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BGH · II ZB 176/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 176/71

Zu den 1956 angemeldeten Insprüchen auf &itSchädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit behauptete die Klägerin: Sie sei 1945 vom Ghetto Warschau in das Konzentrationslager Majdanek» von dort nach Auschwitz und Snde September 1944 nach Bergen-Belsen verbracht worden* Im Juni 1945 sei sie nach Polen zurückgekehrt» habe ihr Heimatland aber 1950 wegen des kommunistischen Regimes und der Bedrohung durch den herrschenden Antisemitismus als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zusammen mit ihrer Familie verlassen* Sie legte ein Januar 1937 gewährte der Regierungspräsident in Köln 9*600 XM für Schaden an Freiheit, lehnte aber den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Hinweis auf § 164 BEG ab» Haohdem die Klägerin im Märe 1938 erneut alle Ansprüche nach dem BEG angemeldet hatte, wies die Landesrentenbehörde den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ebenfalls auf Grund des § 164 BEG am 17« September 1939 ab» Beide Bescheide wurden nicht an-gefochten» Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, aufgrund welchen Saohrerhalts der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erstmals begründet sei« Das sei in der Anmeldung vom 30« Dezember 1963 nicht geschehen« Ss handle sich um eine typische Globalanmeldung« Die wenig substantiierte Begründung des Anspruchs vom 1« Dezember 1969 sei verspätet 9 auch wenn man9 wozu der erkennende Senat neige9 die Begründungsfrist für Anmeldungen nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG am 31* März 1969 enden lasse« Der Bundesgerichtshof hat entschieden9 welche Anforderungen an die Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachvtr-halts nach $ 190 a BEG im ersten Verfahren, auch wenn es durch eine Anmeldung nach § 189 a Abs« 1 BBG oder einen Antrag nach Art« III Er« 1 BBG-SchlußG ausgelöst worden lst9 und im Angleichungsverfahren (Art« IV Er« 2, Er« 1 Abs« 1 a BBG-SchlußG) zu stellen sind (BGH HzY 1971, 449; 561, 362; 19729 31 Er« 21; 1975, 184; 237; 276; Urteil vom 27. für das erste und das Angleichungsverfahren entwickelten tze können jedoch nicht uneingeschränkt auf den vorlie-Sachverhalt übertragen werden« Sr weicht in entscheiden-Icten von den Umständen ab, die den bisherigen Urteilen jlesgeriohtshofs zu $ 190 a BEG zugrundeliegen« Der Vor-r Klägerin im Ausgangsverfahren ergab, daß sie nur nach BG entschädigungsberechtigt sein konnte« Sie hatte nach ogaben Polen wegen ihrer Ablehnung des kommunistischen und wegen dessen antisemitischer Maßnahmen verlassen D in Israel ihren Wohnsitz begründet« Dementsprechend lie nicht angefochtenen Bescheide vom 5« Januar 1957 September 1959 die allein auf die Ehtschädigungsberech-lach § 160 BEG gestützten Ansprüche wegen Schadens an oder Gesundheit gemäß § 164 BEG zu Recht abgelehnt« Diese Lft stand dem Anspruch auch nach dem durch Art« I BBG-geänderten Recht entgegen« Die allein in Betracht kommende bung nach Art« III Er« 1 BEG-SchlußG setzte neues Vor-zu einer anderen Anspruohsgrundlage voraus« Abs« 2 BEG-SchlußG ordnet die entsprechende Anwendung des § 190 a BK an« Sein Sinn und Zweck, den Antragsteller innerhalb bestimmter Frist zur Begründung des angemeldeten Anspruchs zu zwingen, weil sich die mangelnde Begründung, etwa hei Globalen* meldungen, als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungs verfahren herausgestellt hatte (BT-Drucks* 17/3423 Seite 16), trifft auch hier zu« Deshalb mußte die Klägerin dann, wenn sie nach dem BEG-Schlußgesetz Ansprüche auf einer anderen Anspruchsgrundlage als in dem durch unanfechtbare Entscheidung beendeten Verfahren geltend machen wollte, nioht nur den Anspruch bezeichnen, sondern gemäß $ 190 a BK auch den Sachverhalt, aus dem sich nach ihrer Ansicht eine neue Anspruchsgrundlage ergeben könnte, wenigstens in groben Zügen bis 31« März 1967 darstellen (so schon KH Beschluß vom 23« Februar 1973 - H ZB 556/Tt) Deus hat die Klägerin nicht getan« Sie hat erstmals am 1« Dezember 1969 behauptet, daß sie vor dem Verlassen Polens geheiratet habe und ihr Mann die Voraussetzungen der §§ 130 ff BK erfülle« Am 30« Dezember 1963 hatte die Klägerin die Entschädigungsansprüche aus allen Schadensarten nur angemeldet« Die vorge-druokten formelhaften Wendungen dieser Globalanmeldung sind keine Darstellung eines Sachverhalts« Sie erfordert eine Schilderung von Tatsachen, die sich auf die Person und das Schicksal des Antragstellers beziehen« Die vorsorgliche Anmeldung nach § 130 BK gleichlautend für alle Antragsteller, die bisher ihre Ansprüche als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention geltend gemacht haben, enthält keinen die Klägerin betreffenden Sachvortrag« Der Bevollmächtigte behielt sich vielmehr eine "eventuelle Spezifizierung der Ansprüche nach $ 190 a BK" vor und kündigte nur an, die bisher unterbliebene Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 130 BK später glaubhaft zu machen« Hach alledem let der gen&B Art« III Hr« 1 Ahe. 1 und 3 BEG-SchlußG erhobene Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit,1 sofern er überhaupt bestanden haben sollte» gemäß Abs« 2 aaO» § 190 a Abs« 1 EEG seit 1« April 1967 erloschen*

Zitierte Normen: § 160 BEG
$BEG-SchlußGBBGBEGAnspruchKlägerinBKSchaden

Volltext der Entscheidung

2479 096
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZB 176/71	URTEIL
Verbändet am 29« Januar 1976
Jas 11 sober8 eieret ärin
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln den artschädigungsrechtaetreit
 Schweden
9
• Proaefibevollnächtlgter:
Klägerin and Revieloneklägerln 9 Rechteanwalt
 gegen
Land lordrhein-Veatfalen, vertreten durch den Reglerongepräeldenten ln Köln,
 Beklagten und Reyialonsheklagten
 Ser IX« Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung tob 29* Januar 1976 durch die Richter Sr* Xhumm» Zorn» Henkel» fuchs und Portnann
 für Recht erkannt:
Sie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11* Zivilsenats (tetschädigungssenats) des Oberlandesgariohts Köln vom 5-0* Juni 1971 wird surückgewiesen*
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
Ton Rechts wegen Tatbestand
 Sie 1917 in Polen geborene jüdische Klägerin wanderte 1950 nach Israel aus* Sie und ihr Biemann begaben sloh in Dezember 1952 als israelische Staatsangehörige nach Schweden» wo sie seither leben*
Zu den 1956 angemeldeten Insprüchen auf &itSchädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit behauptete die Klägerin: Sie sei 1945 vom Ghetto Warschau in das Konzentrationslager Majdanek» von dort nach Auschwitz und Snde September 1944 nach Bergen-Belsen verbracht worden* Im Juni 1945 sei sie nach Polen zurückgekehrt» habe ihr Heimatland aber 1950 wegen des kommunistischen Regimes und der Bedrohung durch den herrschenden Antisemitismus als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zusammen mit ihrer Familie verlassen* Sie legte ein
 
ärztliches Attest tob 21« April 1936 mit folgendem Wortlaut Tor:
"Es wird hierdurch bestätigt 9 daß Frau Alfreda M&cle-jewicz seit Jahren in ärztlicher Behandlung steht»
Sie gibt an, im KZ durch Schläge mlfihandelt worden zu sein und mußte schwerste körperliche Arbeit leisten»
Es besteht Spondylosis der Lendenwirbelsäule, deformierende Arthritis im Sacroiliacalgelenk und beiderseitige Ischias» Frau Maclejewloz ist durch die Sohmerzen und Einschränkung der Bewegungsmögllohkeit 30 £ arbeitsunfähig» •
Am 5. Januar 1937 gewährte der Regierungspräsident in Köln 9*600 XM für Schaden an Freiheit, lehnte aber den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Hinweis auf § 164 BEG ab» Haohdem die Klägerin im Märe 1938 erneut alle Ansprüche nach dem BEG angemeldet hatte, wies die Landesrentenbehörde den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ebenfalls auf Grund des § 164 BEG am 17« September 1939 ab» Beide Bescheide wurden nicht an-gefochten»
Am 30» Dezember 1963 meldete der Bevollmächtigte der Klägerin mit einem Formblatt die Entschädigungsansprüche aus allen Soha-densarten nochmals an» Das Formblatt enthält folgende Sätze:
"Wurden die Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz auf der Basis des § 160 BEG (Staatenlose oder politische Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention) geltend gemacht, so werden diese mit heutigem Antrag vorsorglich nach § 130 bis 139 BEG angemeldet, wobei die Glaubhaftmachung der
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Voraussetzungen des § 150 (Zugehörigkeit zun deutschen Sprach- und Kulturkreis) jeweils und gesondert zu einem sp&teren Zeitpunkt erfolgen wird ...
Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts 9 wegen Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und wegen der Beweisnittel wird auf den Akteninhalt verwiesen. Me Vorlage weiterer Beweismittel wie auch eventuelle weitere Spezifizierung der Ansprüche ge-nftB $ 190 a bleiben Vorbehalten."
Am 1. Dezember 1969 bat die Klägeriny ihre Ansprüohe9 insbesondere ihren Gesundheitsschaden9 statt nach §§ 160 ff nach §§150 ff BBG erneut zu bearbeiten. Sie machte unter Hinweis auf § 150 Abs. 3 BBG geltend9 ihr Ehemann, den sie an 24« Juli 1944 in Warschau geheiratet habe9 erfülle die Voraussetzungen der SS 1» 130 ff BBG.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1970 lehnte die Behörde die Ansprüche ab9 well die Darlegungsfrist des $ 190 a BBG versäumt sei. Me Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit wies das Landgericht ab. Me Berufung blieb ohne Brfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
JtotschelflttflffpffFHnde Die Revidon ist unbegründet.
Das Berufungsgericht meint 9 es stehe im freien und pflichtgemäßen Ermessen der Behörde9 ob sie von der Vorschrift des $ 190 BBG Gebrauch mache. Ihre Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller müsse wenigstens in groben Umrissen darlegen9 aus welchen tatsächlichen Erwägungen er annehme9 nach den Vor-
 
Schriften des BBG-Schlußgesetzes erstmalig anspruchsberechtigt zu sein oder einen Sinzeianspruch erstmals erworben zu haben«
Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, aufgrund welchen Saohrerhalts der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erstmals begründet sei« Das sei in der Anmeldung vom 30« Dezember 1963 nicht geschehen« Ss handle sich um eine typische Globalanmeldung« Die wenig substantiierte Begründung des Anspruchs vom 1« Dezember 1969 sei verspätet 9 auch wenn man9 wozu der erkennende Senat neige9 die Begründungsfrist für Anmeldungen nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG am 31* März 1969 enden lasse«
Das Ergebnis der Erwägungen des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand«
Der Bundesgerichtshof hat entschieden9 welche Anforderungen an die Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachvtr-halts nach $ 190 a BEG im ersten Verfahren, auch wenn es durch eine Anmeldung nach § 189 a Abs« 1 BBG oder einen Antrag nach Art« III Er« 1 BBG-SchlußG ausgelöst worden lst9 und im Angleichungsverfahren (Art« IV Er« 2, Er« 1 Abs« 1 a BBG-SchlußG) zu stellen sind (BGH HzY 1971, 449; 561, 362; 19729 31 Er« 21; 1975, 184; 237; 276; Urteil vom 27. November 1975 - U ZH 39/72). Danach ging der Sinzeianspruch dann nicht kraft Gesetzes mit Ablauf des 31« März 1967 unter, wenn der Antragsteller bis dahin einen zeitlich und örtlich bestimmten Yerfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden dargelegt und Beweismittel angegeben hatte« Sine vollständige oder gar schlüssige Darstellung der tatsächlichen Yoraussetzungen des Anspruchs war nicht erforderlich« Insbesondere wird nicht verlangt, daß neben Verfolgungsschicksal und dem Schadensfolgen die tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 150, 160 BEG) vollständig
 
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Ä«en sind« Ergänzende ingaben sind zulässig« Einer dg des tatsächlichen Vorbringens zu einzelnen Ent-Ungsansprüchen bedurfte es nicht« In Angleichungsver-ist eine Darlegung der ingleichungsansprttohe nicht er-ich, wenn der Gesundheitsschadensanspruch in früheren sn sachlich geprüft und der Rentenanspruch aufgrund tier Gutachten abgelehnt oder durch eine Regelung nach Er. 2 BEG-SchlußG aufgegeben worden war«
für das erste und das Angleichungsverfahren entwickelten tze können jedoch nicht uneingeschränkt auf den vorlie-Sachverhalt übertragen werden« Sr weicht in entscheiden-Icten von den Umständen ab, die den bisherigen Urteilen jlesgeriohtshofs zu $ 190 a BEG zugrundeliegen« Der Vor-r Klägerin im Ausgangsverfahren ergab, daß sie nur nach BG entschädigungsberechtigt sein konnte« Sie hatte nach ogaben Polen wegen ihrer Ablehnung des kommunistischen und wegen dessen antisemitischer Maßnahmen verlassen D in Israel ihren Wohnsitz begründet« Dementsprechend lie nicht angefochtenen Bescheide vom 5« Januar 1957 September 1959 die allein auf die Ehtschädigungsberech-lach § 160 BEG gestützten Ansprüche wegen Schadens an oder Gesundheit gemäß § 164 BEG zu Recht abgelehnt« Diese Lft stand dem Anspruch auch nach dem durch Art« I BBG-geänderten Recht entgegen« Die allein in Betracht kommende bung nach Art« III Er« 1 BEG-SchlußG setzte neues Vor-zu einer anderen Anspruohsgrundlage voraus«
diesem Sachstand genügte eine bloße Eeuanmeldung des ditsschadensanspruchs innerhalb der durch Art« III Er« 1 BEG-SchlußG erstreckten Prist nicht« Art« III Er« 1
 
Abs« 2 BEG-SchlußG ordnet die entsprechende Anwendung des § 190 a BK an« Sein Sinn und Zweck, den Antragsteller innerhalb bestimmter Frist zur Begründung des angemeldeten Anspruchs zu zwingen, weil sich die mangelnde Begründung, etwa hei Globalen* meldungen, als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungs verfahren herausgestellt hatte (BT-Drucks* 17/3423 Seite 16), trifft auch hier zu« Deshalb mußte die Klägerin dann, wenn sie nach dem BEG-Schlußgesetz Ansprüche auf einer anderen Anspruchsgrundlage als in dem durch unanfechtbare Entscheidung beendeten Verfahren geltend machen wollte, nioht nur den Anspruch bezeichnen, sondern gemäß $ 190 a BK auch den Sachverhalt, aus dem sich nach ihrer Ansicht eine neue Anspruchsgrundlage ergeben könnte, wenigstens in groben Zügen bis 31« März 1967 darstellen (so schon KH Beschluß vom 23« Februar 1973 - H ZB 556/Tt)
Deus hat die Klägerin nicht getan« Sie hat erstmals am 1« Dezember 1969 behauptet, daß sie vor dem Verlassen Polens geheiratet habe und ihr Mann die Voraussetzungen der §§ 130 ff BK erfülle« Am 30« Dezember 1963 hatte die Klägerin die Entschädigungsansprüche aus allen Schadensarten nur angemeldet« Die vorge-druokten formelhaften Wendungen dieser Globalanmeldung sind keine Darstellung eines Sachverhalts« Sie erfordert eine Schilderung von Tatsachen, die sich auf die Person und das Schicksal des Antragstellers beziehen« Die vorsorgliche Anmeldung nach § 130 BK gleichlautend für alle Antragsteller, die bisher ihre Ansprüche als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention geltend gemacht haben, enthält keinen die Klägerin betreffenden Sachvortrag« Der Bevollmächtigte behielt sich vielmehr eine "eventuelle Spezifizierung der Ansprüche nach $ 190 a BK" vor und kündigte nur an, die bisher unterbliebene Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 130 BK später glaubhaft zu machen«
 
Hach alledem let der gen&B Art« III Hr« 1 Ahe. 1 und 3 BEG-SchlußG erhobene Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit,1 sofern er überhaupt bestanden haben sollte» gemäß Abs« 2 aaO» § 190 a Abs« 1 EEG seit 1« April 1967 erloschen*
Kr« Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs
Portmann