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BGH · IX ZR 178/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 178/70

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1969 Heilfürsorge und Kapitalentschädigung; in den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt, der Anspruch sei nach § 189a BEG zulässig und fristgerecht gestellt worden. Das Landgericht hat die Klägerin damit abgewiesen, weil der nach Ablauf der Antragsfrist zurückgenommene Entschädigungsanspruch nicht nach § 189a BEG erneut angemeldet werden könne, die Voraussetzungen für eine Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Nr. 2 BEG-SchluflG) nicht erfüllt seien und die Sachentscheidung der Behörde mangels einer Fristversäumnis auch keine stillschweigende Wiedereinsetzung (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG) enthalte. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den Anspruch aus medizinischen Gründen zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klä gerin den Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens noch vor Ablauf der Antragsfrist Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die von der Klägerin im Dezember 1959 eingereichte Erklärung über die Rücknahme dieses Anspruchs nicht die Bedeutung eines Verzichtes. verneint der Berufungsrichter ein Recht der Klägerin aus § 189a Abs. 1 BEG zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs. Für die Entscheidung kommt es deshalb zunächst darauf an, ob die erneute Anmeldung des rechtzeitig angemeldeten, nach Ablauf der Antragsfrist zurückge nommenen Anspruchs etwa dadurch zulässig geworden ist, daß die Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 2. 1969 sachlich darüber entschieden und damit nach Abs. 5 Satz 2 BEG Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt hat. Die Erwähnung des § 189 a BEG schließe nicht aus, daß die Wiedereinsetzung nur unterblieben sei, weil nach Auffassung der Behörde bereits diese Vorschrift eine erneute Sachentscheidung eröffnet habe. März 1969 - IX ZR 71/67; RzW 1970, 28); die Entschädigungsbehörde könne nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die nochmalige Anmeldung eines An Spruchs gewähren, der nach wenn sie in einem Bescheide die Zulässigkeit der erneu ten Anmeldung eines zurückgenommenen Anspruchs nach 189 a Abs. 1 BEG ausdrücklich bejaht und deshalb Der Klägerin kann jedoch ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Nr. 2 BEG-SchlußG zustehen. Dies setzt voraus, daß sie den Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aufgegeben hat (BGH RzW 1969, 358). In der Berufungsbegründungsschrift ist dazu ausgeführt, erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Offenbar will die Klägerin geltend machen, wegen Unklarheit in der Beurteilung der Zusammenhangfrage habe sie den Anspruch auf Entschädigung für ihr Nervenleiden im Dezember 1959 aufgegeben. Das könnte eine medizinische Erwägung sein; es genügt, daß sie neben anderen Gründen bei Erklärung der Rücknahme mitgewirkt hat (BGH Urteil vom 18.

Zitierte Normen: § 189a BEG
WiedereinsetzungBEGRzWAuffassungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. September 1972
Pohl,
 Amt sinspektor
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
IX ZR 178/70 URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 Walli
geb.
(Israel),
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
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Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel, Buchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin beantragte im Dezember 1956 und Februar 1958 Entschädigung. Mit einer undatierten, noch vor dem 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde ein
 gereichten Globalanmeldung forderte sie unter anderem
 auch Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit
 Im Dezember 1959 erklärte sie, nur noch Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend zu machen; sofern für sie vorsorglich weitere Ansprüche angemeldet worden seien, nehme sie diese hiermit ausdrücklich zurück.
Im November 1965 meldete sie den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut an und erläuterte ihn erstmals. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts gewährte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 2. Januar 1969 Heilfürsorge und Kapitalentschädigung; in den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt, der Anspruch sei nach § 189a BEG zulässig und fristgerecht gestellt worden.
Mit der Klage werden weitere 4.366 DM Kapitalentschädigung und eine Rente seit 1. November 1953 verlangt. Das Landgericht hat die Klägerin damit abgewiesen, weil der nach Ablauf der Antragsfrist zurückgenommene Entschädigungsanspruch nicht nach § 189a BEG erneut angemeldet werden könne, die Voraussetzungen für eine Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchluflG) nicht erfüllt seien und die Sachentscheidung der Behörde mangels einer Fristversäumnis auch keine stillschweigende
 Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) enthalte.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. In erster Linie hat sie sich auf stillschweigende Wiedereinsetzung durch Sachentscheidung der Behörde,
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hilfsweise aber auch auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG berufen. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den Anspruch aus medizinischen Gründen zurückgenommen. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai I960 - IV ZR 244/59 -habe Klarheit über den Zusammenhang von Nervenleiden und Verfolgung geschaffen. Deshalb sei erst nach Erlaß dieses Urteils der größte Teil der Gesundheitsschäden, denen Nervenleiden zugrundelägen, angemeldet oder nachgemeldet worden.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entseheidu
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Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klä gerin den Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens noch vor Ablauf der Antragsfrist
189 Abs
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Satz 2 BEG) wirksam angemeldet habe. Das ist richtig. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt zur Konkreti sierung des allgemeinen Wiedergutmachungsverlangens, daß
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die Einzelansprüche aus der Verfolgung einer bestimmten Person in einem amtlichen Formular aufgeführt sind (BGH RzW 1972, 185 Nr. 15). Das ist hier der Fall.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die von der Klägerin im Dezember 1959 eingereichte Erklärung über die Rücknahme dieses Anspruchs nicht die Bedeutung eines Verzichtes. Gegen diese tatrichterliche Auslegung haben die Parteien nichts erinnert; sie ist rechtlich bedenkenfrei.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung
 des Bundesgerichtshofs (RzW 1969» 275; 1971, 559 Nr. 19)
verneint der Berufungsrichter ein Recht der Klägerin aus § 189a Abs. 1 BEG zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeichneten, später aber zurückgenommenen Anspruchs.
