Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellung ist nicht davon auszugehen, daß zwischen den Parteien die vom Kläger behaupteten Anwaltsverträge zustande gekommen sind. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit bindend festgestellt, daß der Kläger im Rahmen seines Vertrages mit der Unternehmensgruppe - nach den Honorarvereinbarungen vom 30. Insoweit sollte die Vertragsleistung des Klägers im Einvernehmen der Vertragspartner rechtlich den begünstigten Beklagten zugute kommen (§ 328 BGB). Dieses Vertragsziel wurde im Schreiben des Beklagten zu 1) - als Vorsitzendem des Aufsichtsrats der Unternehmensgruppe - an den Kläger vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 176/96 BESCHLUSS vom 9. September 1997 in dem Rechtsstreit Bernd Ki^^-M^^pAllee Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. September 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juni 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 249.653,18 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellung ist nicht davon auszugehen, daß zwischen den Parteien die vom Kläger behaupteten Anwaltsverträge zustande gekommen sind. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber 3 nicht durch (§ 565 a ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht immer von einer Bevollmächtigung auf einen Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag im Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber zu schließen (BGH, Urt. v. 12. März 1981 - III ZR 60/80, NJW 1981, 1727, 1728). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit bindend festgestellt, daß der Kläger im Rahmen seines Vertrages mit der Unternehmensgruppe - nach den Honorarvereinbarungen vom 30. Oktober 1990 und 17. Januar 1991 mit der in der Fußzeile angegebenen Stiftung - Grundstücke als Vertreter der Beklagten gekauft hat. Insoweit sollte die Vertragsleistung des Klägers im Einvernehmen der Vertragspartner rechtlich den begünstigten Beklagten zugute kommen (§ 328 BGB). Dieses Vertragsziel wurde im Schreiben des Beklagten zu 1) - als Vorsitzendem des Aufsichtsrats der Unternehmensgruppe - an den Kläger vom 16. Januar 1991 verdeutlicht. Soweit die Beklagten 4 dem Kläger Vollmachten erteilt haben, dienten diese dazu, dieses Vertragsziel nach außen hin zu erreichen. Brandes Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz