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BGH · ix ZR 177/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 177/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. den Kläger auch im Berufungsrechtszug vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird nicht geltend gemacht.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZR 177/01
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 315.926,02 € (617.897,58 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Nach dem klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren in Verbindung mit dem Streitstoff des Vorprozesses war der erstinstanzlich erteilte anwaltliche Rat, zunächst auf Nachbesserung zu drängen und den Kartoffelroder bis zur Klärung des Wandelungsanspruchs nicht mehr einzusetzen, pflichtgemäß. Daß Rechtsanwalt W. den Kläger auch im Berufungsrechtszug vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird
 nicht geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs können deshalb auf sich beruhen.
Kreft
 Fischer
Ganter
 Kayser
Vill