Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. und die Käuferin nicht zugestimmt. März 1990 gegen die Käuferin Klage auf Zahlung der 171.000 DM eingereicht hat. Etwaige Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin auf Auszahlung der "Provisionsanteile", von denen ernsthaft nur ein solcher des Prokuristen C.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 175/97 BESCHLUSS vom 9. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. Juli 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1997 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert für die Revisionsinstanz: 210.625,45 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Der damalige alleinige Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin hätte einer Auszahlung des Geldes an Dr. B., C. und die Käuferin nicht zugestimmt. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß er nach der vom 1. März 1990 datierenden Mitteilung des Beklagten von dieser Auszahlung bereits am 3 15. März 1990 gegen die Käuferin Klage auf Zahlung der 171.000 DM eingereicht hat. Etwaige Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin auf Auszahlung der "Provisionsanteile", von denen ernsthaft nur ein solcher des Prokuristen C. in Betracht kommt, hätten vor der Konkurseröffnung am 29. November 1990 nicht mehr durchgesetzt werden können. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter