Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 147 des Landgerichts Berlin vom 12. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren* und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin, Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 geborene jüdische Klägerin ist die Tochter der 1942 aus Berlin deportierten Witwe Frida ßflH^und zusammen mit vier Geschwistern deren Erbin, Sie hat 1964 Ansprüche aus eigener Verfolgung nachgemeldet mit der Behauptung» sie habe bereits im Februar 1938 als Hinterbliebene einen rechtswirksamen Antrag auf BntSchädigung gestellt. Am 11* März 1958 meldete der Bevollmächtigte für die Erbengemeinschaft den Anspruch der Mutter auf Entschädigung des Freiheitsschadens an; der Anspruch wurde durch Bescheid vom 10* Oktober I960 erledigt* Bann ruhte die Bearbeitung der Ansprüche aus der Verfolgung der Mutter* Daneben hatte sich Rechtsbeistand Br* EfllB um die Erledigung des von William Gi^HB angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben bemüht* Am 15* Januar 1958 teilte er der Entschädigungsbehörde mit, auf wiederholte Rückfrage bei den vier älteren Schwestern des Antragstellers William GzflBI sei von keiner ein Anspruch auf Waisenrente erhoben worden* Ben Antrag der Esther Cfl|H^auf Waisenrente mit der im Verfahren nach der Mutter am 25« Februar 1958 übergebenen Erklärung vom 8« Oktober 1957 habe die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend gemacht« Die Entschädigungsbehörde verweigerte die Aktentrennung; sie stellte sich auf den Standpunkt! die Klägerin habe keine eigenen Entschädigungsansprüche angemeldet« Im Schriftsatz vom 6« August 1964 be-harrte der Bevollmächtigte auf seinem Antrag« Er bezeichnet e frühere Erläuterungen der Erklärung vom 8« Oktober 1957 durch Rechtsbeistand Br. Ed^, wonach nur der Schaden an Freiheit gemeint gewesen 8ei9 als unzutreffendy weil die Klägerin diesdn zur Abgabe einer solchen Erklärung niemals ermächtigt habe« Gleichzeitig suchte er um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach mit der - nicht glaubhaft gemachten - Behauptung, die Klägerin sei der festen Überzeugung gewesen, daß für sie eigene Entschädigungsansprüche rechtzeitig angemeldet worden seien« Die Entschädigungsbehörde teilte ihm am 3« November 1964 wiederum mit, daß sie die Akten nicht trenne; sie gab die Einreichung gesonderter Anträge anheim mit der Bitte, den Wiedereinsetzungsantrag zu jedem Antrag zu stellen« Am 29« November 1965 reichte die Klägerin dann den Mantelbogen und die Einlagebogen B bis E ein« Gleichzeitig focht sie die früheren Erklärungen Ble Klägerin hat die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits-, Gesundheits-, Berufs-, Eigentums- und Vermögensschaden und für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Bußen und Kosten erst 1964 und 1965 und damit nach Ablauf der Antragsfrist (§ 189 Abs« 1 Satz 2 BEG) angemeldet« Die rechtswirksame Anmeldung ererbter Ansprüche ist nicht zugleich ein rechtswirksamer Antrag auf Entschädigung, wie ihn § 189 a Abs. 1 BEG für das Nachmelden von Ansprüchen aus eigener Verfolgung voraussetzt; der eine Antrag wirkt nicht fristwahrend für den anderen (vgl. Oktober 1957 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben als Hinterbliebene der verstorbenen Frida 6^11 enthält. Oktober 1957 als Anmeldung auch eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben und damit als rechtswirkeamer Antrag aus eigenem Recht nach § 189 Abs« 1 BEG begegnet durchgreifenden Bedenken« Denn die Klägerin erteilte sie durch Erklärung gegenüber ihrer Schwester und Niterbin Esther als der zu Bevollmächtigenden und nicht gegenüber der Entschädigungsbehörde (vgl. Februar 1958 bei der Entsohä-digungsbehörde ein« Sin rechtswirksamer Antrag läge daher nur vor, wenn alle diese schriftlichen Erklärungen, insbesondere das Begleitschreiben des Rechtsbeistandes Lr. EflBfc unmißverständlich den Willen der Klägerin ausdrttckten, nicht nur als Erbin ihrer Nutter, sondern auch als deren Hinterbliebene Entschädigung zu beanspruchen. Die Akten des eigenen Entschädigungsverfahrene und die der Entschädigungsverfahren der Geschwister ergeben keinen Anhalt dafür, daß die seit 1932 verheiratete, in der Schweiz wohnhafte Klägerin bis zu dem Ablauf der Antragsfrist am 1« April 1938 erwogen haben könnte, als Hinterbliebene ihrer Mutter nach §§ 13 ff BEG Entschädigung zu verlangen. machten ausschließlich zu dem Zwecke der Durchsetzung der der Erbengemeinschaft zustehenden Entschädigungsansprüche nach der Mutter verwandte, nicht aber zugleich für die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebene nach §§ 15 ff BBG stellen wollte. Schon deshalb konnte die Entschädigungsbehörde seine Erklärung nicht als Verzicht auf den Lebenssohadensanspruch zu Gunsten der Schwester, sondern wegen der Ausführungen des Dr. bei der Vorlage nur als die Ermächtigung der Miterbin zu dem Empfang der für die Erbengemeinschaft festgesetzten Entschädigungsleistungen auf Grund ererbter Ansprüche auffassen. Dann aber müßten besondere Umstände hervorgetreten sein, um bei Übereinstimmendem Wortlaut den Erklärungen derjenigen Miterben, die, aus welchen Gründen auch immer, bisher von der Anmeldung eines eigenen Entschädigungsanspruchs als Hinterbliebene abgesehen hatten, eine weiterreichende Bedeutung beizu demessen. Die Klägerin hat die früheren Erklärungen des Rechtsbeistandes Dr. EflHl, soweit sie den Inhalt der am 25« Februar 1958 eingereichten Urkunde vom 8. Die Anfechtung ist erst in dem am 29« November 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingereichten Schriftsatz erklärt« Da es auf die Kenntnis des Vertreters vom Anfechtungsgrund ankommt (§ 166 Abs« 1 BGB), ist sie nicht unverzüglich erfolgt und damit die Anfechtungsfrist versäumt• Dem Wiedereinsetzungsan-trag fehlte die ausreichende Begründung« Hierzu war erforderlich, die Umstände zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, welche die Klägerin ohne ihr Verschulden daran gehindert hatten, die Antragsfrist einzuhalten (BGH RzW 1965, 524 Nr« 26; 1971, 180 Nr« 19, 510 Nr« 12)« Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 10« August 1964 nicht« Denn daraus ergibt sich kein bestimmter Hinweis auf mögliche Wiedereinsetzungsgründe« Die noch nioht einmal glaubhaft gemachte Behauptung des Bevollmächtigten, die Klägerin sei der festen Überzeugung gewesen, dafi für sie eigene Entschädigungsansprüche angemeldet worden seien, ist nicht ausreichend« Sie läßt nicht erkennen, wann und unter welchen Umständen die Klägerin vom möglichen Mangel eines wirksamen Antrags auf Entschädigung aus eigenem Recht Kenntnis erlangt hat« Eine in die Einzelheiten gehende Schilderung und deren Glaubhaftmachung waren um so mehr Schließlich fehlt jede Erklärung über die Gründe für die Untätigkeit der Klägerin oder der bevollmächtigten Schwester Esther CflUfc ia der Zeit seit Übergabe der Erklärung vom 8« Oktober 1937 bis zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts im Dezember 1963* Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 24« November 1963 ist nicht zu berücksichtigen; er ist erst über ein Jahr und damit nicht alsbald nach Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung bei der Behörde eingegangen« Hindernisse» die einem rechtzeitigen Vortrag entgegenstanden» hat die Klägerin nicht geltend gemacht« Außerdem machte sie auch hierbei die Tatsachen nicht glaubhaft» die nach ihrer Auffassung die Wiedereinsetzung rechtfertigten. Auf die Reylsion des beklagten Landes wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
2421 077 /<! i»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 176/69 URTEIL
Verkündet am
21. Dezember 1971
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Land B *
vertreten durch den Senator für Inneres» Platz*.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br«
gegen
Adele
Ave
Ernest
G*P» Schweiz»
• Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte 9
Rechtsanwalt K4*»
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Br«
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesriohter Zorn, Henkel» Puchs und Dr. Thuram
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Februar 1969 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 147 des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren* und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin,
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1923 geborene jüdische Klägerin ist die Tochter der 1942 aus Berlin deportierten Witwe Frida ßflH^und zusammen mit vier Geschwistern deren Erbin, Sie hat 1964 Ansprüche aus eigener Verfolgung nachgemeldet mit der Behauptung» sie habe bereits im Februar 1938 als Hinterbliebene einen rechtswirksamen Antrag auf BntSchädigung gestellt. Um diesen Antrag geht der Streit.
lather cfH^und William Geschwister der Klägerin»
meldeten 1933 und 1936 neben Ansprüchen aus eigener Verfolgung solche nach der Mutter für Schaden an Leben» an Vermögen und im
beruflichen Fortkommen an; der Bruder vermerkte im Mantel-bogen beim Freiheitsschaden: Geltendmachung Vorbehalten. In diesem Verfahren übergab der von beiden bevollmächtigte Rechts bei st and Br. mit Begleitschreiben vom 22« Februar 1938
am 23« Februar 1938 Erklärungen der "Geschwister und Miterben" vom 8. Oktober und 5« November 1957 "... über ihr Einverständnis mit der Überweisung in der Entschädigung für den Freiheits schaden der Mutter an die Berliner Bank AG ... auf das dort geführte Libka Nr* ••• Esther CfliHHl hie Erklärungen
der Klägerin, der Schwester Sonja Szobel und des Bruders William Gz^^ lauten in deutscher Übersetzung:
"Ich * *• ermächtige hiermit meine Schwester, Frau Esther * * *, in meinem Namen sämtliche Gel-
der entgegenzunehmen| welche mir seitens der westdeutschen Regierung für den Verlust des Lebens meiner unmittelbaren Familienangehörigen während der Jahre der nazistischen Knechtung zustehen"*
Am 11* März 1958 meldete der Bevollmächtigte für die Erbengemeinschaft den Anspruch der Mutter auf Entschädigung des Freiheitsschadens an; der Anspruch wurde durch Bescheid vom 10* Oktober I960 erledigt* Bann ruhte die Bearbeitung der Ansprüche aus der Verfolgung der Mutter*
Daneben hatte sich Rechtsbeistand Br* EfllB um die Erledigung des von William Gi^HB angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben bemüht* Am 15* Januar 1958 teilte er der Entschädigungsbehörde mit, auf wiederholte Rückfrage bei den vier älteren Schwestern des Antragstellers William GzflBI sei von keiner ein Anspruch auf Waisenrente erhoben worden* Ben Antrag der Esther Cfl|H^auf Waisenrente
nahm er am 11. März 1958 zurück« Darauf setzte die Entschädigungsbehörde für William | durch Bescheid vom
24« März 1958 DM 2.040 Kapital ent Schädigung wegen Schadens an Leben fest und überwies ihm den Betrag«
1964 übernahm Rechtsanwalt U^H^die Vertretung der Erben« Nach Akteneinsicht beantragte er am 10« Juni 1964 die Behandlung der von der Klägerin angemeldeten eigenen Ansprüche in einem gesonderten Verfahren unter Anlage getrennter Akten mit der Begründung! mit der im Verfahren nach der Mutter am 25« Februar 1958 übergebenen Erklärung vom 8« Oktober 1957 habe die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend gemacht« Die Entschädigungsbehörde verweigerte die Aktentrennung; sie stellte sich auf den Standpunkt! die Klägerin habe keine eigenen Entschädigungsansprüche angemeldet« Im Schriftsatz vom 6« August 1964 be-harrte der Bevollmächtigte auf seinem Antrag« Er bezeichnet e frühere Erläuterungen der Erklärung vom 8« Oktober 1957 durch Rechtsbeistand Br. Ed^, wonach nur der Schaden an Freiheit gemeint gewesen 8ei9 als unzutreffendy weil die Klägerin diesdn zur Abgabe einer solchen Erklärung niemals ermächtigt habe« Gleichzeitig suchte er um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach mit der - nicht glaubhaft gemachten - Behauptung, die Klägerin sei der festen Überzeugung gewesen, daß für sie eigene Entschädigungsansprüche rechtzeitig angemeldet worden seien« Die Entschädigungsbehörde teilte ihm am 3« November 1964 wiederum mit, daß sie die Akten nicht trenne; sie gab die Einreichung gesonderter Anträge anheim mit der Bitte, den Wiedereinsetzungsantrag zu jedem Antrag zu stellen« Am 29« November 1965 reichte die Klägerin dann den Mantelbogen und die Einlagebogen B bis E ein« Gleichzeitig focht sie die früheren Erklärungen
des Rechtsbeistandes Br« Eflflfe nach §§ 119» 120 BOB an und erneuerte das Wiedereinsetzungsgesuch mit ausführlicherer Begründung, aber wiederum ohne Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen«
Ble Entschädigungsbehörde hat alle Ansprüche wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt« Ble Klage 1st erfolglos geblieben« Auf die Berufung hat das Kammergerlcht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurü ckverw 1 e s en«
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Ble Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
Ble Revision 1st begründet.
