Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16* August 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte, Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben des 1964 verstorbenen jüdischen Kaufmanns Rudolf B4R der durch die nationalsozialistische Verfolgung einen Berufsschäden erlitten hatte. Juni 1969 gewährte die Behörde der Erbengemeinschaft 16.001 DM Kapitalentschädigung und rechnete hierauf eine Vorleistung von 12,900 DM an. Mit der Klage verlangen die Kläger die Auszahlung der weiteren 16*001 DM an die Erbengemeinschaft* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt* Diese hat er später auf einen Betrag von 9.551 DM beschränkt, weil er während des Berufungsverfahrens an die Erbengemeinschaft bereits weitere 6*450 GM Kapitalentschädigung gezahlt hat* Die Berufung ist erfolglos geblieben* Das Berufungsgericht geht davon aus, § 238a BEG regle nicht den Fall, daß von mehreren Berechtigten einer in einem Beziehungsland, der andere in einem Nichtbeziehungsland lebe* Da jedoch das BEG die Fälle abschließend auf gezählt habe, in denen ein Anspruch nicht bestehe oder erlösche, könne § 238a BEG nicht dahin verstanden werden, daß der Entschädigungsanspruch untergehe, wenn es sich bei den Berechtigten nicht ausschließlich um Personen handele, die ihren Wohnsitz in einem Beziehungsland haben* Wenn einer der Berechtigten in einem Nichtbeziehungsland lebe, vermindere sich auch nicht der Anspruch um seinen Anteil, weil § 238a BEG im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in RzW 1959t 123 Nr. 23 entschiedenen Fall des § 7 Abs. 1 BEG keinen Strafcharakter habe. Auch Sinn und Zweck des § 238a BEG verlangten nicht, daß die Gesamthandsforderung der Erbengemeinschaft in einzelne Forderungen aufgeteilt und diese an die jeweils anspruchsberechtigten Mitglieder der Gesamthands-gtmeinschaft verteilt wurden. Dabei sei § 13 Abs.3 BEG entsprechend anwendbar, so daß der Anspruch des in einem Nichtbeziehungsland lebenden Erben den übrigen Erben als Voraus zustehe. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der ganze Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß gehört, wenn von den mehreren Erben oder Erbeserben des Verfolgten auch nur einer die Voraussetzungen des $ 238a BEG erfüllt (Urteil vom 20.
JLvlj 2542 029 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES T< 7.R 17S/7? URTEIL Vfrkündel am 20. Dezember 1973 Pohl, Amtsinspektor äU UrkuDcitbeamttr der GeachaftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: 4 Rechtsanwalt Dr gegen 1. 2. Arthur B ), J^-B Straat >,’ch^^straße V, Pro zeßbevollmächti gter: Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 9 Der I> . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16* August 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte, Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben des 1964 verstorbenen jüdischen Kaufmanns Rudolf B4R der durch die nationalsozialistische Verfolgung einen Berufsschäden erlitten hatte. Mit Bescheid vom 11. Juni 1969 gewährte die Behörde der Erbengemeinschaft 16.001 DM Kapitalentschädigung und rechnete hierauf eine Vorleistung von 12,900 DM an. Bel der Berechnung ging sie von 32,002 DM Kapitalentschädigung ausf lehnte jedoch die Zuerkennung der weiteren 16,001 DM mit folgender Begründung ab: "Der Miterbe Arthur B^^ wohnt in Er ist daher gem. § 238a BEG nicht t anspruchsberechtigt* Die auf ihn entfallende Erbquote zu 1/2 = 16*001 DM wird einbehalten N Mit der Klage verlangen die Kläger die Auszahlung der weiteren 16*001 DM an die Erbengemeinschaft* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt* Diese hat er später auf einen Betrag von 9.551 DM beschränkt, weil er während des Berufungsverfahrens an die Erbengemeinschaft bereits weitere 6*450 GM Kapitalentschädigung gezahlt hat* Die Berufung ist erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage wegen der verbleibenden 9.551 DM weiter* Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, § 238a BEG regle nicht den Fall, daß von mehreren Berechtigten einer in einem Beziehungsland, der andere in einem Nichtbeziehungsland lebe* Da jedoch das BEG die Fälle abschließend auf gezählt habe, in denen ein Anspruch nicht bestehe oder erlösche, könne § 238a BEG nicht dahin verstanden werden, daß der Entschädigungsanspruch untergehe, wenn es sich bei den Berechtigten nicht ausschließlich um Personen handele, die ihren Wohnsitz in einem Beziehungsland haben* Wenn einer der Berechtigten in einem Nichtbeziehungsland lebe, vermindere sich auch nicht der Anspruch um seinen Anteil, weil § 238a BEG im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in RzW 1959t 123 Nr. 23 entschiedenen Fall des § 7 Abs. 1 BEG keinen Strafcharakter habe. Auch Sinn und Zweck des § 238a BEG verlangten nicht, daß die Gesamthandsforderung der Erbengemeinschaft in einzelne Forderungen aufgeteilt und diese an die jeweils anspruchsberechtigten Mitglieder der Gesamthands-gtmeinschaft verteilt wurden. Der gesamte Erbanspruch stehe vielmehr weiterhin der Erbengemeinschaft zu. Dabei sei § 13 Abs. 3 BEG entsprechend anwendbar, so daß der Anspruch des in einem Nichtbeziehungsland lebenden Erben den übrigen Erben als Voraus zustehe. Anspruchsberechtigt als solche bleibe aber die Erbengemeinschaft, da ein Vorausvermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, nicht aber gegen den Schuldner begründe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der ganze Entschädigungsanspruch zu dem Nachlaß gehört, wenn von den mehreren Erben oder Erbeserben des Verfolgten auch nur einer die Voraussetzungen des $ 238a BEG erfüllt (Urteil vom 20. Dezember 1973 - IX ZR 186/68 -; zur Veröffentlichung bestimmt). Hierauf wird verwiesen. Für die Erbfolge in den Entschädigungsanspruch gilt das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendende Erbrecht. Dieses bestimmt auch, wer den Anspruch bei den Entschädigungsorganen geltend machen kann (BGH RzW I960, 212). Im Falle der Kläger kommt israelisches Erbrecht zur Anwendung, da der Erblasser zur Zeit seines Todes im Jahre 1964 israelischer Staatsbürger war. Das ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Erbschein des Amtsgerichts Hildesheim vom 26. Juli 1967. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß beide Kläger nach israelischem Recht klagebefugt seien. Das ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 549, 562 ZPO). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das beklagte Land verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich weitere 9*551 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann