November 1973 durch den Vor sitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkelf Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16« August 1972 wird zurückgewiesen. Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben des 1964 verstorbenen jüdischen Kaufmanns Rudolf Bflp, der seinerseits Alleinerbe seines 1923 geborenen und als am 8« Mai 1943 verstorben geltenden Sohnes Karl Bfl^ war« Wegen des Ausbildungsschadens des Karl B|^ machen die Kläger einen ererbten Anspruch nach § 116 BEG geltend« Mit Bescheid vom 6« Oktober 1969 gewährte die Behörde der Erbengemeinschaft 3*000 DM KapitalentSchädigung und ging dabei von einer Entschädigung von 10.000 DM aus« Die Zuerkennung der weiteren 3*000 DM lehnte sie mit folgender Begründung ab: 5*000 DM auf die Erbengemeinschaft als Erbes-erben über Rudolf (Tater des Erblassers) Das Berufungsgericht geht davon ausf § 238 a BEO regle nicht den Fall, daß von mehreren Berechtigten einer in einem Beziehungsland, der andere in einem Nichtbeziehungsland lebe* Da jedoch das BEG die Fälle abschließend aufgezählt habe9 in denen ein Anspruch nicht bestehe oder erlösche, könne § 238 a BEG nicht dahin verstanden werden, daß der Entschädigungsanspruch untergehe, wenn es sich bei den Berechtigten nicht ausschließlich um Personen handele, die ihren Wohnsitz in einem Beziehungsland haben* Wenn einer der Berechtigten in einem Nichtbeziehungsland lebe, vermindere sich auch nicht der Anspruch um seinen Anteil, weil § 238 a BEG im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in HzW 1959, 123 Nr, 23 entschiedenen Fall des § 7 Abs. 1 BEO keinen Strafcharakter habe. Dabei sei § 13 Abs.3 BEG entsprechend anwendbar, so daß der Anspruch des in einem Nichtbeziehungsland lebenden Erben den übrigen Erben als Voraus zustehe« Anspruchsberechtigt als solche bleibe aber die Erbengemeinschaft, da ein VorausVermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, nicht aber gegen den Schuldner begründe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand* Sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der ganze Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß gehört, wenn von den mehreren Erben oder Erbeserben des Verfolgten auch nur einer die Voraussetzungen des § 238 a BEG erfüllt (Urteil vom 20.
2542 028 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 176/72 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1973 Pohl9 Amt sinspektor •1« Urkundsbeamter der GeschiftMtelle in dem Sntschädigungsrechtsstreit Land Niedersacb8en9 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover9 Am Waterlooplatz 119 Beklagter und Revisionskläger9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen 1. 2. Arthur B ), * Straat itraße Kläger und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. i Der IX« Zivilsenat dee Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1973 durch den Vor sitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkelf Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16« August 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trügt der Beklagte« Von Rechts wegen _$£l$225SSd_ Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben des 1964 verstorbenen jüdischen Kaufmanns Rudolf Bflp, der seinerseits Alleinerbe seines 1923 geborenen und als am 8« Mai 1943 verstorben geltenden Sohnes Karl Bfl^ war« Wegen des Ausbildungsschadens des Karl B|^ machen die Kläger einen ererbten Anspruch nach § 116 BEG geltend« Mit Bescheid vom 6« Oktober 1969 gewährte die Behörde der Erbengemeinschaft 3*000 DM KapitalentSchädigung und ging dabei von einer Entschädigung von 10.000 DM aus« Die Zuerkennung der weiteren 3*000 DM lehnte sie mit folgender Begründung ab: "Dieser Anspruch ist nur in Höhe einer h^fte = 5*000 DM auf die Erbengemeinschaft als Erbes-erben über Rudolf (Tater des Erblassers) übergegangen 9 da der Mit erbe zu 1/2 , Arthur B^p, der in wohnt, gem* § 238a BEO nicht anspruchsberechtigt ist." Mit der Klage verlangen die Kläger die Auszahlung der weiteren 5*000 DM an die Erbengemeinschaft« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet* Das Berufungsgericht geht davon ausf § 238 a BEO regle nicht den Fall, daß von mehreren Berechtigten einer in einem Beziehungsland, der andere in einem Nichtbeziehungsland lebe* Da jedoch das BEG die Fälle abschließend aufgezählt habe9 in denen ein Anspruch nicht bestehe oder erlösche, könne § 238 a BEG nicht dahin verstanden werden, daß der Entschädigungsanspruch untergehe, wenn es sich bei den Berechtigten nicht ausschließlich um Personen handele, die ihren Wohnsitz in einem Beziehungsland haben* Wenn einer der Berechtigten in einem Nichtbeziehungsland lebe, vermindere sich auch nicht der Anspruch um seinen Anteil, weil § 238 a BEG im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in HzW 1959, 123 Nr, 23 entschiedenen Fall des § 7 Abs. 1 BEO keinen Strafcharakter habe. Auch Sinn und Zweck des § 238 a BEG rerlangten nicht, daB die Gesamthandsforderung der Erbengemeinschaft in einzelne Forderungen aufgeteilt und diese an die jeweils anspruchsberechtigten Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft verteilt würden. Der gesamte Erbanspruch stehe vielmehr weiterhin der Erbengemeinschaft zu. Dabei sei § 13 Abs. 3 BEG entsprechend anwendbar, so daß der Anspruch des in einem Nichtbeziehungsland lebenden Erben den übrigen Erben als Voraus zustehe« Anspruchsberechtigt als solche bleibe aber die Erbengemeinschaft, da ein VorausVermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, nicht aber gegen den Schuldner begründe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand* Sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der ganze Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß gehört, wenn von den mehreren Erben oder Erbeserben des Verfolgten auch nur einer die Voraussetzungen des § 238 a BEG erfüllt (Urteil vom 20. Dezember 1973 - IX ZR 186/68 -; zur Veröffentlichung bestimmt). Hierauf wird verwiesen. Für die Erbfolge in den Entschädigungsanspruch gilt das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendende Erbrecht. Dieses bestimmt auch, wer den Anspruch bei den Entschädigungsorganen geltend machen kann (BGH RzW I960, 212). Im Falle der Kläger kommt israelisches Erbrecht zur Anwendung, da der Erblasser zur Zeit seines Todes im Jahre 1964 israelischer Staatsbürger war. Das ergibt sich aus dem bei den Akten be- i feindlichen Erbschein des Amtsgerichts Hildesheim vom 26. Juli 1967* Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß beide Kläger nach israelischem Recht klagebefugt seien. Das ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 549» 562 ZPO). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das beklagte Land verurteilt» an die Kläger gemeinschaftlich 5.000 DH zu zahlen. Hai Zorn Henkel Dtr. Thumm Portmann