Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde besteht auch keine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Frage, ob die durchgeführte Zwangsvollstreckung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig gewesen ist. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 409.087,15 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die geltend gemachten Gehörsverletzungen liegen nicht vor. 3 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass eine Sanierung ohne freihändigen Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks nicht möglich sei, und daher dazu raten müssen, kann eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht vorliegen, weil dieser Vortrag nicht Gegenstand des Instanzvorbringens war. In den Vorinstanzen hatte der Kläger der Beklagten ausschließlich vorgeworfen, die Zahlungsvereinbarung mit der Bank "nicht mit dem optimalen Inhalt abgeschlossen", den Kläger über ihren Inhalt nicht richtig informiert, sich bei ihrer Durchführung pflichtwidrig verhalten und es unterlassen zu haben, der Bank ihr "Fehlverhalten" vorzuhalten sowie "sofort eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben". Das nunmehr geltend gemachte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegen-stand, dessen Einführung in der Revisionsinstanz ohnehin durch § 559 ZPO verwehrt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2008 -IXZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 f Rn. 24). Ein Zulassungsgrund kann hierauf nicht gestützt werden. 4 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde besteht auch keine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Frage, ob die durchgeführte Zwangsvollstreckung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig gewesen ist. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundsätze (BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 13. März 2008, aaO S. 1562 Rn. 23) in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes selbst festgestellt, dass eine Vollstreckungsgegenklage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. 5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2005 -90 305/04 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.2006 - 12 U 43/06 -