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BGH · IX ZR 177/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 177/66

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. 51/65 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat die Gesundheitsschäden, wegen der ilir Ehemann seit November 1955 in ärztlicher Behandlung stand, und auch den!»Tod ihres Ehemanns auf die Verfolgung zurückgeführt. Hach der Auffassung dieses Sachverständigen kann die Erkrankung des Erblassers dem Verfolgungsgecchehen nicht zur Last gelegt werden und ist daher auch der Tod nicht verfolgungobedingt. Mit der Klage hat die Klägerin die ererbten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit weiterverfolgt. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sic als Alleinorbin ihres Ehemanns wegen dessen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 43.170,60 DM - für die Zeit vom 1. Sie haben ihre Entscheidung auch nicht auf das der Entschädigungsbehördc erstattete Gutachten des Sachverständigen Br. Meyer-Brcßler gestützt Bas Berufungsgericht hat diesen ursächlichen Zusammenhang mit folgenden Erwägungen verneint; Ber Erblasser sei in Sao Paolo von drei Ärzten behandelt worden, nämlich von Br. peher seit November 1955, von Br. Barnak Weder ein Gelenkrheumatismus noch ein Mitralklappenfehler könne durch die Aufregungen, die mit der erzwungenen Aufgabe des Betriebes, dom Zwang zur Auswanderung, den Einglie-dorungsschwierigkciten in Brasilien Zusammenhängen, oder durch das Klima dieses tropischen Landes verursacht worden sein. Es könne zwar unterstellt werden, daß der Erblasser schon gewisse Zeit vor den November 1955 Herzbeschwerden gehabt habe, da sich eine Herzinnenhautentzündung in gewissen Bornen ausgewirkt haben müsse. Die vom Erblasser in Brasilien aufgenommene Arbeit habe seiner Arbeit in Deutschland entsprochen und sei folglich für ihn nicht ungewohnt gewesen. Die Revision macht mit der Rüge einer Verletzung der §§ 176 BBG, 144, 286, 291 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung medizinische Erfahrungssätzo zugrunde gelegt, ohne diese vorher in die Verhandlung cin-geführt zu haben. Auf diese V/eise erwirbt er, wie der Senat im Urteil RzW 1965* 464 Nr. 17 dargelcgt hat, nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung von Fachgutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen. Der Tatrichter hat selbst darüber zu entscheiden, wieweit die eigene Sachkunde zur Entscheidung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gecundheitsschäden und Verfolgungsmaßnahmen reicht. Er ist somit, wie der Senat in der Entscheidung RzW 1964, 270 Fr. 31 ausgeführt hat, nicht gehalten, in jedem derartigen Falle einen Sachverständigen zuzuzichcn, wenn auch in aller Regel zur Beurteilung dieser Frage die Mitwirkung eines ärztlichen Sachvorständigen, namentlich bei besonders schwieriger Beurteilung der Ursachenfrage, erforderlich sein wird. Der Tatsachenrichter kann jedoch bei den Parteien die Kenntnis eines außerhalb des Gebietes der allgemeinen Lebenserfahrung liegenden medizinischen Erfahrungssatzeo nicht vorauccctzen. Eas Berufungsgericht hat den von ihn angenommenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Erfahrungssatz, daß ein Herzklappcnfchlor in aller Regel auf einer vorangegangenen Herzinnenhautentzündung beruht, und daß diese wiederum regelmäßig als Folge einer Infektionskrankheit entsteht, vorher den Parteien nicht mitgeteilt. Eies gilt aber nicht hinsichtlich des weiteren vom Berufungsgericht angenommenen Erfahr ungos at zes, daß die Konstitution eines Menschen einschließlich seines seelischen Zustandes wie auch das Klima keinen Einfluß auf den Verlauf einer Infektionskrankheit haben. Eine solche Erörterung wäre hier aber geboten gewesen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Verfolgung sich auf den Gesundheitszustand des Erblassers in dieser Y/eioo ausgewirkt hat. Ist das spätere LebensSchicksal des Verfolgten den Vorfolgungsauswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden vcrfolgungsbedingt. Aus diesen Gründen muß dao angefochteno Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen zurückverwiesen werden.

