschädigungsrechtliche Sonderbestimmungen ausgeschlossen. Fällt ein Vermögensschaden nach seiner Rechtsnatur unter einen im BEG geregelten Schadenstatbestand, hier § 51 BEG, so ist, auch wenn dessen Voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind, kein Anspruch aus § 56 BEG begründet (BGH RzW 1975, 298 mit Nachweisen)• Mai Henkel Fuchs Dr Thumm Dr. Lang