Ble Klägerin hat die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits-, Gesundheits-, Berufs-, Eigentums- und Vermögensschaden und für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Bußen und Kosten erst 1964 und 1965 und damit nach Ablauf der Antragsfrist (§ 189 Abs« 1 Satz 2 BEG) angemeldet«
Nach den zutreffenden Ausführungen des Kammergeriohts kommt ein Antragsrecht nach den Uberleitungsvorschriften in Art« III, IV BSG-SchlußG nicht in Betracht« Barauf beruft sich die Klägerin auch nicht«
Ebensowenig eröffnet ihr § 189 b BEG auf Grund rechtswirksamer Anmeldung erbrechtlicher Ansprüche eine Möglichkeit zur Nachmeldung anderer Entschädigungsansprüche aus eigener Verfolgung (BGH, RzW 1969, 503 Nr. 49). Die rechtswirksame Anmeldung ererbter Ansprüche ist nicht zugleich ein rechtswirksamer Antrag auf Entschädigung, wie ihn § 189 a Abs. 1 BEG für das Nachmelden von Ansprüchen aus eigener Verfolgung voraussetzt; der eine Antrag wirkt nicht fristwahrend für den anderen (vgl. BGH HzW 1966, 190 Nr. 30; KG 1961, 414 Nr. 46).
Mit Recht hat das Kammergericht deshalb geprüft, ob die am 25. Februar 1958 vom Bevollmächtigten der Antragsteller Esther OtKKKB11110 William GxflB zu dem Verfahren nach der Mutter eingereiohte Erklärung der Klägerin vom 8. Oktober 1957 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben als Hinterbliebene der verstorbenen Frida 6^11 enthält. Es ist der Auffassung, die Klägerin habe damit eine Bevollmächtigung hinsichtlich aller in Betracht kommenden Ansprüche aussprechen wollen. Ihr könne nicht zur Last gelegt werden, daB sie dies nicht in genügend klarer Form getan habe. Ausreichend sei eine Erklärung gegenüber der Behörde, aus der allgemein der Wille unmiBverständlich hervorgehe, Entschädigung aus irgendeinem Reohtsgrund zu erlangen. Das sei zu$ bejahen, wenn die Klägerin von Entschädigung auf Grund des "loss of life11 gesprochen habe. Dafi Rechtsbeistand Br. die Erklärung anders ausgelegt habe, sei unerheblich; er habe seine Meinung gesagt und nioht mehr.
Diese Würdigung der am 23. Februar 1958 vom Bevollmächtigten der Antrags tellerin Ester Im Verfahren naoh
der Mutter der Entsohädigungsbehörde übergebenen Erklärung
der Klägerin vom 8. Oktober 1957 als Anmeldung auch eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben und damit als rechtswirkeamer Antrag aus eigenem Recht nach § 189 Abs« 1 BEG begegnet durchgreifenden Bedenken«
Der Inhalt einer Anmeldung ist vom Revisionsgericht unabhängig von den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zu ermitteln (BGH RzW 1967, 425 Er. 37 und 1969, 345 Hr. 28).
Hach ihrem Wortlaut drückt die Erklärung vom 8. Oktober 1957 den Willen der Klägerin aus, die Antragstellerin und Niterbin Ester zur Entgegennahme der festgesetzten Ent-
schädigungsleistungen aus ererbtem Recht für sie als Niterben zu ermächtigen.
Liese Vollmacht ist kein Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 189 BEG. Denn die Klägerin erteilte sie durch Erklärung gegenüber ihrer Schwester und Niterbin Esther
als der zu Bevollmächtigenden und nicht gegenüber der Entschädigungsbehörde (vgl. § 169 BGB). Deshalb kommt es darauf an, in welcher Weise und zu welchem Zweck Esther als Vertreter die Vollmacht gegenüber der Sntschä-digungsbehörde gebrauchte. Sie selbst ließ sich durch den Rechtsbeistand Lr. E^Bi vertreten. Er reichte die Vollmacht zusammen mit anderen Urkunden mit Begleitschreiben vom 22« Februar 1958 am 25. Februar 1958 bei der Entsohä-digungsbehörde ein« Sin rechtswirksamer Antrag läge daher nur vor, wenn alle diese schriftlichen Erklärungen, insbesondere das Begleitschreiben des Rechtsbeistandes Lr. EflBfc unmißverständlich den Willen der Klägerin ausdrttckten, nicht nur als Erbin ihrer Nutter, sondern auch als deren Hinterbliebene Entschädigung zu beanspruchen. Las ist entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall«
Maßgebend ist der objektive Wert der Erklärung des Antragstellers (§ 133 BGB)« Es sind alle der Entschädigungsbehörde bis zu dem 1« April 1938 bekanntgewordenen (vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 1971 - IX ZR 2/71) Umstände zu berücksichtigen9 die zu dem Zustandekommen der Erklärung beigetragen haben«
Die Akten des eigenen Entschädigungsverfahrene und die der Entschädigungsverfahren der Geschwister ergeben keinen Anhalt dafür, daß die seit 1932 verheiratete, in der Schweiz wohnhafte Klägerin bis zu dem Ablauf der Antragsfrist am 1« April 1938 erwogen haben könnte, als Hinterbliebene ihrer Mutter nach §§ 13 ff BEG Entschädigung zu verlangen. Mit solchen Ansprüchen waren nur die Geschwister Esther und William GzflHK her-
vorgetreten. Deren Bevollmächtigter betrieb aber nur den ihm einzig aussichtsreich erscheinenden Ansprach des Bruders« Um dessen Erledigung zu fördern, kündigte er die Rücknahme des Anspruchs der Schwester Esther
cm« Daneben leitete er die Bearbeitung der ererbten Entschädigungsansprüche nach der Mutter ein« Dazu legte er die wErbberechtigungsverhandlung vom 11« Februar 1933 des Generalkonsulats in San Francisco11 und Erklärungen der Geschwister und Miterben "über ihr Einverständnis mit der Überweisung der Entschädigung für den Freiheitsschaden der Mutter" auf ein Konto der Miterbin Esther C^m^bei der Berliner Bank AG vor. Diese Erklärung des Rechtsbeistandes Dr« E^lfe ist eindeutig. Sie ergibt, daß die bevollmächtigte Miterbin durch ihren Vertreter die ihr von den übrigen Miterben erteilten Voll-
machten ausschließlich zu dem Zwecke der Durchsetzung der der Erbengemeinschaft zustehenden Entschädigungsansprüche nach der Mutter verwandte, nicht aber zugleich für die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebene nach §§ 15 ff BBG stellen wollte.
Wesentlich ist auch, daß die Antragstellerin Esther
gleichzeitig eine wortgleiche Erklärung des Bruders William Graham einreiohte. Er hatte jedoch den eigenen Entschädigungsanspruch für Schaden an Leben bereits angemeldet und - im Gegensatz zu seiner Schwester Esther - auoh mit Hilfe des Bevollmächtigten Dr. betrieben. Schon
deshalb konnte die Entschädigungsbehörde seine Erklärung nicht als Verzicht auf den Lebenssohadensanspruch zu Gunsten der Schwester, sondern wegen der Ausführungen des Dr. bei der Vorlage nur als die Ermächtigung der Miterbin zu dem Empfang der für die Erbengemeinschaft festgesetzten Entschädigungsleistungen auf Grund ererbter Ansprüche auffassen. Dann aber müßten besondere Umstände hervorgetreten sein, um bei Übereinstimmendem Wortlaut den Erklärungen derjenigen Miterben, die, aus welchen Gründen auch immer, bisher von der Anmeldung eines eigenen Entschädigungsanspruchs als Hinterbliebene abgesehen hatten, eine weiterreichende Bedeutung beizu demessen. Daran fehlt es.
Die Klägerin hat die früheren Erklärungen des Rechtsbeistandes Dr. EflHl, soweit sie den Inhalt der am 25« Februar 1958 eingereichten Urkunde vom 8. Oktober 1957 betreffen, wegen Irrtums naoh §§ 119, 120 BGB angefochten. Dahinstehen kann, ob ihr ein Anfechtungsrecht zustand.
Sie hat die Anfechtungsfrist versäumt (§ 121 Abs. 1 BGB).
/
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt UflBi hat spätestens am 6. August 1964 von den früheren Erklärungen des Rechtsbeistandes Dr. Kenntnis erhalten« Denn in einem
Schriftsatz vom 6. August 1964 an die Entschädigungsbehörde nimmt er dazu Stellung mit der Behauptung, die Klägerin habe Dr« EfliBt zu diesen Erklärungen niemals ermächtigt. Die Anfechtung ist erst in dem am 29« November 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingereichten Schriftsatz erklärt« Da es auf die Kenntnis des Vertreters vom Anfechtungsgrund ankommt (§ 166 Abs« 1 BGB), ist sie nicht unverzüglich erfolgt und damit die Anfechtungsfrist versäumt•
Die am 10« August 1964 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin mit Recht verweigert. Dem Wiedereinsetzungsan-trag fehlte die ausreichende Begründung« Hierzu war erforderlich, die Umstände zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, welche die Klägerin ohne ihr Verschulden daran gehindert hatten, die Antragsfrist einzuhalten (BGH RzW 1965, 524 Nr« 26; 1971, 180 Nr« 19, 510 Nr« 12)« Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 10« August 1964 nicht« Denn daraus ergibt sich kein bestimmter Hinweis auf mögliche Wiedereinsetzungsgründe« Die noch nioht einmal glaubhaft gemachte Behauptung des Bevollmächtigten, die Klägerin sei der festen Überzeugung gewesen, dafi für sie eigene Entschädigungsansprüche angemeldet worden seien, ist nicht ausreichend« Sie läßt nicht erkennen, wann und unter welchen Umständen die Klägerin vom möglichen Mangel eines wirksamen Antrags auf Entschädigung aus eigenem Recht Kenntnis erlangt hat« Eine in die Einzelheiten gehende Schilderung und deren Glaubhaftmachung waren um so mehr
geboten» als sie am 13* Dezember 1963 dem Hechtsanwalt Vollmacht zur Vertretung "in der Angelegenheit
der......geerbten Wiedergutmachungsansprüchen erteilt
und dieser die Behördenakten in der Zeit vom 14* Januar bis 17« Februar 1964 eingesehen hatte« Auch Rechts-anwalt hatte nach Vorlage der Vollmachten für
sämtliche Geschwister in einem Gesuch um Akteneinsicht vom 8« Juni 1964 mitgeteilt» in der Entschädigungssache nach Frida vertrete er die Erben. Schließlich
fehlt jede Erklärung über die Gründe für die Untätigkeit der Klägerin oder der bevollmächtigten Schwester Esther CflUfc ia der Zeit seit Übergabe der Erklärung vom 8« Oktober 1937 bis zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts im Dezember 1963* Der Schriftsatz des
Bevollmächtigten vom 24« November 1963 ist nicht zu berücksichtigen; er ist erst über ein Jahr und damit nicht alsbald nach Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung bei der Behörde eingegangen« Hindernisse» die einem rechtzeitigen Vortrag entgegenstanden» hat die Klägerin nicht geltend gemacht« Außerdem machte sie auch hierbei die Tatsachen nicht glaubhaft» die nach ihrer Auffassung die Wiedereinsetzung rechtfertigten.
Aus diesen Gründen fehlt der in § 189 a BEG vorausgesetzte Antrag auf Entschädigung nach § 189 Abs« 1 BBG. Die Klägerin 1st deshalb zur Nachmeldung von Entschädigungsansprüchen aus eigener Verfolgung nicht berechtigt.
Auf die Reylsion des beklagten Landes wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
KostenentScheidung: §§ 225 Abs. lt 209 Abs. 1 BBG{
§§ 91, 97 ZPO.
Mai
Zorn Henkel
Fuchs
Br. Thumm