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BGH · IX ZR 175/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 175/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 14. Dem Beklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt. Juli 1996 hat der Beklagte gegen das Urteil Revision eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Mai 1996 zugestellte Berufungsurteil habe der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten notiert: Der zweitinstanzliche Rechtsanwalt habe in der Vergangenheit regelmäßig durch Vorlage der Akten zusammen mit dem Fristenbuch die Fristenkontrolle überprüft und in keinem Falle Fehler festgestellt. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Revisionseinlegung nachgeholt worden (§ 236 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Gesuch ist gemäß § 233 ZPO begründet, weil der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist des § 552 ZPO einzuhalten. Auch seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an der Fristversäumung kein Verschulden; das Verschulden der Kanzleigehilfin ist dem Beklagten nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZR 175/96	BESCHLUSS
vom 14. November 1996
in dem Rechtsstreit
 Sören W|
DflHRstraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Horst Hj BflBstraße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte -FMB
und
L-Straße
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 14. November 1996 beschlossen:
Dem Beklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt.
G r ü n d e
I.
Das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 29. Mai 1996 zugestellt worden. Am 30. Juli 1996 hat der Beklagte gegen das Urteil Revision eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Auf das am 29. Mai 1996 zugestellte Berufungsurteil habe der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten notiert:
3
"Rev. Einlegungsfrist notieren 1.7.96
mit Vorfristen wie üblich".
Gemäß allgemeiner Weisung sei auf derartige verfügte Fristen jeweils eine Vorfrist von zehn Tagen einzutragen. Die Anwaltsgehilfin, die nach abgeschlossener Lehre seit Januar 1995 ganztags in der Kanzlei beschäftigt sei, habe vergessen, die Fristen zu notieren, jedoch auf dem Urteil sowohl neben dem Eingangsstempel wie hinter der Verfügung des Anwalts vermerkt: "Not.". Am Abend sei dem Rechtsanwalt die Akte mit dem so beschrifteten Urteil wieder vorgelegt worden; er habe dann das Empfangsbekenntnis unterschrieben. Erst bei einer Vorsprache des Beklagten am 17. Juli 1996 habe der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte den inzwischen eingetretenen Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bemerkt .
Der Anwaltsgehilfin sei ein derartiges Versehen erstmals unterlaufen. Der zweitinstanzliche Rechtsanwalt habe in der Vergangenheit regelmäßig durch Vorlage der Akten zusammen mit dem Fristenbuch die Fristenkontrolle überprüft und in keinem Falle Fehler festgestellt.
Der Beklagte hat dieses Vorbringen durch eidesstattliche Versicherungen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und von dessen Gehilfin glaubhaft gemacht. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
5
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II.
Der Senat entscheidet über das Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorab.
Es ist gemäß § 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Revisionseinlegung nachgeholt worden (§ 236 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Das Gesuch ist gemäß § 233 ZPO begründet, weil der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist des § 552 ZPO einzuhalten. Auch seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an der Fristversäumung kein Verschulden; das Verschulden der Kanzleigehilfin ist dem Beklagten nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer