Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.651,22 € festgesetzt. 2 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Schuldnerin habe nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers gegen ihre Muttergesellschaft einen Anspruch auf eine Darlehensgewährung gehabt, konnte es sich auf Vorbringen der Beklagten stützen. Forderung der Schuldnerin gegen ihre Muttergesellschaft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/08 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.651,22 € festgesetzt. Gründe: 1 Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einer substantiierten Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 2 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Schuldnerin habe nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers gegen ihre Muttergesellschaft einen Anspruch auf eine Darlehensgewährung gehabt, konnte es sich auf Vorbringen der Beklagten stützen. Denn diese hatte geltend gemacht, infolge der Zahlung der Muttergesellschaft habe eine vermögensneutrale Verrechnung gegenüber der Schuldnerin stattgefunden, weil diese eine Forderung gegen die Muttergesellschaft verloren habe. Bei dieser Sachlage bestand tatsächlich eine Forderung der Schuldnerin gegen ihre Muttergesellschaft. Soweit die Beklagte ihr - teils widersprüchliches - Vorbringen anders verstanden wissen will, hätte sie für eine Klarstellung Sorge tragen müssen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 1142/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 5 U 14/08 -