Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: 1939 habe er den Besuch der Volksschule in Arnstadt/ Thüringen unterbrechen müssen, weil er zusammen mit seinen Eltern aus Verfolgungsgründen nach Süddeutschland geflüchtet sei. Bei diesem Sachverhalt kann von einer Flucht aus Verfolgungsgründen im Sinne von § 1 BEG nicht gesprochen werden, so daß auch die hierdurch angeblich eingetretene Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung des Antragstellers nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht hält den Angleichungsantrag des Klägers nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Juli 1958 offensichtlich davon ausgegangen, daß entsprechend der seinerzeit allgemein vertretenen Auffassung eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG in den Jahren vor 1943 nicht Vorgelegen haben könne. Juni 1967 lasse aber nicht die Feststellung zu, daß der Kläger in seiner vorberuflichen Ausbildung in der Zeit vor 1943 einen mehr als geringfügigen Schaden erlitten habe. Nach dieser Auskunft habe der Kläger, der 1938 in Arnstadt in die Schule eingetreten sei, im Schuljahr 1942/43 den 5. Auch aus den gegen die Eltern des Klägers gerichteten Verfolgungsmaßnahmen könne nicht gefolgert werden, daß sein Schulbesuch in den Jahren 1939 bis 1943 in mehr als allenfalls geringfügiger Welse beeinträchtigt worden sei. Daher könne sich der Kläger weder auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG noch darauf berufen, daß er als naher Angehöriger eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden sei. Auch ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art, III BEG-SchlußG scheide aus, weil durch §§ 115, 116 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes kein neuer Anspruch gewährt, sondern der früher begründete Entschädigungsanspruch lediglich erweitert worden sei, Art, III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG setze einen bereits zuerkannten Anspruch wegen Ausbildungsschadens voraus, woran es beim Kläger fehle. März 1943 stellt der Berufungsrichter fest, daß der Kläger keinen mehr als nur geringfügigen Ausbildungsschaden (§§ 115, 64 BEG) erlitten hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Juli 1958 stellt fest, daß der Antragsteller laut amtlichen Ermittlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der reinrassigen Sinte-und Lalleriezigeuner nicht von den im Jahre 1943 einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen gegen Zigeuner betroffen wurde. Sie betrifft nicht den Angleichungstatbestand des Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, der nur die Zeit bis zu dem 1.
2503 099 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 175/71 URTEIL als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verkündet am 18. März 1976 Pohl, Amtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit Wilhelm M straße 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Ri lanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das am 14. November 1968 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 30. Mai 1931 geborene Kläger ist zigeunerischer Abstammung. 1957 machte er Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung geltend und trug hierzu vor: 1939 habe er den Besuch der Volksschule in Arnstadt/ Thüringen unterbrechen müssen, weil er zusammen mit seinen Eltern aus Verfolgungsgründen nach Süddeutschland geflüchtet sei. Nach kurzem Zwischenaufenthalt im Kolbermoor bei Rosenheim sei er mit seinen Angehörigen nach München geflohen, wo er kurzfristig die Schule an der I^^^straße besucht habe. Schließlich habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch von München flüchten müssen und sich nach Eisendorf bei Grafing begeben. Dort habe er bei einem Bauern gearbeitet; ein Schulbesuch sei in dieser Zeit nicht möglich gewesen. Bei Kriegsende sei er bereits 14 Jahre alt gewesen, so daß ein weiterer Besuch der Volksschule aus Altersgründen nicht mehr in Frage gekommen sei. Mit Bescheid vom 24. Juli 1958 lehnte das BLEA die Ansprüche des Klägers mit folgender Begründung ab: nAbgesehen davon, daß der Antragsteller lt. amtlichen Ermittlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der reinrassigen Sinte- und Lallerie-zigeuner nicht von den im Jahre 1943 einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen gegen Zigeuner aus Gründen der Rasse betroffen wurde, ergibt sich aus beigezogenen Unterlagen, daß der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Jahre 1943 mit behördlicher Genehmigung von München nach Eisendorf vorsorglich aus Luftschutzgründen umquartiert wurde. Bei diesem Sachverhalt kann von einer Flucht aus Verfolgungsgründen im Sinne von § 1 BEG nicht gesprochen werden, so daß auch die hierdurch angeblich eingetretene Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung des Antragstellers nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Ansprüche waren daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1 BEG abzulehnen.M Diesen Bescheid focht der Kläger nicht an. Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte er erneut Entschädigung wegen Ausbildungsschadens. Das BLEA lehnte wiederum ab, da die Voraussetzungen der Art. III Nr. 2 Abs. 1 und IV Nr. 1 Abs. 2 BBG-SchlußG nicht gegeben seien. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung von 10,000 DM Entschädigung wegen Ausbildungsschadens weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hält den Angleichungsantrag des Klägers nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Das BLEA sei im Bescheid vom 24. Juli 1958 offensichtlich davon ausgegangen, daß entsprechend der seinerzeit allgemein vertretenen Auffassung eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG in den Jahren vor 1943 nicht Vorgelegen haben könne. Das ergebe sich eindeutig daraus, daß in dem Bescheid angeführt werde, eine Verfolgung von Zigeunern habe allenfalls 1943 begonnen. Die von der Volksschule an der m^^straße in München eingeholte Auskunft vom 30. Juni 1967 lasse aber nicht die Feststellung zu, daß der Kläger in seiner vorberuflichen Ausbildung in der Zeit vor 1943 einen mehr als geringfügigen Schaden erlitten habe. Nach dieser Auskunft habe der Kläger, der 1938 in Arnstadt in die Schule eingetreten sei, im Schuljahr 1942/43 den 5. SchülerJahrgang lind im Schuljahr 1944/45 den 7. Schüler Jahrgang der Volksschule an der I^p^straße besucht. Am 25. August 1943 sei er an die Volksschule an der P^[^H)straße überwiesen worden, so daß anzunehraen sei, daß er den 6. SchülerJahrgang an dieser Schule besucht habe. Bei dieser Sachlage könne weder ein Ausschluß von der erstrebten Ausbildung, dem Besuch der Volksschule, noch eine auf Verfolgungsgründen beruhende länger dauernde Unterbrechung angenommen werden. Auch aus den gegen die Eltern des Klägers gerichteten Verfolgungsmaßnahmen könne nicht gefolgert werden, daß sein Schulbesuch in den Jahren 1939 bis 1943 in mehr als allenfalls geringfügiger Welse beeinträchtigt worden sei. Daher könne sich der Kläger weder auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG noch darauf berufen, daß er als naher Angehöriger eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden sei. Auch ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art, III BEG-SchlußG scheide aus, weil durch §§ 115, 116 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes kein neuer Anspruch gewährt, sondern der früher begründete Entschädigungsanspruch lediglich erweitert worden sei, Art, III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG setze einen bereits zuerkannten Anspruch wegen Ausbildungsschadens voraus, woran es beim Kläger fehle. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG zulässig ist, kann der Kläger damit keinen Erfolg haben. Ihm steht ein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nicht zu. Für die Zeit bis zu dem 1. März 1943 stellt der Berufungsrichter fest, daß der Kläger keinen mehr als nur geringfügigen Ausbildungsschaden (§§ 115, 64 BEG) erlitten hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 6 - Auch in der Zeit seit 1. März 1943 fehlt es an einem entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden. Bei der Angleichung sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG). Der unanfechtbare Bescheid vom 24. Juli 1958 stellt fest, daß der Antragsteller laut amtlichen Ermittlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der reinrassigen Sinte-und Lalleriezigeuner nicht von den im Jahre 1943 einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen gegen Zigeuner betroffen wurde. Auf dieser Feststellung beruht die frühere Ablehnung. Sie betrifft nicht den Angleichungstatbestand des Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, der nur die Zeit bis zu dem 1. März 1943 erfaßt. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang