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BGH · IX ZR 178/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 178/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht entgegen. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuldners unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts erbracht worden sind. net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 133 InsO
RechtBerufungsgerichtVorbringenZPOKlägerVereinbarungverlängern

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 178/07
vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 24. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.717,72 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
3	Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des
 
Klägers, wonach die Beklagte durch ihr Vorkasseverlangen "die Grundlage der Geschäftsbeziehung auf den Kopf' gestellt habe - davon ausgehen, dass der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt für die neuen Lieferungen konkludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht entgegen. Vorgetragen war, "eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene verlängerte Kontokorrentvorbehalt nicht gelten sollte", habe es nicht gegeben. Das ist letztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein sollen - eine rechtliche Würdigung, die einem Zeugenbeweis unzugänglich ist.
4	2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuldners unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts erbracht worden sind. Den hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen können.
 
5	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 14 0 229/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 194/06 -