Dezember 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung der nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes errechneten Kapitalentschädigung, die sie auf den Höchstbetrag erweiterte, mit der Begründung, der Entschädigungszeitraum sei nicht 1946 beendet gewesen, sie habe bis jetzt noch nicht die ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt. Im September 1966 focht die Klägerin den Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG an. Sie machte geltend, durch § 189a BEG sei klargestellt, daß der für einen bestimmten Zeitraum gestellte Entschädigungsanspruch nachträglich ausgedehnt werden könne; diesen Anspruch habe sie im früheren Rechtsstreit geltend gemacht und damit rechtzeitig angemeldet. Der Klägerin stünde es zu, wenn Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG, § 189a BEG erstmals ermögliche, einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden trotz der im früheren Verfahren erklärten Beschränkung des Entschädigungszeltraums geltend zu machen. § 189a BEG habe der Klägerin nicht erstmalig die Möglichkeit gegeben, den Anspruch auf Entschädigung für die Zeit nach dem 31. Ansprüche können nicht nach § 189a BEG neu angemeldet werden (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26 und 351 Nr. 32; Urteil vom 28. Der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden ist ein'einheitlicher Anspruch; die Nachmeldung eines Anspruchsteils ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch als solcher bereits angemeldet war (BGH RzW 1971, 324 Nr. 21; Urteil vom 26. Die Einfügung des § 189a BEG durch Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG hat deshalb die Rechtslage der Klägerin nicht verbessert und kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eröffnet. Der Berufungsrichter hat jedoch nicht geprüft, ob sonstige Änderungen in Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch begründen, als er der Klägerin schon nach bisherigem Recht zustand. Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch zusteht. Hier kann insbesondere die Änderung des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden begründet haben. Bei der erneuten Entscheidung werden die Grundsätze für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums bei einer verheirateten Verfolgten in BGH RzW 1967, 407 Nr. 20 und 1972, 63 Nr. 19 zu beachten sein.
013 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 177/71 URTEIL Verkündet am 14. Dezember 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Adele V Prov. Av. (Arg.) Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen Land NordrheinWestfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 </-< Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 27. Januar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin beansprucht Entschädigung"für Berufsschäden durch Verdrängung aus dem Beruf als selbständige HandelsVertreterin. Die Entschädigungsbehörde setzte mit Bescheid vom 10. November I960 entsprechend dem Antrag der Klägerin, sie bis Jahresende 1946 zu entschädigen, unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1946 fest. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung der nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes errechneten Kapitalentschädigung, die sie auf den Höchstbetrag erweiterte, mit der Begründung, der Entschädigungszeitraum sei nicht 1946 beendet gewesen, sie habe bis jetzt noch nicht die ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt. Das Landgericht sprach 1.272 DM zu (mittlerer Dienst bis 31* Dezember 1946) und wies die weitergehende Klage als unzulässig ab, weil der Bescheid dem Antrag der Klägerin, sie bis 31. Dezember 1946 zu entschädigen, entsprochen habe. Im Berufungsverfahren verglichen sich die Parteien am 6. Februar 1962 über weitere 24.000 DM Kapitalentschädigung zur Abgeltung des Berufsschadens; gleichzeitig verzichtete die Klägerin auf die Ausübung des Rentenwahlrechts . Im September 1966 focht die Klägerin den Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG an. Sie machte geltend, durch § 189a BEG sei klargestellt, daß der für einen bestimmten Zeitraum gestellte Entschädigungsanspruch nachträglich ausgedehnt werden könne; diesen Anspruch habe sie im früheren Rechtsstreit geltend gemacht und damit rechtzeitig angemeldet. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf 9.856 DM Kapitalentschädigung blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Ent sehe idlings gründe Die Revision ist begründet. Das Oberlandesgericht verneint die Zulässigkeit einer Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Hierzu ist ausgeführt: Auch die Änderungen von Verfahrensvorschriften begründeten ein Anfechtungsrecht. Der Klägerin stünde es zu, wenn Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG, § 189a BEG erstmals ermögliche, einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden trotz der im früheren Verfahren erklärten Beschränkung des Entschädigungszeltraums geltend zu machen. Die Anfechtung sei aber unzulässig, um schon nach bisherigem Recht zustehende Ansprüche durchzusetzen. So sei es hier. Der Bescheid vom 10. November I960 habe den gesamten Anspruch erfaßt; die Klägerin sei deshalb beschwert, ihre Klage zulässig gewesen. Außerdem hätten damals die Ländervereinbarung vom 23. Juni 1959 und die Rechtsprechung das Nachschieben von Teilansprüchen anerkannt. § 189a BEG habe der Klägerin nicht erstmalig die Möglichkeit gegeben, den Anspruch auf Entschädigung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1946 geltend zu machen. Diese Begründung trägt die Abweisung des Klaganspruchs nicht. Die Klägerin hatte den BerufsSchadensanspruch am 25. März 1958 angemeldet. Diese Anmeldung ist wirksam. Den Anspruch regelte endgültig der gerichtliche Vergleich vom 6. Februar 1962. Wirksam angemeldete und geregelte Ansprüche können nicht nach § 189a BEG neu angemeldet werden (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26 und 351 Nr. 32; Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71). Der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden ist ein'einheitlicher Anspruch; die Nachmeldung eines Anspruchsteils ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch als solcher bereits angemeldet war (BGH RzW 1971, 324 Nr. 21; Urteil vom 26. November 1970 - IX ZR 326/69). Das ist hier der Fall. Die Einfügung des § 189a BEG durch Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG hat deshalb die Rechtslage der Klägerin nicht verbessert und kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eröffnet. Der Berufungsrichter hat jedoch nicht geprüft, ob sonstige Änderungen in Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch begründen, als er der Klägerin schon nach bisherigem Recht zustand. Das widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 (vgl. RzW 1972, 216 Nr. 13). Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch zusteht. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Es kommt nicht darauf an, was der Berechtigte bereits erhalten hat. Ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, diese Entschädigung sei schon nach bisherigem Recht fehlerhaft bestimmt worden und nicht erst durch Art. I BEG-SchlußG verbessert (BGH RzW 1972, 63# 65; anders für Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG vgl. BGH RzW 1971, 237 Nr. 29; 1972, 230 Nr. 26). Hier kann insbesondere die Änderung des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden begründet haben. Im Berufungsurteil sind keine Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht eine Festsetzung des Anspruchs und damit den Vergleich zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ermöglichen. Zu deren Nachholung und zur Prüfung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei der erneuten Entscheidung werden die Grundsätze für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums bei einer verheirateten Verfolgten in BGH RzW 1967, 407 Nr. 20 und 1972, 63 Nr. 19 zu beachten sein. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs