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BGH · IX ZR 176/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 176/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.007,58 Das Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf.4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 3 GG
BundesgerichtshofsRechtsprechungNaumburgZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 176/09
vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 10. Februar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.007,58 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur anleger-und objektgerechten Beratung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil
 
 vom 6. Juli 1993 -XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 ff) deutlich zeigt, anhand dieser Maßstäbe eine einzelfallbezogene Beurteilung der streitbefangenen Umstände vorgenommen.
3	2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf.
4	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.05.2009 -50 1213/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2009 - 5 U 52/09 -