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BGH · IX ZR 178/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 178/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.061,94

Zitierte Normen: § 551 ZPO
FischerLohmannZPOKlägerCierniakRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 178/01
BESCHLUSS
vom 3. März 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.061,94 € (244.599,89 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auch die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Anwaltsschreiben vom 18. November 1993 an den Beklagten hinreichend beachtet (BU 20).
Fischer	Neskovic	Vill
 Cierniak
Lohmann