Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zu der im Oktober 1959 wegen des Gesundheitsschadens angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung erschien die Klägerin nicht. Im Januar 1966 focht die Klägerin diese "Verzichtserklärung” an und bat um erneute Bearbeitung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bitte um erneute Bearbeitung des Gesundheitsschadens kein nach § 189a Abs. 1 BEG zulässiges Nachschieben des Anspruchs gesehen. Darüber hinaus ist für die zweite Anmeldung des Anspruchs deshalb kein Raum, weil ihn die Klägerin schon 1956 nach § 189 BEG wirksam bezeichnet hatte. Die Zulässigkeit des Antrags auf erneute Entscheidung über den Anspruch nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Hr. 1 Abs.1a 3EG-SchlußG hat das Berufungsgericht jedoch mit unzutreffender Begründung verneint. Daß die Klägerin im März I960 nur ihren Antrag zurückgenommen und nicht auf ihren Anspruch verzichtet hat, hindert die Angleichung nicht. Infolgedessen ist zu untersteilen, daß sie einen Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen zurückgenommen hat, es sei denn, daß andere Gründe für ihren Entschluß festgestellt werden (BGH RzW 1969, 358). Es führt hei der Prüfung, ob die Klägerin auf ihren Anspruch verzichtet oder ihren Antrag zurückgenommen hat, unter anderem aus, die Rücknahme habe nur bezwecken können, einem ablehnenden Bescheid der angekündigten Art (§ 7 der 2. Tatsächlich habe sie sich dem Arzt nicht gestellt und es damit unmöglich gemacht, im medizinischen Bereich zu prüfen, ob ihr ein Anspruch zustehe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich allenfalls entnehmen, daß die Klägerin mit der Rücknahme ihres Antrags der drohenden Ablehnung des § 7 der 2. Dies schließt es nicht aus, daß die Klägerin sich mindestens auch von medizinischen Erwägungen hat leiten lassen. Es ist möglich, daß sie aus medizinischen Gründen der Untersuchung fernblieb, nämlich weil sie sich von ihr keine Feststellung des entschädigungsfähigen Gesundheitsschadens verspraoh. gung gelangen, daß die Klägerin allein deshalb der ärztlichen Untersuchung femblieb und schließlich ihren Antrag zurücknahm, weil sie sich gesundheitlich außerstande fühlte, sich untersuchen zu lassen, wäre damit die Unterstellung medizinischer Beweggründe für die Antragsrücknahme ausgeräumt.
2421 095 //(J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX SH 178/69 URTEIL Verkündet am 9^Bezember 1971 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Liliane D Hue geborene , NrfHBfe (Bei Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kfll» als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Br. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, jtraße Beklagten und Revisionsbeklagten fl! Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thuram für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine 1939 in Charleroi geborene Jüdin, stammt von Eltern polnischer Rationalität ab. Während der deutschen Besetzung Belgiens lebte sie, von ihren Eltern getrennt, verborgen. Seit 5. Juli 1948 ist sie belgische Staatsangehörige. Im Dezember 1956 beantragte die Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Ihren Anspruch wegen Freiheitsschadens regelte die Behörde mit Bescheid vom 14. Hai 1959. Zu der im Oktober 1959 wegen des Gesundheitsschadens angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung erschien die Klägerin nicht. Die Entschädigungsbehörde bat ihren Bevollmächtigten um Stellungnahme. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 28. März I960, er "ziehe .den Gesundheitsschaden zurück”. Im Januar 1966 focht die Klägerin diese "Verzichtserklärung” an und bat um erneute Bearbeitung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil der Entschädigungsanspruch I960 nicht durch Verzicht geregelt worden sei. Die auf KapitalentSchädigung und Rente seit 1. Januar 1949 gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land ist im Re-visionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bitte um erneute Bearbeitung des Gesundheitsschadens kein nach § 189a Abs. 1 BEG zulässiges Nachschieben des Anspruchs gesehen. Der Antrag vom 17. Januar 1966 hat die mit dem 31. Dezember 1965 abgelaufene Frist nicht gewahrt. Darüber hinaus ist für die zweite Anmeldung des Anspruchs deshalb kein Raum, weil ihn die Klägerin schon 1956 nach § 189 BEG wirksam bezeichnet hatte. Dabei ist unerheblich, ob er durch Urteil, Bescheid, Vergleich, Verzicht oder Rücknahme erledigt worden ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 122/70 — zur Veröffentlichung bestimmt). Die Zulässigkeit des Antrags auf erneute Entscheidung über den Anspruch nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Hr. 1 Abs. 1a 3EG-SchlußG hat das Berufungsgericht jedoch mit unzutreffender Begründung verneint. Daß die Klägerin im März I960 nur ihren Antrag zurückgenommen und nicht auf ihren Anspruch verzichtet hat, hindert die Angleichung nicht. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1969, 353 Nr. 40 ausgeführt hat, gilt bei Rücknahme eines Antrags auf GesundheitsSchadensrente Art. IV Hr. 2 BEG-SchlußG entsprechend. Die danach erforderlichen Voraussetzungen der Angleichung können nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden. In dem früheren Verfahren hat die Klägerin ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem vier bestimmt bezeichnet e Leiden mit einer darauf beruhenden dauernden Invalidität von über 50 # auf die schwierigen Lebensbedingungen der Klägerin während des Krieges zurückgeführt werden. Damit hat die Klägerin erkennbar gemacht, daß sie erhebliche, über den 1. November 1953 hinaus andauernde und bestimmt bezeichnete Gesundheitsstörungen als ver- folgungsbedingt ansah. Infolgedessen ist zu untersteilen, daß sie einen Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen zurückgenommen hat, es sei denn, daß andere Gründe für ihren Entschluß festgestellt werden (BGH RzW 1969, 358). Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es führt hei der Prüfung, ob die Klägerin auf ihren Anspruch verzichtet oder ihren Antrag zurückgenommen hat, unter anderem aus, die Rücknahme habe nur bezwecken können, einem ablehnenden Bescheid der angekündigten Art (§ 7 der 2. DV-BEG) zuvorzukommen. Zugleich habe die Klägerin die Abstandnahme von der früher beabsichtigten Anspruchsverfolgung erkennen lassen. Daraus gehe zwingend hervor, daß sie auch für ihre weiteren Erwägungen völlig außer Betracht gelassen habe, ob ihr ein Anspruch zustehe oder nicht. Dazu habe ihr nämlich diejenige Beurteilungsgrundlage gefehlt, die erst durch eine ärztliche Untersuchung habe geschaffen werden sollen. Ihr Beweggrund für ihr Nichterscheinen zur Untersuchung und für die Rücknahme des Antrags sei daher völlig unbeachtlich und auch für die jetzige Beurteilung ihres damaligen Verhaltens unerheblich. Tatsächlich habe sie sich dem Arzt nicht gestellt und es damit unmöglich gemacht, im medizinischen Bereich zu prüfen, ob ihr ein Anspruch zustehe. Der drohenden Ablehnung aus diesem Grunde sei sie durch eine Antragsrücknahme zuvorgekommen. Dies mache objektiv deutlich, daß es für ihre Entscheidung unerheblich gewesen sei, ob ihr ein Anspruch wirklich zustehe oder nicht. Ein Verzichtswille liege somit nicht vor. Damit ist die Unterstellung medizinischer Gründe für die Antragsrücknahme nicht ausgeräumt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich allenfalls entnehmen, daß die Klägerin mit der Rücknahme ihres Antrags der drohenden Ablehnung des § 7 der 2. DV-3EG zuvorkommen wollte. Dies schließt es nicht aus, daß die Klägerin sich mindestens auch von medizinischen Erwägungen hat leiten lassen. Es ist möglich, daß sie aus medizinischen Gründen der Untersuchung fernblieb, nämlich weil sie sich von ihr keine Feststellung des entschädigungsfähigen Gesundheitsschadens verspraoh. Dies kann auch noch zu ihrem Entschluß geführt haben, die Ablehnung ihres Antrags gerade durch dessen Rücknahme zu verhindern und nicht dadurch, daß sie den Arzt doch noch aufsuchte oder zunächst ihre Weigerung gemäß § 7 Abs. 1 der 2. DY-BEG begründete. Nur wenn auch diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, ist die Unterstellung medizinischer Beweggründe durch die Antragsrücknahme ausgeräumt. Ob entsprechende Feststellungen getroffen werden können, wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben. Sollte es etwa zu der Überzeu- gung gelangen, daß die Klägerin allein deshalb der ärztlichen Untersuchung femblieb und schließlich ihren Antrag zurücknahm, weil sie sich gesundheitlich außerstande fühlte, sich untersuchen zu lassen, wäre damit die Unterstellung medizinischer Beweggründe für die Antragsrücknahme ausgeräumt. Wüstenberg von der Mühlen Henkel Puchs Dr. Thumm