a) Eine Änderung der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BBC anzurechnenden Versorgungsbezüge führt dann zu einer Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente, wenn die neu errechnet« Rente um mindestens 10 vH von der festgesetzten Rente abweicht. c) Der Zuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung der Rentner gemäß § 381 Abs.4 Satz 2 RVO ist nicht nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BBC anzurechnen. Wegen einer Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde die BEG-Rente 1967 auf 147 IW herabgesetzt; diese Kürzung ist nicht im Streit. Auf das Rechtsmittel der Erblasserin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung höherer Rentenrückstände und einer monatlichen Rente von 85 DM ab 1. Die Erhöhung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnender Versorgungsbezüge berechtige nur dann zur Kürzung der Berufsschadenswitwenrente gemäß § 206 BEG, wenn die Bei der damals 75-jährigen Erblasserin bedeute das, daß die auf Grund der erhöhten BfA-Rente errechnete BEG-Rente um mindestens 30 vom Hundert von der zuletzt festgesetzten Rente abweichen müsse. Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die auch im Blick auf § 140 Abs.3 BEG erforderlichen Feststellungen durch den Tatrichter getroffen werden können. Sie regelt auch die Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente bei Änderung der gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnenden sonstigen Versorgungsbezüge; § 27 der 3. Die Meinungen darüber gehen auseinander, wann eine Erhöhung der sonstigen Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG als eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG zur Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente führt. Die Änderung der Renten nach den Rentenanpassungsgesetzen sei grundsätzlich als Ausdruck einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen. Eine Veränderung der Verhältnisse, die zu einer allgemeinen Erhöhung der Löhne und Gehälter führt, kann nicht maSgebend für eine Herabsetzung von Renten sein. Sicherlich ist die Änderung der Renten nach den Rentenanpassungsgesetzen meist Anzeichen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Maßgebend für die Entscheidung, ob die BEG-Rente im Einzelfall herabzusetzen ist, kann nur das Ausmaß der Erhöhung der anderweit gezahlten Versorgungs rente sein; dem Ansteigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten wird dabei durch die Heraufsetzung der Freibeträge Rechnung getragen. c) Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1967, 136 Nr. 34 dargelegt, eine Änderung der der Rentenfestsetzung zugrundeliegenden Verhältnisse führe dann zur Neufestsetzung der Rente, wenn sie das in § 33 BEG bestimmte Ausmaß erreiche. Durch das Erfordernis einer Rentenänderung von mindestens 10 v.H. für diejenigen Renten, bei denen sich wegen der Vielzahl der für die Rentenhöhe bestimmenden Umstände (§§ 18 Abs. 2, 31 Abs.4 BEG, § 13 der 1. DV-BEG) die Frage nach einer Rentenänderung am häufigsten stellt, bestimmt das Gesetz, welche Änderung der für die Rentenfestsetzung maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 206 Abs. 1 BEG wesentlich ist. Nach §§ 21 Abs. 2, 35 Abs. 2 BEG ist die Rente bei Vollendung des 68. 3) gegebene Begründung für das Einfügen der Absätze 2 in §§ 21, 33 BEG auch für die Berufsschadensrenten passen könnte: Betagten Verfolgten sollen grundsätzlich feste Rentenbeträge gewährleistet und dabei soll insbesondere sichergestellt werden, daß Rentenerhöhungen in der Sozialversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht mehr stets zu einer Neuberechnung und Herabsetzung der BEG-Rente führen. Zu einer entsprechenden Anwendung der §§21 Abs. 2, 33 Abs. 2 BEG wären sie nur dann berechtigt, wenn die gesetzliche Ausgestaltung der Rentenänderungsmöglichkeit bei betagten Empfängerinnen von Berufsschadenswitwen-renten lückenhaft und deshalb eine Übertragung des Gesetzeswillens auf den vom Gesetzeswortlaut nicht umfaßten Fall notwendig wäre. Dementsprechend führen einen bestimmten Freibetrag übersteigende andere Versorgungsbezüge, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG unmittelbar, ohne Abmilderung über eine Hundertsatzbestimmung, zur Kürzung der Witwenrente; diese Kürzung wird nicht durch eine Mindestrente begrenzt; sie kann zu dem Wegfall der Rente führen. Deshalb braucht das Gesetz die betagten Empfängerinnen derartiger Renten Uber das allgemeine Erfordernis einer im Sinne des § 206 Abs. 1 BEG wesentlichen Änderung der Verhältnisse hinaus nicht vor Rentenänderungen zu schützen. Die Auffassung des Berufungsrichters, daß der von der BfA geleistete Zuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung der Rentner nicht gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnen sei,trifft zu. Der Zuschuß gemäß § 381 Abs.4 Satz 2 RVO ersetzt die von dem Rentner nicht in Anspruch genommenen Krankenversicherungsleistungen nach §§ 179 ff RVO, die keine wiederkehrenden Leistungen und damit keine Ver-
Nachschlagewerk: ja BGHZs__________nein BBC §§ 85, 21, 35, 206; 3. DV-BBG $ 27; RVO § 381 Abs. 4 Satz 2 a) Eine Änderung der nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BBC anzurechnenden Versorgungsbezüge führt dann zu einer Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente, wenn die neu errechnet« Rente um mindestens 10 vH von der festgesetzten Rente abweicht. b) §§ 21 Abs. 2, 35 Abs. 2 BB6 sind auf die Berufsschadenswitwenrente nicht entsprechend anzuwenden. c) Der Zuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung der Rentner gemäß § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO ist nicht nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BBC anzurechnen. BGH, Urt. v. 15. November 1973 - IX ZR 177/70 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 177/70 URTEIL Verkündet am 15. November 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundabeamter der GeachiftMtelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, MUnchen, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fBP - Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Erben der am 24. März 1971 verstorbenen Martha N , wohnhaft gewesen: Street, Apt. M, N.Y., USA, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wtistenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Martha N^p, die Erblasserin, bezog eine zunächst ungekürzte Berufsschadenswitwenrente. Wegen einer Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde die BEG-Rente 1967 auf 147 IW herabgesetzt; diese Kürzung ist nicht im Streit. Mit Bescheid vom 30. Juli 1968 setzte die Behörde die BEG-Rente wegen einer Erhöhung der BfA-Rente auf 119 DM herab. Eine weitere Erhöhung der BfA-Rente und die Gewährung eines Zuschusses der BfA zur freiwilligen . Krankenversicherung nahm die Behörde zu dem Anlaß, mit Bescheid vom 11. April 1969 die Berufsschadenswitwen- rente auf 50 IW herabzusetzen. Durch lineare Rentenerhöhun-? gen änderten sich später die Rentenbeträge von 119 IW auf 138 IW und von 50 IW auf 59 DM. Die Erblasserin klagte gegen die Änderungsbescheide vom 30. Juli 1968 und vom 11. April 1969. Sie verlangte Fortzahlung der Rente von 147 IW. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von RentenrUckständen und einer monatlichen Rente von 77,07 IW ab 1. November 1969. Beide Parteien legten Berufung ein. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Erblasserin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung höherer Rentenrückstände und einer monatlichen Rente von 85 DM ab 1. April 1970. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein ProzeBziel weiter. Die Erblasserin ist am 24. März 1971, nach der Einlegung der Revision, in New York verstorben. Entscheidungsgründe I. Der Berufungsrichter legt dar, das Rechtsmittel des Beklagten sei unbegründet, weil die Erblasserin höhere Ansprüche habe, als das Landgericht ihr zugesprochen habe. Die Erhöhung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnender Versorgungsbezüge berechtige nur dann zur Kürzung der Berufsschadenswitwenrente gemäß § 206 BEG, wenn die * in §§ 21, 33 BEG genannten Voraussetzungen vorlägen. Bei der damals 75-jährigen Erblasserin bedeute das, daß die auf Grund der erhöhten BfA-Rente errechnete BEG-Rente um mindestens 30 vom Hundert von der zuletzt festgesetzten Rente abweichen müsse. Anzurechnen sei nur die BfA-Rente, nicht auch der von der BfA gewährte Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung der Rentner« II. Der Senat entscheidet nicht in der Sache. Die ursprünglich klagende Erblasserin ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Die von dem Sohn und der Tochter der Erblasserin behauptete Erbfolge ist nicht bewiesen. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die auch im Blick auf § 140 Abs. 3 BEG erforderlichen Feststellungen durch den Tatrichter getroffen werden können. III. Der Sachverhalt veranlaßt folgende Hinweise: 1. Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß Rentenbescheide nur unter den in §§ 200 bis 206a BEG abschließend geregelten Voraussetzungen widerrufen oder abgeändert werden können. Die für die Änderung wiederkehrender Leistungen maßgebende Vorschrift ist § 206 BEG. Sie regelt auch die Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente bei Änderung der gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnenden sonstigen Versorgungsbezüge; § 27 der 3. DV-BEG. 2. Die Meinungen darüber gehen auseinander, wann eine Erhöhung der sonstigen Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG als eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG zur Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente führt. a) Das Kammergericht (RzW 1970, 304 Nr. 15) vertritt die Auffassung, wesentlich im Sinne von § 206 BEG sei eine Veränderung der Verhältnisse dann, wenn sie bei der Beamtenbesoldung und im Wirtschaftsleben zu einer Änderung der Löhne und Gehälter führe. Bei einer Berufsschadenswitwenrente könnten schon bei einer Erhöhung der anzurechnenden Hinterbliebenenrente um 8 v.H. die Voraussetzungen des § 206 BEG erfüllt sein. Die Änderung der Renten nach den Rentenanpassungsgesetzen sei grundsätzlich als Ausdruck einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Eine Veränderung der Verhältnisse, die zu einer allgemeinen Erhöhung der Löhne und Gehälter führt, kann nicht maSgebend für eine Herabsetzung von Renten sein. Sicherlich ist die Änderung der Renten nach den Rentenanpassungsgesetzen meist Anzeichen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Es ist aber nicht jene wesentliche Veränderung der Verhältnisse (gestiegende Lebenshaltungskosten, höhere Löhne), die Veranlassung zur Kürzung der BEG-Renten böte; jene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse veranlaßt vielmehr - Uber die Erhöhung der Beamtengehälter - die linearen Erhöhungen der BEG-Renten. Maßgebend für die Entscheidung, ob die BEG-Rente im Einzelfall herabzusetzen ist, kann nur das Ausmaß der Erhöhung der anderweit gezahlten Versorgungs rente sein; dem Ansteigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten wird dabei durch die Heraufsetzung der Freibeträge Rechnung getragen. b) Auch die Auffassung des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München (RzW 1973» 220 Nr. 14) überzeugt nicht. Danach kann eine Änderung der Verhältnisse schon dann als wesentlich angesehen werden, wenn sie zur Änderung einer Rente um einen Prozentsatz führt, um den in der Schadensart schon einmal eine Rente linear angehoben wurde; das sei schon bei einer Änderung der KaufkraftVerhältnisse um rund 4 v.H. der Fall gewesen. Gegen diesen Lösungsversuch bestehen ähnliche Bedenken wie gegen die Erwägungen des Kammergerichts. Es wird nicht hinreichend beachtet, daß die BEG-Renten nicht unmittelbar den Änderungen der Kaufkraft angepaßt werden, sondern der Entwicklung der Beamtenbe so Idling folgen. Die Beamtenbesoldung wiederum kann auch in kleinen Schritten erhöht werden; irgendein Vertrauen auf Bestandserhaltung steht - anders als bei der Rentenherabsetzung im Einzelfall - nicht entgegen. c) Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1967, 136 Nr. 34 dargelegt, eine Änderung der der Rentenfestsetzung zugrundeliegenden Verhältnisse führe dann zur Neufestsetzung der Rente, wenn sie das in § 33 BEG bestimmte Ausmaß erreiche. Er hat das, obwohl dort über eine Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden war, allgemein, auch für die Rentenänderung gemäß § 27 der 3. DV-BEG in Verbindung mit § 206 BEG ausgesprochen. Daran wird festgehalten. Durch das Erfordernis einer Rentenänderung von mindestens 10 v.H. für diejenigen Renten, bei denen sich wegen der Vielzahl der für die Rentenhöhe bestimmenden Umstände (§§ 18 Abs. 2, 31 Abs. 4 BEG, § 13 der 1. DV-BEG, §§ 15, 15a der 2. DV-BEG) die Frage nach einer Rentenänderung am häufigsten stellt, bestimmt das Gesetz, welche Änderung der für die Rentenfestsetzung maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 206 Abs. 1 BEG wesentlich ist. Es ist sachgerecht, diesen Naßstab auch bei einer Rentenänderung gemäß § 27 der 3* DV-BEG in Verbindung mit § 206 BEG anzulegen. 3. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, daß die Berufsschadenswitwen- rente auch an der durch das BEG-Schlußgesetz eingeführten "Versteinerung" der Renten der betagten Berechtigten teilnähme. Nach §§ 21 Abs. 2, 35 Abs. 2 BEG ist die Rente bei Vollendung des 68. Lebensjahres nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errech-nete Rente jeweils um mindestens 30 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht. Diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich für die Renten wegen Schadens an Leben und Schadens an Körper oder Gesundheit angeordnet. Zwar ist einzuräumen, daß die im Bericht des Abgeordneten Hirsch (BT-Drucks. IV/3423» S. 3) gegebene Begründung für das Einfügen der Absätze 2 in §§ 21, 33 BEG auch für die Berufsschadensrenten passen könnte: Betagten Verfolgten sollen grundsätzlich feste Rentenbeträge gewährleistet und dabei soll insbesondere sichergestellt werden, daß Rentenerhöhungen in der Sozialversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht mehr stets zu einer Neuberechnung und Herabsetzung der BEG-Rente führen. Gleichwohl sind die Gerichte nicht befugt, die für die Renten wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angeordnete "Versteinerung" auch auf die Berufsschadenswitwenrente zu übertragen. Zu einer entsprechenden Anwendung der §§21 Abs. 2, 33 Abs. 2 BEG wären sie nur dann berechtigt, wenn die gesetzliche Ausgestaltung der Rentenänderungsmöglichkeit bei betagten Empfängerinnen von Berufsschadenswitwen-renten lückenhaft und deshalb eine Übertragung des Gesetzeswillens auf den vom Gesetzeswortlaut nicht umfaßten Fall notwendig wäre. Diese Voraussetzung für eine Analogie ist hier nicht gegeben; denn es gibt einen einsichtigen sachlichen Grund für die unterschiedliche gesetzliche Regelung. Die Renten wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit dienen einem - begrenzten - Schadensausgleich. Die Berufsschadenswitwenrente hingegen ist 8 keine Entschädigung im eigentlichen Sinne für den von dem Ehemann erlittenen Berufsschäden; sie hat Versorgungscharakter. Darauf hat der Bundesgerichtshof schon in dem RzW 1963, 276 Nr. 26 veröffentlichten Urteil hingewiesen. Dementsprechend führen einen bestimmten Freibetrag übersteigende andere Versorgungsbezüge, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG unmittelbar, ohne Abmilderung über eine Hundertsatzbestimmung, zur Kürzung der Witwenrente; diese Kürzung wird nicht durch eine Mindestrente begrenzt; sie kann zu dem Wegfall der Rente führen. Grund dieser Regelung ist die anderweit gesicherte Versorgung; aus eben diesem Grunde ist es nicht sachwidrig, daß die Berufsschadenswitwenrente nicht an der "Versteinerung" gemäß §§21 Abs. 2, 33 Abs. 2 BEG teilnimmt. Die Erhöhung der den Freibetrag übersteigenden sonstigen Versorgungsbezüge verringert im gleichen Umfange die Versorgungsbedürftigkeit und damit den Grund für die Zahlung der Berufsschadenswitwenrente. Deshalb braucht das Gesetz die betagten Empfängerinnen derartiger Renten Uber das allgemeine Erfordernis einer im Sinne des § 206 Abs. 1 BEG wesentlichen Änderung der Verhältnisse hinaus nicht vor Rentenänderungen zu schützen. 4. Die Auffassung des Berufungsrichters, daß der von der BfA geleistete Zuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung der Rentner nicht gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzurechnen sei,trifft zu. Der Zuschuß gemäß § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO ersetzt die von dem Rentner nicht in Anspruch genommenen Krankenversicherungsleistungen nach §§ 179 ff RVO, die keine wiederkehrenden Leistungen und damit keine Ver- sorgungsbezüge sind, also nicht gemäß § 85 Abs. angerechnet werden können. Mai Wüstenberg Henkel Portmann Satz 2 BEG Zorn