medizinischVerfolgungBerlinBerufungsgerichtSachverständigeErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2528 096
BUNDESGERICHTSHOF
(M	NAMEN DES VOLKES	
IX ZR 177/66	URTEIL	Verküodef «n>
		28. März 1968 Brocskc, Justizangestellte •1« U rkundftbeamter der Geschäftsstelle
 in	dem Entochädigungsrechtsstreit	
der Frau Hilde Rua H
«eb.
, Brasiliens
 Klägerin und Revisiousklägcrin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbolliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagton.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Vticten-berg, Maaß, Dr. Graf und won der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 1965 - 17 U Entsch. 51/65 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die in A1HIP geborene Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1900 in	geborenen und 1958 in
 Sao Raolo verstorbenen jüdischen Kaufmanns Ernst !!€■* ■0. Dieser hatte im ersten Weltkrieg eine Malaria-Erkrankung durchgemacht. Nach einer kaufmännischen Ausbildung und einer Tätigkeit als Angestellter in einigen Konfektionsgeschäften gründete er in Berlin eine Kleiderfabrik. Dieses Unternehmen wurde während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen der Rasse geschlossen. Im März 1939 wandorten die Eheleute nach Brasilien aus. Dort gründete der Erblasser
 
nach etwa einem Jahr ein kleines Konfektionsgeschäft, in dem die Klägerin und zunächst noch zwei Verkäuferinnen mitarbeiteten.
Ernst N^Pist am 19. August 1958 an Herzinsuffizienz, einem Mitralklappenfehler und rheumatischer Polyarthritis gestorben. Er hat noch zu Lebzeiten Entschädigungsansprüche angemeldct, bei der Anmeldung jedoch eine Schädigung an Körper oder Gesundheit verneint. Hach seinem Tode hat die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nachgemcldot. Die Klägerin hat die Gesundheitsschäden, wegen der ilir Ehemann seit November 1955 in ärztlicher Behandlung stand, und auch den!»Tod ihres Ehemanns auf die Verfolgung zurückgeführt.
Die Entschädigungsbehörde hat ein Aktengutachten des Vertrauensarztes Dr, Meyer-Dreßler eingeholt. Hach der Auffassung dieses Sachverständigen kann die Erkrankung des Erblassers dem Verfolgungsgecchehen nicht zur Last gelegt werden und ist daher auch der Tod nicht verfolgungobedingt. Auf Grund dieses Gutachtens hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, desgleichen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. '
Mit der Klage hat die Klägerin die ererbten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit weiterverfolgt. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sic als Alleinorbin ihres Ehemanns wegen dessen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 43.170,60 DM - für die Zeit
 vom 1. Januar 1940 bio zu dem 31. Oktober 1953 - sov/ie rückständige Rentenbeträge in Höhe von 31.695»— DM- - für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. August 195Ö - zu zahlen und die Kosten der Heilverfahren für verfolgungsbedingte Leiden zu erstatten.
Las Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugolassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie beantragt, das angcfochtenc Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Las beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe,
 Bio Revision ist begründet.
1. Beide Patsacheninstanzen haben zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Gesundheit sschäden des Erblassers kein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Sie haben ihre Entscheidung auch nicht auf das der Entschädigungsbehördc erstattete Gutachten des Sachverständigen Br. Meyer-Brcßler gestützt Bas Berufungsgericht hat diesen ursächlichen Zusammenhang mit folgenden Erwägungen verneint; Ber Erblasser sei in Sao Paolo von drei Ärzten behandelt worden, nämlich von Br. peher seit November 1955, von Br. Barnak
 
seit Oktober 1957 und von Dr. Ziegler von Juni 1956 bis zu dem Tode. Nach den übereinstimmenden Diagnosen dieser Ärzte habe der Erblasser an einer auf einem Kerzklappenschaden beruhenden Herzerweiterung gelitten. Als Ursache dieses Schadens habe Dr. Peher ein rheumatisches Pieber angenommen. Der Totenschein gebe Herzinsuffizienz, Mitralklappenfehler und rheumatische Polyarthritis als Todesursachen an. Keines dieser Leiden könne mit der Verfolgung des Erblassers in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden. Weder ein Gelenkrheumatismus noch ein Mitralklappenfehler könne durch die Aufregungen, die mit der erzwungenen Aufgabe des Betriebes, dom Zwang zur Auswanderung, den Einglie-dorungsschwierigkciten in Brasilien Zusammenhängen, oder durch das Klima dieses tropischen Landes verursacht worden sein. Herskiappenfchler beruhten nach medizinischer Erfahrung in aller Regel auf einer vorangegangenen HerzinnenhautentZündung, die regelmäßig als Polge einer Infektionskrankheit entstehe. Daher nehme auch Dr. Peher an, daß der Mitralklappenfehler auf einer fieberhaften rheumatischen Erkrankung beruhe, Gelenkrhcuma entstehe unter toxisch-infektiösem Einfluß, Derartigen Einflüssen sei der Mensch nicht nur in Brasilien, sondern überall auf der Welt ausgeoetzt. Nach ärztlicher Erfahrung befielen Infektionen starke und schwächliche, glückliche und frohe wie niedergeschlagene und kummervolle Menschen. Weder Ängste noch Verzweiflung noch das Klima hätten auf die Entstehung und auf den Verlauf der Infektionskrankheit einen Einfluß.
Es könne zwar unterstellt werden, daß der Erblasser schon gewisse Zeit vor den November 1955 Herzbeschwerden gehabt habe, da sich eine Herzinnenhautentzündung in gewissen Bornen ausgewirkt haben müsse. Die Beschwerden könnten jedoch nicht stark gewesen sein, weil sonst der Erblasser früher zu einem Arzt gegangen wäre. Br habe schon in
 Jahre 1945 Einnahmen erzielt, die ihm die Inanspruchnahme eines Arztes ermöglicht hätten- Uber ein Gelcnkrheuna des Erblassers habe zwar die Klägerin nicht berichtet- Diese Krankheit müsse jedoch nicht unbedingt augenfällig gewesen sein. Wahrscheinlich sei es ein schleichender Prozeß mit nicht sehr starken Beschwerden gewesen. Die vom zuletzt behandelnden Arzt Dr. Ziegler geäußerte Ansicht, der Zustand dos Erblassers sei eine Folge der Verfolgung und der Anstrengungen durch ungewohnte Arbeit gewesen, treffe weder in tatsächlicher noch in medizinischer Hinsicht zu und stelle offenbar ein Gefiilligkeitsattest dar. Die vom Erblasser in Brasilien aufgenommene Arbeit habe seiner Arbeit in Deutschland entsprochen und sei folglich für ihn nicht ungewohnt gewesen. Es sei medizinisch nicht haltbar, einen Mitralklappenfehler auf Vcrfolgungsmaß-nahmen der hier vorliegenden Art zurückzuführen. Einer Beweiserhebung habe es daher nicht bedurft.
2. Diese Würdigung hält den von der Revision erhobenen verfahrensroebtliehen Rügen nicht stand.
Die Revision macht mit der Rüge einer Verletzung der §§ 176 BBG, 144, 286, 291 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung medizinische Erfahrungssätzo zugrunde gelegt, ohne diese vorher in die Verhandlung cin-geführt zu haben. Berner habe es für seine Darlegungen keinerlei nachprüfbare Brkenntnisquellen angeführt. Der die Auswirkungen von Infektionen betreffende Brfahrungs-satz sei im übrigen zu weit gefaßt und begegne medizinischen Bedenken. Daher hätte das Berufungsgericht nicht ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen entscheiden dürfen.
 
