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BGH · IX ZR 175/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 175/16

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. 1 Die Eingabe der Beklagten ist als Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des § 544 ZPO auszulegen. Die Beklagten begehren die Aufhebung des Beschlusses vom 28. Gegen diesen Beschluss steht den Beklagten nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO § 78 ZPO
unzulässigNichtzulassungsbeschwerdeBambergZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 175/16
vom 20. September 2016
in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:200916BIXZR175.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 20. September 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 15.240,44 €
Gründe:
1	Die	Eingabe	der	Beklagten	ist	als	Nichtzulassungsbeschwerde	im	Sinne
 des § 544 ZPO auszulegen. Die Beklagten begehren die Aufhebung des Beschlusses vom 28. Juni 2016, mit dem das Berufungsgericht ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss steht den Beklagten nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Hingegen liegt im Kostenfestsetzungsverfahren noch keine anfechtbare Entscheidung vor. Bislang wurde nur der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.
 
2	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2
ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Wert der von den Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt einen Betrag von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Beklagten sind nach der Zurückweisung ihrer Berufung mit einem Wert von 15.240,44 € unterlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 15.01.2016 - 23 O 83/15 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.06.2016 - 3 U 26/16 -