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BGH · IX ZR 176/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 176/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 19. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. hang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. Dass die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden.

Zitierte Normen: § 542 ZPO
FischerBerlinZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 176/06
vom 19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 19. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 538.199,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 542 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Auslegung des Abfindungsvergleichs vom 15. November 1999 ver-
antwortet der Tatrichter. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen.
 
3	Etwaige	Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammen-
hang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 1999 sind verjährt, und zwar unabhängig davon, ob der angegebene Grund der Streitverkündung (§ 73 ZPO) solche Ansprüche überhaupt erfasste. Dass die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden.
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 -80 85/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -