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BGH · IX ZR 175/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 175/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien aus dem Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Sofern das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden kann, müsste die Sache zurückverwiesen werden. Die wirtschaftlichen Folgen eines weiteren Prozessierens sind derzeit nicht absehbar, zu demindest aber werden erhebliche weitere Kosten entstehen. 4 Es erscheint wirtschaftlich vernünftig, dass der Kläger keine weiteren Investitionen in das Produkt tätigen muss, das für die Beklagte unstreitig ohnehin nicht mehr verwendbar ist. Umgekehrt können mit Argumenten von Treu und Glauben der Beklagten ihre Rechte aus Gewährleistung nicht ohne weiteres abgeschnitten werden.

EinigungArgumentParteiwirtschaftlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 175/09
vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 15. April 2010 beschlossen:
Der Verhandlungstermin vom 6. Mai 2010 wird aufgehoben. Der Senat empfiehlt den Parteien, sich im Vergleichswege wie folgt zu einigen:
Die Beklagte zahlt an den Kläger einen sofort fälligen Betrag von 42.300 €.
Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien aus dem Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Juni 2003 Aktenzeichen 6 O 31/01 erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
1	Der	Senat	hält	aus	wirtschaftlichen	Gründen	eine	Einigung	der	Parteien
 für zweckmäßig.
 
2	Der	Rechtsstreit beinhaltet für beide Parteien ein erhebliches Risiko. Ei-
ne wirtschaftlich angemessene Lösung erscheint nur im Vergleichswege erreichbar.
3	Das	Berufungsgericht	hat	seine Entscheidung auf Billigkeitserwägungen
 und den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt. Die hierfür angeführten Argumente sind zwar durchaus nachvollziehbar. Andererseits haben die Ausführungen der Revisionsbegründung Gewicht. Sofern das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden kann, müsste die Sache zurückverwiesen werden. Sieht man den Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für verpflichtet an, die geschuldete Software - in welcher Form auch immerzu liefern, insbesondere um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, diese auf Mangelfreiheit zu untersuchen, wird die Angelegenheit für die Parteien auf längere Sicht nicht abgeschlossen werden können. Die wirtschaftlichen Folgen eines weiteren Prozessierens sind derzeit nicht absehbar, zu demindest aber werden erhebliche weitere Kosten entstehen. Zudem wäre mit einer weiteren langen Verfahrensdauer bis zu dem endgültigen Abschluss der Angelegenheit zu rechnen.
4	Es	erscheint wirtschaftlich vernünftig, dass der Kläger keine weiteren
 Investitionen in das Produkt tätigen muss, das für die Beklagte unstreitig ohnehin nicht mehr verwendbar ist. Umgekehrt können mit Argumenten von Treu und Glauben der Beklagten ihre Rechte aus Gewährleistung nicht ohne weiteres abgeschnitten werden.
5	Die	vorgeschlagene	Einigung erscheint deshalb wirtschaftlich angemes-
sen.
 
6	Sofern ein Vergleich gerichtlich protokolliert werden soll, kann kurzfristig Termin anberaumt werden. Sofern eine Einigung nicht möglich ist, wird ein neuer Verhandlungstermin kurzfristig bestimmt werden.
7	Den	Parteien	wird	aufgegeben,	sich	zu	dem	Vergleichsvorschlag	binnen
 zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 13.03.2009 -20 257/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2009 -1-12 U 120/09 -