* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 176/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 176/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Kreft am 28. Der Senat hat bereits entschieden, daß Schadensersatzansprüche gegen einen Konkursverwalter aus § 82 KO in entsprechender Anwendung des § 852 BGB verjähren (BGHZ 93, 278 ff). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verstrichen war, als der Kläger seine Schadensersatzforderung gegen den Konkursverwalter im Februar 1985 gerichtlich geltend machte. Die Feststellung, daß der Kläger bereits im Jahre 1980 Kenntnis von der fehlerhaften Bilanzierung der am Ende des Konkursverfahrens verbliebenen Verbindlichkeiten der Wilhelm K^H| Landmaschinen-Vertriebsgesellschaft OHG im Jahresabschluß 1979 hatte, greift die Revision nicht an. Aber auch die weitere Feststellung, daß der Kläger schon 1980 Kenntnis von der zweiten dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung hatte, ist rechtsund verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Danach hatte der Kläger bereits im Jahre 1980 die für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 209 BGB durch das Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden, welches erst 1984 endete, unterbrochen worden sei, bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klärung.

Zitierte Normen: § 82 KO § 852 BGB
RechtsanwaltBGBZivilsenatsVerjährungKonkursverwalterKlägerRevisionKenntnisBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 176/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Heinrich
BÜHIweg f, Bad Bei
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt und Notar Alfred [-Straße fl|, M|
f
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Streithelfer:
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr FflHBVstraße m|
Christoph Rfljjjjj^^
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Kreft
 am 28. April 1988 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 1987 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer in diesem Rechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel des Klägers verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (554 b ZPO).
Der Senat hat bereits entschieden, daß Schadensersatzansprüche gegen einen Konkursverwalter aus § 82 KO in entsprechender Anwendung des § 852 BGB verjähren (BGHZ 93,
 278 ff). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat.
3
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verstrichen war, als der Kläger seine Schadensersatzforderung gegen den Konkursverwalter im Februar 1985 gerichtlich geltend machte. Die Feststellung, daß der Kläger bereits im Jahre 1980 Kenntnis von der fehlerhaften Bilanzierung der am Ende des Konkursverfahrens verbliebenen Verbindlichkeiten der Wilhelm K^H| Landmaschinen-Vertriebsgesellschaft OHG im Jahresabschluß 1979 hatte, greift die Revision nicht an.
Aber auch die weitere Feststellung, daß der Kläger schon 1980 Kenntnis von der zweiten dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung hatte, ist rechtsund verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Danach hatte der Kläger bereits im Jahre 1980 die für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 209 BGB durch das Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden, welches erst 1984 endete, unterbrochen worden sei, bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klärung. Dem § 209 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 80, 222, 226 entschieden. Diese Warnfunktion kann nur ein Verfahren haben, das sich gegen den Schuldner richtet
 oder an dem dieser zu demindest beteiligt ist. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt eine entsprechende Anwendung des § 209 BGB nicht in Betracht. In den von der Revision angeführten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 238; NJW 1986, 2309) war diese Voraussetzung gegeben. Im vorliegenden Fall dagegen war der Beklagte an dem Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden nicht beteiligt. Eine Unterbrechnung der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 209 BGB kommt daher hier nicht in Betracht.
Merz
 Winter
Henkel
 Kref t
Gärtner