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BGH · IX SR 178/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX SR 178/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. 52/65 -aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort gründete der Ehemann der Klägerin nach etwa einem Jahr ein kloines Konfektionsgeschäft, in dem die Klägerin und zunächst noch zwei Verkäuferinnen mitarbeiteten. Sie hat die Gesundheitsschäden, wegen der ihr Ehemann seit November 1945 in ärztlicher Behandlung stand, und auch den Tod ihres Ehemannes auf die Verfolgung zurückgeführt. Nach der Auffassung dieses Sachverständigen kann die Erkrankung des Erblassers dem Verfolgungsgoschehon nicht zur Last gelegt werden und ist daher auch dor Tod nicht verfolgungsbedingt. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben weiterverfolgt. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie v/egon Schadens an Leben für die Zeit vom 1 • September 1958 bis zu dem 30. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewieoen. Das Berufungsgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob hier oinc doppelte Kauoalkotto vorliegt, nämlich oin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den Gesundheitsschäden des Ehemanns der Klägerin und zwischen diesen Schäden, soweit sie auf der Verfolgung beruhen, und dem Tode«

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Volltext der Entscheidung

252« 050 BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IX SR 178/66
URTEIL	Verkündet	am
28. K&rss 1968 3 r o e s k e Justizangestellte
 Urktmdsbeamter
m
dem Entschädigungs rechtss*^rej^8®*14***8^4*
der Frau Hilde ^BBua Hl
 gob. K , Brasilien,
 Klägerin und Rovisionsklägerin,
- Proze&bevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten*
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968 unter Mit-v/irkung des Sonatspräsidenten Mai und der Bundosrichter Wüstenberg, MaaO, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichto in Berlin vom 28. September 1965 — 17 TT Entsch. 52/65 -aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfuhren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die in AflHM geborene Klägerin ist die Witwe des 1900 in	geborenen	und	1958	in	Sao	Paolo	verstorbe-
nen jüdischen Kaufmanns Ernst lQHBP« Dieser hatte im ersten Weltkrieg eine Malaria-Erkrankung durchgemacht.
Nach einer kaufmännischen Ausbildung und einer Tätigkeit als Angestellter in einigen Konfektionsgeschäften gründete er in Berlin eine Kleiderfabrik. Dieses Unternehmen wurde während der nationalsozialistischen Gev/altherrschaft aus Gründen der Rasse geschlossen. Im März 1938 wanderten die
 Eheleute nach Brasilien aus. Dort gründete der Ehemann der Klägerin nach etwa einem Jahr ein kloines Konfektionsgeschäft, in dem die Klägerin und zunächst noch zwei Verkäuferinnen mitarbeiteten.
Ernst Nflim ist am 19* August 1958 an Herzinsuffi-zenz, einem Mitralklappenfehler und rheumatischer Polyarthritis gestorben. Br hat noch zu Lebzeiten Entschädigungsansprüche angemeldet, bei der Anmeldung jedoch eine Schädigung an Körperjodcr Gesundheit verneint. Mach seinem Todo hat die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nachgemeldot. Sie hat die Gesundheitsschäden, wegen der ihr Ehemann seit November 1945 in ärztlicher Behandlung stand, und auch den Tod ihres Ehemannes auf die Verfolgung zurückgeführt.
Dio Entschädigungsbohördc hat ein Aktengutaehten des Vertrauensarztes Dr. Meyer-Dreßler eingeholt. Nach der Auffassung dieses Sachverständigen kann die Erkrankung des Erblassers dem Verfolgungsgoschehon nicht zur Last gelegt werden und ist daher auch dor Tod nicht verfolgungsbedingt. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Entschädigungs-behördc den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben abgolehnt, desgleichen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben weiterverfolgt. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie v/egon Schadens an Leben für die Zeit vom 1 • September 1958 bis zu dem 30. September 1964 rückständige Hontenbetrüge in Höhe
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von 47.205 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1964 an eine laufende monatliche Honte in Höhe von 694 DH zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewieoen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Be-vision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie beantragt, das angcfochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgcricht zurückzuvorweisen.
Das beklagte Land hat sich im Hevisionsreohtszug nicht vertreton lassen.
EntscheidunflcSfgrÜndo:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gemäS § 4t BEO geltend gemachten Lebensschadensanspruch als unbegründet angesehen, weil es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den Gesundheitsschäden des Ehemanns der Klägerin verneint hat. Es hat hierzu auf die Ausführungen in seinem zwischen den gleichen Parteien ergangenen, die ererbten Gesundheitsschadensansprüche der
 
Klägerin betreffenden Urteil vom gleichen Tage - 17 U Entaoh. 51/65 - verwieoen. Auf die Wiedergabe dieser Gründe in dem heute verkündeten, die Gesundheitsschadenoansprücho betreffenden Senatsurteil - IX ZR 177/66 - wird Bezug genommen«
Die Revision erhebt gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts dieselben verfahrensrechtlichen Rügen wie in dom vorerv/öhnton Revisionsverfahren - IX ZR 177/66 Dioso Rügen sind begründet, v/ic in dem Urteil - IX ZR 177/66 d arge legt ist« Auf diese Darlegungen wird verwiesen.
Daher muß das angcfochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob hier oinc doppelte Kauoalkotto vorliegt, nämlich oin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den Gesundheitsschäden des Ehemanns der Klägerin und zwischen diesen Schäden, soweit sie auf der Verfolgung beruhen, und dem Tode«
Mai	Wüstenberg	Maaß
 Dr. Graf	von	der	Mühlen