An dieser Auffassung hält der Senat fest (vgl. Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71).
Für die Entscheidung kommt es deshalb zunächst darauf an, ob die erneute Anmeldung des rechtzeitig angemeldeten, nach Ablauf der Antragsfrist zurückge nommenen Anspruchs etwa dadurch zulässig geworden ist, daß die Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 2. Januar
189
1969 sachlich darüber entschieden und damit nach Abs. 5 Satz 2 BEG Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt hat. Im Berufungsurteil ist dazu ausgeführt: Gleichbedeutend neben
189a Abs. 1 BEG
stehe
189 BEG. Die Vorschrift sehe unter bestimmten
 Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand vor (Abs. 3). Es gebe keinen Grund, sie nur bei erstmals nach dem 1. April 1958 eingereichten Anträgen anzuwenden. Die Entschädigungsbehörde habe sachlich Uber den Anspruch entschieden. Der Bescheid nehme zur FristVersäumnis keine Stellung. Die Erwähnung des § 189 a BEG schließe nicht aus, daß die Wiedereinsetzung nur unterblieben sei, weil nach Auffassung der Behörde bereits diese Vorschrift eine erneute Sachentscheidung eröffnet habe. Auch dann habe sie sachlich entschieden, ohne den Anspruch an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Daran seien die Gerichte gebunden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Allerdings hat der Bundesgerichtshofs ausgesprochen (Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67; RzW 1970, 28); die Entschädigungsbehörde könne nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die nochmalige Anmeldung eines An Spruchs gewähren, der nach
189 Abs. 1 BEG wirksam
 angemeldet war, später aber zurückgenommen wurde. Es bleibt offen, ob daran festgehalten werden kann (vgl Oberlandesgerichte Celle RzW 1970, 556; Düsseldorf
 RzW 1971, 132; München RzW 1972, 28; KG RzW 1972, 304 Nr. 20). Jedenfalls gewährt die EntSchädigungsbehörde
 die
keine Wiedereinsetzung nach
189 Abs. 3 Satz 2 BEG,
wenn sie in einem Bescheide die Zulässigkeit der erneu ten Anmeldung eines zurückgenommenen Anspruchs nach 189 a Abs. 1 BEG ausdrücklich bejaht und deshalb
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zur Sache entscheidet (BGH RzW 1971, 324 Nr, 21; Urteil vom 7. Oktober 1971 - IX ZR 219/70). Dieser Sachverhalt schließt die Unterstellung aus, die Behörde habe den Antragsteller nicht an der Fristversäumnis scheitern lassen wollen. Bei Annahme einer nach § 189a Abs. 1 BEG zulässigen Nachmeldung des Einzelanspruchs war der Umstand, daß die Frist des § 189 Abs. 1 BEG im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs abgelaufen war, für die Behörde rechtlich bedeutungslos.
Der Klägerin kann jedoch ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG zustehen. Dies setzt voraus, daß sie den Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aufgegeben hat (BGH RzW 1969, 358). Die Unterstellung dieses Motivs (BGH aaO) ist hier nicht möglich. Die Klägerin hat zur Begründung ihres ersten Antrages keine konkreten Gesundheitsschäden vorgebracht und auf die Verfolgung zurückgeführt. Der Beweggrund ist deshalb unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin festzustellen (vgl. BGH RzW 1971, 570 Nr. 26, 1972, 274 Nr. 37). In der Berufungsbegründungsschrift ist dazu ausgeführt, erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai I960 - IV ZR 244/59 - habe Klarheit über den Zusammenhang von Nervenleiden und der Verfolgung geschaffen. Offenbar will die Klägerin geltend machen, wegen Unklarheit in der Beurteilung der Zusammenhangfrage habe sie den Anspruch auf Entschädigung für ihr Nervenleiden im Dezember 1959 aufgegeben. Das könnte eine medizinische Erwägung sein; es genügt, daß sie neben anderen Gründen bei Erklärung der Rücknahme mitgewirkt hat (BGH Urteil vom 18. März 1971 - IX ZR 199/68).
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Der Berufungsrichter hat dazu Feststellungen nicht getroffen. Zu ihrer Nachholung und zur Prüfung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Angleichung wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai Henkel	Puchs	Dr.	Thumm	Portmann