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BGH · IX ZR 176/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 176/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 13. Der Wert des Revisionsverfahrens wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. 1 Der Wert des Revisionsverfahrens ist mit Senatsbeschluss vom 14. Grundlage waren die geschätzten Werte der (noch) acht Pferde, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt worden war. 2 Der Kläger hat nunmehr dargelegt und durch ein Gutachten vom 28. Februar 2016 belegt, dass vier der Pferde, um die es im Revisionsverfahren noch ging, bei Eingang der Revision (§ 40 GKG) einen deutlich geringeren Wert aufwiesen, als der Senat zunächst angenommen hat. , dessen Wert nach Angaben des Klägers im Jahre 2012 ebenfalls 635.000 € betragen haben soll, das mittlerweile aber 15 Jahre alt ist und seit 2009 keine Erfolge im Springsport mehr aufzuweisen hat.

Zitierte Normen: § 40 GKG
WertPferdKlägeralt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 176/15
vom 13. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZR176.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 13. Oktober 2016 beschlossen:
Der Wert des Revisionsverfahrens wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2016 auf € 271.600 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Wert	des Revisionsverfahrens ist mit Senatsbeschluss vom 14. April
2016 nach Anhörung der Parteien auf 1.665.000 € festgesetzt worden. Grundlage waren die geschätzten Werte der (noch) acht Pferde, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt worden war. Der Kläger hatte vor Erhebung der Klage auf Herausgabe von achtzehn Pferden ein Wertgutachten vom 29. Februar 2012 eingeholt und seiner Klage beigefügt.
2	Der	Kläger hat nunmehr dargelegt und durch ein Gutachten vom 28. Februar 2016 belegt, dass vier der Pferde, um die es im Revisionsverfahren noch ging, bei Eingang der Revision (§ 40 GKG) einen deutlich geringeren Wert aufwiesen, als der Senat zunächst angenommen hat. Es handelt sich um die Pferde B. , C.	,	L.	und	Ca.	,	deren Werte der Kläger zu-
nächst mit hohen sechsstelligen Beträgen angegeben hatte, die nunmehr aber
 
nur fünf- bis sechsstellige Preise erzielt haben. Nachdem die Pferde versteigert worden sind, legt der Senat der Neufestsetzung die bei der Versteigerung erzielten Erlöse zugrunde, wie sie der Kläger mitgeteilt hat. Dass etwa das nunmehr 17 Jahre alte Pferd B. , welches dem Gutachten vom 28. Februar 2016 zufolge letztmals 2011 im Springsport erfolgreich war, als älteres lahmfreies Freizeitpferd zu einem Preis von 3.800 € versteigert worden ist, ist deutlich wahrscheinlicher als der vom Kläger im Jahre 2012 angegebene, von der Beklagten weiterhin für richtig gehaltene Wert von 635.000 €. Gleiches gilt für das Pferd C. , dessen Wert nach Angaben des Klägers im Jahre 2012 ebenfalls 635.000 € betragen haben soll, das mittlerweile aber 15 Jahre alt ist und seit 2009 keine Erfolge im Springsport mehr aufzuweisen hat. Die Pferde L. und Ca. sind sportlich nicht erfolgreich gewesen; sie sind Deck-
 
hengste und entsprechend ihrem Jahrgang zu bewerten, wie der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat. Dies rechtfertigt eine Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Kayser	Lohmann	Pape
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2014 - 1 O 2639/12 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.07.2015 - 14 U 16/14 -