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BGH · IX ZR 177/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 177/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu stellen sind, der eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Umfang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine 4 Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht durch unerfüllbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tatsachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. Deshalb war es Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat. 7 a) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des für die Steuerberaterhaftung zuständigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. 9 c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor, weil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer Partei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nach den tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts nicht vor. 10 d) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines baulichen Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
TatsacheMünchengrundsätzlichZPOBeschwerdeKlägerSteuerberater

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 177/06
vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. Oktober 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.171,91 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Welche	Anforderungen	an	den	Vortrag	des Klägers zu stellen sind, der
 eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Umfang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine
 
sekundäre Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend geklärt. Grundsätzliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
3	Der	Mandant	muss	die	Pflichtverletzung	als	Voraussetzung seines Re-
gressanspruchs - wie jeder Kläger, der Anspruch aus Vertragsverletzung geltend macht - beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vorwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, 1156).
4	Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht durch unerfüllbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tatsachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will.
5	Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um negative Tatsachen. Es steht fest, welche Steuererklärungen die Beklagte für den Kläger anhand der ihr überlassenen Unterlagen abgegeben hatte. Deshalb war es Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat.
6	2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt ebenfalls nicht vor.
7	a) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des für die Steuerberaterhaftung zuständigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. Die von der
 
Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des VII. und II. Senats zur Darlegung von Baumängeln und zu Kündigungsgründen lassen keine Divergenz erkennen.
8	b) Die Rüge des behaupteten Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör lässt schon die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen, weil nicht dargelegt wird, was bei einem erteilten Hinweis - so er geboten gewesen wäre - ergänzend vorgetragen worden wäre.
9	c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor, weil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer Partei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. EGMR, NJW1995, 1413; BGHZ 150, 334, 341 f). Die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nach den tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts nicht vor.
10	d) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines baulichen Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht.
 
11	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.05.2004 - 22 O 3278/04 -OLG München, Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 3987/04 -