Diese Rügen sind begründet.
Jeder Richter muß zur Rechtsfindung mit seinem Wissen und seiner Erfahrung beitragen. Er kann sich durch die häufige Bearbeitung ähnlich gelagerter Rechtsstroitigkei-ten, in denen von verschiedenen Sachverständigen Gutachten zu immer v/iederkchrenden Brägen erstattet worden, besondere Kenntnisse auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten verschaffen. Auf diese V/eise erwirbt er, wie der Senat im Urteil RzW 1965* 464 Nr. 17 dargelcgt hat, nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung von Fachgutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen. Ein derart erworbenos medizinisches Fachwissen kann cs ihn ermöglichen, in oinsdlncn Fällen auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen medizinische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gesundheitocchädcn, insbesondere hinsichtlich ihrer Entstehung und ihrer möglichen Folgen ergeben, aufgrund eigener Sachkunde richtig zu beantworten (BGH RzYf 1962,
 266 Fr. 17, S. 268 r. Sp.). Der Tatrichter hat selbst darüber zu entscheiden, wieweit die eigene Sachkunde zur Entscheidung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gecundheitsschäden und Verfolgungsmaßnahmen reicht. Er ist somit, wie der Senat in der Entscheidung RzW 1964, 270 Fr. 31 ausgeführt hat, nicht gehalten, in jedem derartigen Falle einen Sachverständigen zuzuzichcn, wenn auch in aller Regel zur Beurteilung dieser Frage die Mitwirkung eines ärztlichen Sachvorständigen, namentlich bei besonders schwieriger Beurteilung der Ursachenfrage, erforderlich sein wird.
Der Tatsachenrichter kann jedoch bei den Parteien die Kenntnis eines außerhalb des Gebietes der allgemeinen Lebenserfahrung liegenden medizinischen Erfahrungssatzeo nicht vorauccctzen. Er muß folglich sein Wissen an solchen
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Erfahrungssätzen den Parteien mittcilcn, v/enn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen will, damit die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Eies hat der Senat in Urteil RzW 1967, 331 Hr. 21 ausgesprochen.
Hier ist dies nicht geschehen. Eas Berufungsgericht hat den von ihn angenommenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Erfahrungssatz, daß ein Herzklappcnfchlor in aller Regel auf einer vorangegangenen Herzinnenhautentzündung beruht, und daß diese wiederum regelmäßig als Folge einer Infektionskrankheit entsteht, vorher den Parteien nicht mitgeteilt. Der der Entscheidung des Berufungsgerichts gleichfalls zugrunde gelegte Erfah-rungesatz, daß nämlich Infektionen Menschen aller Art befallen können, mag v/ohl dem Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung angeboren. Eies gilt aber nicht hinsichtlich des weiteren vom Berufungsgericht angenommenen Erfahr ungos at zes, daß die Konstitution eines Menschen einschließlich seines seelischen Zustandes wie auch das Klima keinen Einfluß auf den Verlauf einer Infektionskrankheit haben. Bin solcher Erfahrungssats, sollte er bestehen, gehört zu dem medizinischen Fachwissen und hätte daher den Parteien vor der Entscheidung zur Stellungnahme initge-teilt worden müssen. Es stellt daher einen verfahrono-rcchtlichcn Verstoß dar, daß das Berufungsgericht sein Fachwissen nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat.
Eas Urteil des Berufungsgerichts unterliegt aber noch weiteren rechtlichen Bedenken. Einmal hat das Berufungsgericht jeglichen Hinweis darauf unterlassen, woraus es sein Fachwissen geschöpft hat. Der Pflicht, die eigene Sachkunde darzulegen, genügt der Tatrichter in aller Regel nicht schon durch das bloße AufStollen von Brfah-rungssätzen. Eine nähere Erörterung wäre hier, wie die
 
Revision nit Hecht rügt, vor allen hinsichtlich des den Verlauf einer Infektionskrankheit betreffenden Erfahmngc-satzes geboten gewesen. Die Revision weist insoweit auf medizinische Richtungen hin, die sich mit der Herabsetzung der körperlichen Widerstandskraft - gegenüber Infektionen -durch Umstände seelischer Belastung wie auch durch die mit dem tropischen Klima verbundenen Belastungen befassen. Das angcfochtcne Urteil enthält keine Erörterungen in dieser Richtung. Eine solche Erörterung wäre hier aber geboten gewesen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Verfolgung sich auf den Gesundheitszustand des Erblassers in dieser Y/eioo ausgewirkt hat. Daboi ist zu beachten, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 4-25 Nr. 50; 1965, 425 Nr. 30? 1967,
23 Nr. 19; 173 Nr. 20 und 371 Nr. 21) bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung für das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung ankommt. Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung, so z.B. der Existenzkampf und die klimatischen Bedingungen, denen der Verfolgte nach einor verf olgungsbedingten Auswanderung im Einv;anderungs-land ausgesetzt ist. Ist das spätere LebensSchicksal des Verfolgten den Vorfolgungsauswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden vcrfolgungsbedingt. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, von welchem Zeitpunkt an das Vcrfolgungs-schicksal des Erblassers nicht mehr von Einfluß auf sein späteres Lebcnsschicksal war. Ferner hätte es erörtern müssen, ob die mit den Vcrfolgungsschicksal zusammenhängenden Belastungen klimatischer und wirtschaftlicher Art$• die körporlicho Widerstandskraft des Erblassers herabgesetzt und dadurch den Verlauf der Infektionskrankheit beeinflußt haben können. Eine solche Feststellung wird
 
ochwcrlich ohne Hinzuziehung einen Sachverständigen getroffen werden können.
Aus diesen Gründen muß dao angefochteno Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen zurückverwiesen werden.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 Br. Graf	von	der	Mühlen