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BGH · IX ZR 176/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 176/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vom 24. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO). Weder aus §321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhe-

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 176/06
vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 25. Oktober 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Juli 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Haftung mehrerer Gesamtschuldner und zur Verjährung. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen betraf nicht den Innenausgleich der Gesamtschuldner untereinander, welches das Berufungsgericht bei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung vom 15. November 1999 für maßgeblich gehalten hat, und war deshalb unerheblich; Pflichtverletzungen im
 
Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vom 24. März 2006 behauptet, so dass die Klageschrift die Verjährung insoweit nicht unterbrochen hat. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhe-
 
beln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 -80 85/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -