Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 10. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Gründe Die Rechtssache wirft klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Oktober 1984 - IX ZR 92/83, WM 1984, 1630, 1631; Jae-ger/Henckel, KO 9. Oktober 1984 aaO; Urt. v. Oktober 1984 aaO; Jae-ger/Lent, KO 8. Dies trifft hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts für die (angeblichen) Ansprüche aus §§ 30 f GmbHG, aus unerlaubter Handlung und aus einer analogen Anwendung der §§ 302 f AktG zu. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen BGH, Urt. v. Ein Abgehen von der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung erscheint entgegen der Meinung der Revision auch dann nicht geboten, wenn die Konkursdividende so hoch ist, daß ihre volle Ausschüttung an den Hauptgläubiger angesichts der von Mitverpflichteten an ihn geleisteten Zahlungen zu dessen Überzahlung führte. 4. Oktober 1984 aaO; Jaeger/Lent aaO § 68 Rdn. 8). nach einer vollen Befriedigung des Hauptgläubigers rückt der Mitverpflichtete als sein haftungsrechtlicher Sonderrechtsnachfolger in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Jae-ger/Henckel aaO § 3 Rdn. 61 a.E.;
BGHR: la KO § 68 Zum Verbot der Doppelanmeldung im Konkurse. BGH, Besohl, v. 10. Oktober 1991 - IX ZR 175/90 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF 2 BESCHLUSS IX ZR 175/90 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Bruno KOTHT AflSSHI Straße SB' Kö®, als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der wflHHS GmbH Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwalt Dr. Klaus Hubert Gö|S Theodor-HJB^Ring KöJ|, als Verwalter im Konkurs über den Nachlaß des Dipl.-Kfm. Heinz Günter Ka^|S' Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und WII z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör am 10. Oktober 1991 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1990 wird abgelehnt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Die Rechtssache wirft klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsurteil stimmt mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung des Schrifttums überein (vgl. RGZ 14, 172, 175 ff; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, WM 1984, 1547, 1548; Urt. v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 80/83, WM 1984, 1575, 1576; Urt. v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 92/83, WM 1984, 1630, 1631; Jae-ger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 23 a.E., 54, 57, 59, 61). 3 Das gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Verbot der Doppelanmeldung unterlägen auch auf selbständige Anspruchsgrundlagen gestützte Forderungen, sofern der Schuldner außerhalb des Konkurses insgesamt nur einmal zu zahlen hätte (vgl. RGZ 14, 172, 175 ff; 37, 1, 3; RG LZ 1917 Sp. 472, 474; BGHZ 55, 117, 120 f; BGH, Urt. v. 11. Oktober 1984 aaO; Urt. v. 30. Oktober 1984 aaO; Jae-ger/Lent, KO 8. Aufl. § 68 Rdn. 2; Kilger, KO 15. Aufl. § 68 Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 68 Rdn. 2). Dies trifft hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts für die (angeblichen) Ansprüche aus §§ 30 f GmbHG, aus unerlaubter Handlung und aus einer analogen Anwendung der §§ 302 f AktG zu. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen BGH, Urt. v. 15. Januar 1970 - II ZR 154/68, WM 1970, 561, 562 = NJW 1970, 810 und BAG WM 1975, 1190, 1191 sind im Streitfall nicht einschlägig. Ein Abgehen von der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung erscheint entgegen der Meinung der Revision auch dann nicht geboten, wenn die Konkursdividende so hoch ist, daß ihre volle Ausschüttung an den Hauptgläubiger angesichts der von Mitverpflichteten an ihn geleisteten Zahlungen zu dessen Überzahlung führte. Es ist anerkannt, daß Ausschüttungen an den Hauptgläubiger zu unterbleiben haben, sobald seine Forderung voll erfüllt ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1984 aaO; Jaeger/Lent aaO § 68 Rdn. 8). Etwaige Überschüsse würden dem rückforderungsberechtigten Mitverpflichteten nach Maßgabe der von ihm geleisteten Zahlungen gebühren (vgl. Henneberg LZ 1911 Sp. 268, 275; Hofmann BB 1964, 1398, 1399; Jaeger/Henckel aaO § 3 Rdn. 61); denn z nach einer vollen Befriedigung des Hauptgläubigers rückt der Mitverpflichtete als sein haftungsrechtlicher Sonderrechtsnachfolger in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Jae-ger/Henckel aaO § 3 Rdn. 61 a.E.; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 142 Rdn. 4). Für eine nähere Erörterung der Frage, wie der Kläger nach vollständiger Befriedigung der Hauptgläubigerinnen seine Rechte gegenüber dem Beklagten durchsetzen kann, gibt der Streitfall keinen Anlaß. Es läßt sich weder übersehen, ob die volle Ausschüttung der auf die angemeldeten Forderungen der Hauptgläubigerinnen entfallenden Quote zu deren Überzahlung führen wird, noch ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Beklagte einen Rechtsübergang auf den Kläger bestreiten wird. Schmitz Kreft Kirchhof Fischer Zugehör